Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 109/2006 vom 09. November 2006
Zum Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 2 BvR 1908/03 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche
gegen Einreiseverbot für Ehepaar Mun
Herr Mun ist Gründer der weltweit vertretenen Vereinigungskirche, deren
Anhänger in Deutschland in dem beschwerdeführenden Verein organisiert
sind. Das Ehepaar Mun beabsichtigte Ende 1995, im Rahmen einer Welttour
nach Deutschland einzureisen. Das Besuchsprogramm sah vor, dass Herr Mun
bei einer Veranstaltung eines dem Beschwerdeführer nahe stehenden
Vereins einen Vortrag mit dem Titel „Die wahre Familie und ich“ halten
sollte; außerdem wollte das Ehepaar Mun Gespräche mit seinen Anhängern
führen. Um dies zu verhindern, schrieb die Grenzschutzdirektion Koblenz
auf Bitte des Bundesinnenministeriums die Eheleute Mun für die Dauer von
drei Jahren zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem
aus. Die Ausschreibung wurde fortlaufend, zuletzt im Jahr 2004,
verlängert. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung
gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den
Verwaltungsgerichten ohne Erfolg.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob das
klageabweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf, da es auf einem
unzutreffenden Verständnis des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
(Religionsfreiheit und Recht auf freie Religionsausübung) beruhe. Die
Sache wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Beschwerdeführers
abgewiesen, weil der geplante Besuch der Eheleute Mun keine besondere
Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung und keinen
spezifisch religiösen Gehalt für die Mitglieder des Beschwerdeführers
habe. Damit hat das Gericht seiner Entscheidung eine Gewichtung genuin
religiöser Belange aus dem Binnenbereich des Beschwerdeführers zugrunde
gelegt, die staatlichen Stellen verwehrt ist. Für die Beantwortung der
Frage, welche Bedeutung der persönlichen Begegnung der Mitglieder einer
Religionsgemeinschaft mit ihrem Gründer oder geistlichen Oberhaupt
zukommt, kann nur das Selbstverständnis der jeweiligen
Religionsgemeinschaft maßgebend sein. Insoweit sind durch Art. 4 Abs. 1
und 2 GG geschützte Kernfragen der Pflege und Förderung des Glaubens und
Bekenntnisses angesprochen, die der Beurteilung durch staatliche Stellen
grundsätzlich entzogen sind. Das Besuchsvorhaben der Eheleute Mun diente
– jedenfalls auch – dem Kontakt der Gläubigen mit dem Religionsstifter,
dem nach dem Selbstverständnis der Vereinigungskirche religiöse
Bedeutung zukommt. Angesichts der zentralen Stellung des
Religionsstifters für jede auf eine solche Person ausgerichtete Religion
hätte es besonderer Hinweise bedurft, um eine davon abweichende
Einschätzung zu rechtfertigen.
Allerdings kann unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG weder für den
Einreisewilligen noch für die an seiner Einreise interessierte
Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf Einreise abgeleitet werden. Es
ist aber geboten, bei der Auslegung der Vorschriften über die Einreise
und den Aufenthalt von Ausländern das Eigenverständnis der
Religionsgemeinschaft so weit wie möglich zu berücksichtigen. Bei der
Abwägung zwischen den mit der Ausschreibung im Schengener
Informationssystem verfolgten Belangen und den Interessen des
Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber im
Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens insoweit gebunden hat,
als die für alle Schengen-Staaten grundsätzlich verbindliche
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung das Vorliegen von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit
voraussetzt. Es liegt nicht auf der Hand, dass Besuchsaufenthalte der
Eheleute Mun Gefahren mit sich bringen, die auch bei der Einbeziehung
der Interessen des Beschwerdeführers die Anordnung und Aufrechterhaltung
der Ausschreibung der Eheleute Mun zur Einreiseverweigerung
gerechtfertigt erscheinen lassen. Soweit das Bundesministerium des
Innern das öffentliche Interesse an der Einreiseverweigerung aus
Widersprüchen zwischen den Glaubensinhalten des Beschwerdeführers und
den Wertentscheidungen des Grundgesetzes herleitet, ist darauf
hinzuweisen, dass die Religionsgemeinschaften hinsichtlich der von ihnen
vertretenen Glaubensinhalte und sonstiger rein interner Angelegenheiten
grundsätzlich nicht den für das Verhalten des Staates maßgeblichen
Wertvorstellungen des Grundgesetzes verpflichtet sind und außerhalb
dieses Bereichs der Wechselwirkung von Religionsfreiheit und
Schrankenzweck durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist.
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