Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 101/2006 vom 27. Oktober 2006
Zum Beschluss vom 20. Oktomber 2006
– 2 BvR 1742/06; 2 BvR 1809/06; 2 BvR 1848/06; 2 BvR 1862/06 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluss
Die vier Beschwerdeführer befinden sich wegen des Verdachts des
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln seit
November 2004 bzw. seit April 2005 in Untersuchungshaft. Nachdem die
Staatsanwaltschaft gegen die insgesamt zwölf Beschuldigten Anklage
erhoben hatte, fand die Hauptverhandlung vor dem Landgericht zunächst
von März bis Mai 2006 statt. Im Juni 2006 setzte das Landgericht die
Hauptverhandlung aus, nachdem zwei Richter der Strafkammer erfolgreich
wegen des Vorwurfs der Befangenheit abgelehnt worden waren. Das
Präsidium des Landgerichts löste in der Folgezeit die für das Verfahren
gegen die Beschwerdeführer zuständige Strafkammer auf und wies das
Verfahren einer anderen Strafkammer zu. Die neuen
Hauptverhandlungstermine sind für die Monate Oktober 2006 bis Februar
2007 vorgesehen. Im Rahmen der Haftprüfung nach § 121 Abs. 1 StPO
ordnete das Kammergericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
Wichtige Gründe hätten ein Urteil noch nicht zugelassen.
Die gegen den Haftfortdauerbeschluss gerichteten Verfassungsbeschwerden
hatten Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass der Beschluss des
Kammergerichts die Beschwerdeführer in ihrem Freiheitsgrundrecht
verletze, da dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht
hinreichend Rechnung getragen worden sei. Die Sache wurde zu erneuter
Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nach § 121 Abs. 1 StPO darf, solange kein Urteil ergangen ist, das auf
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßnahme erkennt, der
Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur
aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der
besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das
Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die
vom Kammergericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme eines
wichtigen Grundes nicht.
Das Kammergericht hat ausgeführt, dass sich das Verfahren wegen der
Notwendigkeit der erneuten Durchführung der Hauptverhandlung unter
Berücksichtigung der bisherigen Terminierung voraussichtlich um mehr als
sechs Monate verlängern werde. Dabei hat das Kammergericht zutreffend
festgestellt, dass diese erhebliche Verfahrensverzögerung vermeidbar und
dem Staat zuzurechnen sei. Soweit das Kammergericht jedoch von einem als
eher leicht zu bewertenden Fehlverhalten der beiden für befangen
erklärten Richter ausgeht und annimmt, dass dieses neben dem Erfordernis
der Einarbeitung der nunmehr zuständigen Strafkammer in den
umfangreichen Verfahrensstoff gleichwohl noch die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertige, erweist sich dies als nicht haltbar. Mit
der Vornahme einer Verschuldensprüfung im Rahmen der Prüfung eines
wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO stellt sich das
Kammergericht in Widerspruch zu seiner eigenen Prämisse, die auf der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht, wonach es für die
Zurechnung der Verfahrensverzögerung zu der Sphäre des Staates nicht auf
ein Verschulden ankommt. Ob bereits jede dem Staat zurechenbare
Verfahrensverzögerung gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes im
Sinne von § 121 Abs. 1 StPO spricht, bedarf hier keiner Entscheidung.
Jedenfalls kann eine erhebliche objektive Pflichtwidrigkeit eines
Gerichtes nicht als wichtiger Grund angesehen werden. So liegt der Fall
hier. Die Annahme des Kammergerichts, es liege in Bezug auf die
Befangenheit der Berufsrichter, die letztlich zur Aussetzung der
Hauptverhandlung führte, nur ein leichter Verfahrensfehler vor, wird von
Art und Umfang der getroffenen Feststellungen nicht getragen.
In tatsächlicher Hinsicht schöpft das Kammergericht nicht den Inhalt des
Beschlusses des Landgerichts Berlin aus, mit dem die Ablehnungsgesuche
gegen die beiden Berufsrichter für begründet erklärt wurden. Das
Landgericht hat nur einen Mindesttatbestand festgestellt, der bereits
einen Befangenheitsgrund trägt. Ausweislich der Gründe gehen jedoch die
anwaltlichen Versicherungen in ihrem Vorwurf, die Richter hätten einen
unzulässigen Druck auf zwei Angeklagte zur Herbeiführung einer
Verfahrensabsprache ausgeübt, noch weiter. Hinzukommt, dass in diese
Richtung auch eine eidesstattliche Versicherung eines
Stationsreferendars weist. Eine Aufklärung der diesbezüglichen Vorgänge
ist lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unterblieben. Vor
diesem Hintergrund aber kann auf der Ebene der Prüfung des Grades der
Vorwerfbarkeit des Verfahrensverstoßes nicht schlicht auf das
festgestellte Minimum der Vorgänge, die bereits zu einer Besorgnis der
Befangenheit führe, zurückgegriffen werden. Vielmehr hätte dann in eine
umfassende Bewertung der Gesamtlage eingetreten werden müssen.
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