Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 104/2006 vom 02. November 2006
Zum Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvR 293/05 –
Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig
Das im Jahr 1993 in Kraft getretene Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) hat zur Sicherstellung des Lebensunterhalts von Asylbewerbern
ein eigenständiges Leistungssystem außerhalb der Sozialhilfe geschaffen.
Das Gesetz sieht unter anderem die vorrangige Gewährung von
Sachleistungen gegenüber Geldleistungen vor. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1
AsylbLG müssen die Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen
Einkommen und Vermögen vor Eintritt von Leistungen aufbrauchen. Anders
als im Sozialhilferecht zählt zum anrechenbaren Einkommen und Vermögens
eines Leistungsberechtigten auch eine Schmerzensgeldzahlung.
Der aus Bosnien-Herzegowina stammende Beschwerdeführer und seine Familie
erhielten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im August
1997 wurden die Ehefrau und ein Kind des Beschwerdeführers Opfer eines
Verkehrsunfalls. Sie erhielten ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 DM.
Daraufhin lehnte der Leistungsträger die weitere Gewährung von
Leistungen ab, da das Schmerzensgeld als Vermögen im Sinne von § 7 Abs.
1 Satz 1 AsylbLG angerechnet werden müsse. Die hiergegen erhobene Klage
des Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Auf seine
Verfassungsbeschwerde hin stellte der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts fest, dass es mit dem Gleichheitssatz
unvereinbar ist, dass Asylbewerber Schmerzensgeld für ihren
Lebensunterhalt einsetzen müssen, bevor sie staatliche Leistungen
erhalten. Insoweit sei § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG verfassungswidrig. Dem
Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2007 eine Neuregelung zu
treffen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Asylbewerber werden im Hinblick auf das Schmerzensgeld im Vergleich zu
Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe und anderen Personengruppen,
die einkommens- und vermögensabhängige staatliche Fürsorgeleistungen
erhalten, benachteiligt. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht
hinreichend gerechtfertigt.
Die dem Schmerzensgeld eigene Funktion verleiht ihm eine Sonderstellung
innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten, der auch in der
übrigen Rechtsordnung durchweg durch den Ausschluss der Anrechnung auf
staatliche Fürsorgeleistungen Rechnung getragen wird. Das Schmerzensgeld
dient vor allem dem Ausgleich einer erlittenen oder andauernden
Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität,
insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen, Nachteilen und
Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die
materielle Schadensersatzleistung nicht abgedeckt sind. Zugleich trägt
es dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das,
was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Das Schmerzensgeld hat
damit nicht die Funktion eines Beitrags zur materiellen
Existenzsicherung. Die Gründe, die für das besondere Konzept der
Sicherstellung des Lebensbedarfs von Asylbewerbern maßgeblich sind,
tragen vor diesem Hintergrund die in der Anrechnung von Schmerzensgeld
als Einkommen und Vermögen liegende Ungleichbehandlung nicht.
Auch andere das besondere Konzept des Asylbewerberleistungsgesetzes
tragende Gesichtspunkte sind zur Rechtfertigung nicht geeignet. Es liegt
auf der Hand, dass ein Verzicht auf die Berücksichtigung von
Schmerzensgeld bei der Gewährung und Bemessung von Leistungen nach
diesem Gesetz nicht das Ziel des Gesetzgebers in Frage stellt, den
Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu
verringern. Schmerzensgeld beruht nicht auf einer Quelle für den Erwerb
von Einkommen, die kalkulierbar ist und die zu erschließen
vernünftigerweise von Asylbewerbern angestrebt wird.
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