Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 112/2006 vom 15. November 2006
Zum Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 2 BvR 696/04 –
Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher
Vaterschaftsanfechtung stellt keine unzulässige
Entziehung der Staatsangehörigkeit dar
Der Beschwerdeführer ist im Juni 1998 in Hamburg geboren. Seine Mutter
besitzt die albanische Staatsangehörigkeit und war zum Zeitpunkt seiner
Geburt mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Mit
rechtskräftigem Urteil vom November 1999 stellte das Amtsgericht auf die
Vaterschaftsanfechtungsklage des Ehemannes hin fest, dass der
Beschwerdeführer nicht von ihm abstammt. Die Ehe wurde kurz darauf
geschieden. In der Folgezeit zog die Behörde den Kinderausweis des
Beschwerdeführers ein, da er nicht mehr im Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit sei. Die hiergegen erhobene Klage auf Feststellung
seiner deutschen Staatsangehörigkeit blieb vor dem Verwaltungsgericht
und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung
angenommen. Der Staatsangehörigkeitsverlust, von dem der
Beschwerdeführer betroffen ist, stellt keine Entziehung der deutschen
Staatsangehörigkeit dar.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit infolge einer
Vaterschaftsanfechtung fällt aus dem Anwendungsbereich des Verbots der
Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht schon deshalb heraus,
weil der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die einfachgesetzlichen
Regelungen, aus denen dieser Wegfall sich ergibt, unter einen Vorbehalt
gestellt wäre, der ohne weiteres auch die Reichweite des
Entziehungsverbots nach Art. 16 Abs. 1 GG entsprechend begrenzte. Die
Reichweite des Entziehungsverbots wird nicht durch einfachgesetzliche
Regelungen begrenzt, die zu einem Wegfall der Staatsangehörigkeit
führen; vielmehr bestimmt umgekehrt das Entziehungsverbot die Grenzen
der Zulässigkeit solcher Regelungen.
Diese Grenzen sind jedoch hier nicht überschritten. Entziehung der
deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist
jede und nur die Verlustzufügung, die die Funktion der
Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter
Zugehörigkeit beeinträchtigt.
Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn
ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft
feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung
jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter
befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den
Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben. So
verhält es sich im Fall des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des
damaligen Ehemannes seiner Mutter etwa eineinhalb Jahre alt war.
Die geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen schließen allerdings
einen durch erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bedingten Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit auch in einem Alter, in dem sich die
Frage stellt, ob die Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus
beeinträchtigt sein könnte, nicht aus. Es gibt jedoch keinen
Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen
auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen
Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil eine
verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen
Einzelfällen ausschließen kann, nicht ausdrücklich bestimmt ist.
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