Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 102/2006 vom 30. Oktober 2006
Mündliche Verhandlung in Sachen "Ballungsraumzulage für Beamte"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 5. Dezember 2006, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die Verfassungsbeschwerde eines Beamten, der die Gewährung einer
„Ballungsraumzulage“ zum Ausgleich der erhöhten Lebenshaltungskosten in
München begehrt. Da eine gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür nicht
besteht, betrifft die Verfassungsbeschwerde die Frage, ob der
Gesetzgeber verpflichtet ist, bei der Beamtenbesoldung die erhöhten
Lebenshaltungskosten in Ballungsräumen durch die Gewährung einer
Ortszulage oder anderer Fürsorgemaßnahmen auszugleichen.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Rechtlicher Hintergrund Sachverhalt:
Die gegenwärtige Beamtenbesoldung sieht eine Regelung zum Ausgleich
erhöhter Lebenshaltungskosten nur für im Ausland verwendete Beamte vor.
Erhöhte Lebenshaltungskosten im Inland dagegen werden grundsätzlich
nicht berücksichtigt. Lediglich im Freistaat Bayern besteht seit dem
Jahr 1990 eine Rechtsgrundlage, um Beamten und Richtern mit dienstlichem
Wohnsitz in München eine „ergänzende Fürsorgeleistung“ zum Ausgleich der
erhöhten Lebenshaltungskosten zu gewähren. Der Ausgleich der örtlichen
Mehrkosten beträgt 75 Euro im Monat. Hinzu kommt ein monatlicher
Zuschlag von 20 Euro pro Kind. Der Zuschlag wird nur Beamten oder
Richtern mit einem Grundgehalt bis zu 2.722, 29 Euro (brutto) monatlich
gewährt. Für Beamte oder Richter, deren Besoldungsniveau die
Kappungsgrenze übersteigt, sieht das Landesrecht des Freistaats Bayern
eine Regelung zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten nicht vor. Die
Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Beschwerdeführer steht als Erster Kriminalhauptkommissar (BesGr A
13) mit Dienstort München im Dienst des Freistaats Bayern. Er ist
geschieden und Vater von drei Kindern. Die beiden älteren Kinder leben
in seinem Haushalt, für das bei der Mutter wohnende jüngste Kind leistet
er einen monatlichen Barunterhalt von gegenwärtig 400 Euro. Der
Beschwerdeführer stammt aus Bayreuth. Da ihm in München die Möglichkeit
eines Laufbahnwechsels vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst
eröffnet worden war, wechselte er im Jahr 1985 von Bayreuth nach
München. Seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erfolgte
im Jahr 1992, nach A 12 wurde er im Jahr 1999 befördert, und die
gegenwärtige Besoldungsgruppe A 13 erreichte er im Jahr 2003.
Im Dezember 2000 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die
hohen Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München die Gewährung einer
höheren Besoldung. Mit der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A
11 im Jahr 1992 habe er die Anspruchsvoraussetzungen für die
„Ballungsraumzulage“ verloren. Da seine Besoldung seitdem keine
regionale Komponente mehr enthalte, könne die Alimentierung nicht mehr
als amtsangemessen bewertet werden. Die Bezügestelle lehnte den Antrag
ab, da es an einer gesetzlichen Grundlage für die begehrte Leistung
fehle. Hiergegen erhobene Rechtmittel blieben vor den
Verwaltungsgerichten ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Nichtberücksichtigung der
höheren Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München verletze den
Alimentationsgrundsatz und damit Art. 33 Abs. 5 GG. Angesichts der
exorbitant hohen Lebenshaltungskosten in München werde er nicht mehr
angemessen im Sinne seines Amtes nach der Besoldungsgruppe A 13
alimentiert. Unabhängig davon erweise sich das Fehlen einer Ortszulage
für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 11 auch deshalb als
verfassungswidrig, weil hierdurch Amtsunterschiede nivelliert würden und
so dem Leistungsgrundsatz nicht mehr angemessen Rechnung getragen werde.
Eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 mit einhergehender
Versetzung in den Ballungsraum München könne in finanzieller Hinsicht
sogar eine Herabstufung bewirken. Eine Ausweichmöglichkeit bestehe schon
wegen der in Bayern geltenden Residenzpflicht für Beamte nicht.
Aus der Kaufkraftstudie des bayerischen Wirtschaftsministeriums ergebe
sich eine Abweichung der Gesamtlebenshaltungskosten in München vom
Durchschnitt der übrigen bayerischen Gebiete um 23, 4 %. Dieser
Kaufkraftverlust werde durch das von privaten Arbeitgebern gewährte
Lohnniveau ausgeglichen.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 5. Dezember 2006
- 2 BvR 556/04 -
Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
I. Beschwerdeführer
II. Bundesregierung
III. Freistaat Bayern
B. Zulässigkeit
C. Alimentationsprinzip
I. Kriterien der Amtsangemessenheit der Alimentation
II. Bedeutung unterschiedlicher Lebenshaltungskosten für die Beamtenbezüge
1. Ermittlung und Bewertung des Kostenniveaus
2. Personalgewinnungsschwierigkeiten
3. Systemgerechtigkeit des amtsbezogenen Besoldungsgefüges
4. Vergleich mit dem allgemeinen Einkommensniveau
5. Kaufkraftgleichheit und Einheitlichkeit der Beamtenbesoldung
6. Grenzen zulässiger Pauschalierung
7. Sonstige Gesichtspunkte wie Wohnungsnahme außerhalb des
Ballungsraumes, Residenzpflichten
III. Regelungszuständigkeiten; Handlungsmöglichkeiten des
Besoldungsgesetzgebers und des Dienstherrn
D. Auswirkungen einer Entscheidung
E. Abschließende Stellungnahmen
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 5. Dezember 2006
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 1. Dezember
2006, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
|