Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 100/2006 vom 26. Oktober 2006
Zum Beschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05 –
Anforderungen an die Vollzugsplanung eines Strafgefangenen
Der wegen Mordes verurteilte Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange
Freiheitsstrafe. Der für ihn in der Justizvollzugsanstalt erstmals im
Jahre 1994 erstellte Vollzugsplan wurde zuletzt im Jahr 2004
fortgeschrieben. Nachdem der Beschwerdeführer auf Anforderung eine Kopie
des fortgeschriebenen Vollzugsplans erhalten hatte, stellte er beim
Landgericht den Antrag auf Aufhebung des Vollzugsplans und Verpflichtung
der Justizvollzugsanstalt zur Erstellung eines neuen, den gesetzlichen
Vorgaben entsprechenden Vollzugsplans. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers genügte der Vollzugsplan, der aus Datumsstempeln und
Kurznotizen über Geschehenes – nicht hingegen über Geplantes – bestehe,
nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Das Landgericht wies den
Antrag zurück, da der Vollzugsplan rechtliche Mängel nicht erkennen
lasse. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers hatte Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffene Entscheidung auf, da sie
den in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten
Resozialisierungsanspruch des Beschwerdeführers sowie sein Grundrecht
aus Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie) verletze. Die Sache wurde
an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der Vollzugsplan, zu dessen Aufstellung und kontinuierlicher
Fortschreibung die Vollzugsbehörde gesetzlich verpflichtet ist, ist
zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten
Vollzuges. Er bildet mit richtungsweisenden Grundentscheidungen zum
Vollzugs- und Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für den
Gefangenen wie für die Vollzugsbediensteten. Dies gilt auch in den
Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe, da auch dem zu lebenslanger
Freiheitsstrafe Verurteilten eine Chance zur Wiedererlangung seiner
Freiheit zu eröffnen ist. Wegen seiner Bedeutung muss der Vollzugsplan
nicht nur für den Gefangenen verständlich sein und ihm als Leitlinie für
die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen, sondern es muss auch
eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie)
genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin möglich sein, ob die
Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und das
inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt
worden ist. Dies erfordert Nachvollziehbarkeit der rechtserheblichen
Abläufe und Erwägungen, die durch geeignete Dokumentation
sicherzustellen ist. Der Vollzugsplan muss daher erkennen lassen, dass
neben einer Beurteilung des bisherigen Behandlungsverlaufs auch eine
Auseinandersetzung mit den zukünftig erforderlichen Maßnahmen
stattgefunden hat. Hierzu sind wenigstens in groben Zügen die tragenden
Gründe darzustellen, welche die Anstalt zur Befürwortung oder zur
Verwerfung bestimmter Maßnahmen veranlasst haben.
Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Die
von der Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer ausgehändigten
Aufzeichnungen erschöpfen sich in einer lückenhaften und
zusammenhanglosen Ansammlung rudimentärer Einträge und lassen die
Erarbeitung eines Behandlungskonzepts nicht im Ansatz deutlich werden.
Seit dem Erstvermerk aus dem Jahr 1994 finden sich in den einzelnen
Rubriken des Vollzugsplans nur knappe handschriftliche Ergänzungen sowie
Datumsstempel, die großenteils keinem inhaltlichen Nachtrag zuzuordnen
sind und offenbar nur den Sinn haben, eine Befassung mit der
betreffenden Planrubrik zu dokumentieren, ohne dass aber im Hinblick auf
das „Wie“ der Befassung irgendetwas ersichtlich würde. Mehr als zehn
Jahre nach der erstmaligen Erstellung des Vollzugsplans ist nicht
ersichtlich, was zur Erarbeitung einer Wiedereingliederungsperspektive
für den Beschwerdeführer unternommen werden soll. Es findet sich kein
Hinweis darauf, dass es in der Vergangenheit jemals zu einem
organisierten Austausch über die Person des Beschwerdeführers, wie ihn §
159 StVollzG verlangt, und zu einer hierauf basierenden Planung der
Vollzugsperspektiven gekommen wäre.
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