Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 99/2006 vom 25. Oktober 2006
Zum Beschluss vom 19. September 2006 – 2 BvR 2115/01; 2 BvR 2132/01; 2 BvR 348/03 –
Unterlassene Belehrung ausländischer Beschuldiger über ihr
Recht auf konsularische Unterstützung
Nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b des Wiener Konsularrechtsübereinkommens
(WÜK), dem auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, ist ein
festgenommener Ausländer unverzüglich über sein Recht zu belehren, die
konsularische Vertretung seines Landes von der Festnahme benachrichtigen
zu lassen. Diese Vorschrift war vor allem in den LaGrand- und Avena-
Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof von Bedeutung: Im Januar
1982 überfielen die damals 18 und 19 Jahre alten Brüder Walter und Karl
LaGrand im Bundesstaat Arizona gemeinsam eine Bank und erschossen dabei
einen Menschen. Sie wurden 1984 von dem zuständigen Gericht Arizonas zum
Tode verurteilt. Obwohl die beiden Brüder die deutsche
Staatsangehörigkeit besaßen, wurden sie nicht über ihr Recht nach Art.
36 WÜK belehrt. Die Brüder wurden nach erfolglosen Rechtsmittelverfahren
und Gnadengesuchen im Frühjahr des Jahres 1999 hingerichtet. Auf Klage
der Bundesrepublik Deutschland gegen die USA entschied der
Internationale Gerichtshof im Jahre 2001, dass die USA mangels Belehrung
der Brüder gegen Art. 36 Abs. 1 WÜK verstoßen hätten. Art. 36 WÜK
begründe auch Rechte des Einzelnen, die dem Empfangsstaat unmittelbar
gegenüber festgehaltenen Personen oblägen. In einem von Mexiko gegen die
USA angestrengten Verfahren, dem eine ähnliche Konstellation zugrunde
lag, unterstrich der Internationale Gerichtshof erneut den (auch)
subjektiv-rechtlichen Charakter der aus Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK
folgenden Rechtspflichten (Avena-Entscheidung). Die USA seien
verpflichtet, in den betroffenen Fällen die Möglichkeit einer
Nachprüfung vor staatlichen Gerichten zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführer, darunter zwei türkische Staatsangehörige, sind
wegen Tötungsdelikten zu – teilweise lebenslangen – Freiheitsstrafen
verurteilt worden. Ihre Überzeugung von der Schuld der Beschwerdeführer
stützten die Gerichte unter anderem auf die Angaben der türkischen
Beschuldigten, die diese bei ihrer polizeilichen Vernehmung anlässlich
ihrer Festnahme gemacht hatten. In den Revisionsverfahren vor dem
Bundesgerichtshof machten die Beschwerdeführer geltend, dass die
türkischen Staatsangehörigen bei ihrer Festnahme durch die Polizei nach
Art. 36 WÜK hätten belehrt werden müssen. Der Verstoß gegen die Norm
habe hinsichtlich deren Angaben ein Verwertungsverbot zur Folge. Der
Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen als unbegründet. Art. 36 Abs. 1
WÜK schütze den unmittelbar von einer Festnahme Betroffenen nicht vor
eigenen unbedachten Aussagen, die dieser vor der entsprechenden
Belehrung über seine diesbezüglichen Rechte gemacht habe.
Die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Die 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die
angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs auf, da sie die
Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzten. Obwohl der
Bundesgerichtshof von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen sei, die
Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs zum
Konsularrechtsübereinkommen zu berücksichtigen, habe er Art. 36 Abs. 1
Buchstabe b Satz 3 WÜK in einer Weise ausgelegt, die derjenigen des
Internationalen Gerichtshofs widerspreche. Die Sachen wurden an den
Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Dieser muss nun klären, welche Folgen
sich aus dem Verfassungsverstoß für die strafrechtlichen Verfahren
ergeben.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche
Verträge wie das Konsularrechtsübereinkommen, denen die
Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines
Bundesgesetzes (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Fachgerichte sind
daher verpflichtet, Art. 36 WÜK ebenso wie das nationale
Strafprozessrecht anzuwenden und auszulegen. Bei der Auslegung von
Art. 36 WÜK haben sie die Rechtsprechung des Internationalen
Gerichtshofs zum Konsularrechtsübereinkommen zu berücksichtigen. Dies
ergibt sich aus dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des
Grundgesetzes in Verbindung mit der Bindung der Rechtsprechung an
Gesetz und Recht, welche die Entscheidungen eines völkerrechtlich ins
Leben gerufenen internationalen Gerichts nach Maßgabe des Inhalts des
inkorporierten völkerrechtlichen Vertrags umfasst.
Dabei ist die Berücksichtigungspflicht nicht auf die unter deutscher
Beteiligung entschiedenen Einzelfälle begrenzt. Vielmehr muss der
Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags durch den Internationalen
Gerichtshof über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative
Leitfunktion beigemessen werden, an der sich die Vertragsparteien zu
orientieren haben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bundesrepublik
Deutschland Partei des einschlägigen, die in Rede stehenden
materiell-rechtlichen Vorgaben enthaltenen völkerrechtlichen Vertrags
ist und sich – sei es wie im vorliegenden Fall durch das
Fakultativprotokoll zum Konsularrechtsübereinkommen, sei es durch
einseitige Erklärung – der Gerichtsbarkeit des Internationalen
Gerichtshofs unterworfen hat.
2. Der Bundesgerichtshof hat Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK in
den angegriffenen Beschlüssen in einer Weise ausgelegt, die
derjenigen des Internationalen Gerichtshofs widerspricht. Anders als
der Bundesgerichtshof kam dieser zu dem Ergebnis, dass Art. 36 Abs. 1
WÜK ein subjektives Recht auf konsularische Unterstützung bei der
effektiven Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsrechte einräume.
Zweck der Belehrung sei es, dass der Einzelne in den Genuss der
Unterstützung seines Heimatstaats kommen könne. Eine Verletzung
dieses Rechts ziehe die Revisibilität des Strafurteils nach sich.
Vor diesem Hintergrund ist von einer Konventionsverletzung immer dann
auszugehen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Einzelne ein
bestimmtes prozessuales Recht wie die Aussagefreiheit aufgrund der
fehlenden konsularischen Unterstützung nicht in vollem Umfang
wahrnehmen konnte, und dies nicht revisibel ist. Daraus folgt
allerdings nicht, dass im Falle eines Belehrungsfehlers nach Art. 36
Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK zwingend von der Unverwertbarkeit der
zustande gekommenen Beweisergebnisse auszugehen ist.
3. Die sich aus dem Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht
ergebenden Rechtsfolgen sind verfassungsrechtlich nicht festgelegt.
Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der erneut auf Grundlage der
Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs vorzunehmenden
Auslegung von Art. 36 WÜK zu dem Ergebnis gelangt, dass die
schwurgerichtlichen Urteile verfahrensfehlerhaft zustande gekommen
sind, ist es seine Aufgabe, die sich aus diesem Verfahrensfehler
ergebenden Konsequenzen festzustellen.
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