Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 106/2006 vom 03. November 2006
Zum Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 2 BvR 1797/06 –
Besuchszeiten für Familienangehörige eines Untersuchungsgefangenen
Der Beschwerdeführer, der sich in Untersuchungshaft befindet, ist Vater
einer im Februar 2006 geborenen nichtehelichen Tochter. Mutter und Kind
nehmen regelmäßig gemeinsam eine Besuchserlaubnis in der
Justizvollzugsanstalt wahr, die zweiwöchentlich zu einem Besuch von 30
Minuten Dauer berechtigt. Für Ehepartner von Untersuchungsgefangenen
sind in der Anstalt im Hinblick auf den besonderen Schutz von Ehe und
Familie Besuchsmöglichkeiten von bis zu einer Stunde pro Woche
vorgesehen; im Regelfall wird eine halbe Stunde pro Woche gewährt. Ein
Antrag des Vaters und des Kindes, die Besuchserlaubnis auf wöchentliche
Besuche von einstündiger Dauer auszudehnen, wurde abgelehnt. Die seit
langem bestehende Überbelegung der Anstalt lasse dies nicht zu. Da der
Beschwerdeführer ledig sei, sei die anstaltliche Regelung für Eheleute
auf ihn nicht anwendbar. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen
gerichtete Beschwerde. Den Anforderungen des Schutzes von Ehe und
Familie sei genügt. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin zu 2. um ein Kleinkind in den ersten Lebensmonaten
mit altersgemäß noch sehr geringen Interaktionsmöglichkeiten handele. Im
Vordergrund stehe daher vorerst der Aufbau einer emotionalen Bindung,
während die bei einem größeren Kind unter Umständen anzunehmende Gefahr
emotionaler Trennungsverluste und tiefgreifender Entfremdung in dieser
Weise noch nicht bestehe. Ein Bedarf für der Erörterung und Regelung
familiärer Probleme zwischen den Beschwerdeführern - der nach der
Untersuchungshaftvollzugsordnung eine Ausnahme von den
Regelbesuchszeiten erfordern kann - komme aufgrund des Alters der
Beschwerdeführerin zu 2. nicht in Betracht.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob den
angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts auf, da er Vater und Kind
in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie)
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz)
und den Vater darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz
1 GG (Elternrecht) verletze. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der Beschluss lässt bereits nicht erkennen, aus welchen Quellen sich die
Annahme des Gerichts speist, für den Aufbau der Beziehung zwischen einem
Elternteil und einem Kind in den ersten Lebensmonaten bedürfe es
geringerer Kontaktmöglichkeiten als für die Vermeidung einer Entfremdung
im Verhältnis zu älteren Familienangehörigen. Angesichts einschlägiger,
großenteils auch bereits in das Allgemeinwissen übergegangener
entwicklungspsychologischer Erkenntnisse über die Frühentwicklung des
Kindes hätte dies näherer Begründung bedurft. Auch mit der
allgemeinkundigen Tatsache, dass Kinder in der zweiten Hälfte des ersten
Lebensjahres häufig eine ausgeprägte Scheu vor nicht hinreichend
vertrauten Personen entwickeln, und der sich aufdrängenden Frage, welche
Bedeutung der beantragten Erweiterung der Besuchsmöglichkeit vor dem
Hintergrund zukommt, hat das Gericht sich nicht auseinandergesetzt.
Ebensowenig ist es auf den Umstand eingegangen, dass Eheleuten in der
Regel auch die Möglichkeit schriftlicher oder fernmündlicher
Kommunikation offensteht, während es für eine dem Aufbau einer Bindung
zwischen den Beschwerdeführern zwingend des unmittelbaren Kontakts
bedarf.
Die vom Oberlandesgericht aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zutreffend wiedergegebene Feststellung, dass
die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare
Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und
emotionale Auseinandersetzung geprägt wird, wäre grundlegend
missverstanden, wenn sie dahin gedeutet würde, dass sie die
Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Bezug auf die
Möglichkeit des Kontakts zwischen Eltern und Kindern relativiert, soweit
es dabei um quantitative Fragen wie die Dauer der zuzugestehenden
Besuchsmöglichkeiten geht. Ebensowenig folgt aus dieser Feststellung,
dass der grundrechtliche Schutz dieses Kontakts von geringerem Gewicht
wäre, soweit er Kinder betrifft, mit denen eine geistige
Auseinandersetzung noch nicht möglich ist.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch keine sachliche
Rechtfertigung dafür zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern eine
Ausdehnung der Besuchszeit nicht gewährt wird, während die Anstalt
Eheleuten eine Erweiterung der Besuchsmöglichkeiten auf bis zu einer
Stunde pro Woche zugesteht. Die angegriffene Entscheidung verletzt daher
auch Art. 3 Abs. 1 GG, der vor sachlich nicht gerechtfertigten
Differenzierungen schützt.
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