Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 120/2006 vom 19. Dezember 2006
Bundesverfassungsgericht verhandelt Klage von Union und FDP
gegen Bundeshaushalt 2004
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 14. Februar 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
den Normenkontrollantrag von 293 Abgeordneten des 15. Deutschen
Bundestages (CDU/CSU- und FDP-Bundestagsfraktion) gegen den
Bundeshaushalt 2004. Gegenstand des Normenkontrollantrags sind §§ 1 und
2 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom 18. Februar 2004 in der Fassung
des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004 vom 21. Dezember 2004.
1. Das Normenkontrollverfahren betrifft zum einen die Frage, ob es mit
Art. 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG vereinbar gewesen ist, dass § 1
des Haushaltsgesetzes 2004 bei der Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 erst in der Fassung
des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004 vom 21. Dezember 2004
- den (Soll-) Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen
Bundesbank i.H.v. 248 Mio. Euro (ursprünglich 3,5 Mrd. Euro)
angesetzt hat,
- berücksichtigt hat, dass das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) vom 24. Dezember 2003
in seinen wesentlichen Teilen erst am 1. Januar 2005 in Kraft
getreten ist.
Hilfsweise begehren die Antragsteller die Feststellung, dass § 1 des
Haushaltsgesetzes 2004 in seiner ursprünglichen Fassung vom 18.
Februar 2004 gegen Art. 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG verstoßen
hat.
Die Antragsteller tragen vor, dass der Bundeshaushaltsplan 2004 a.F.
eine „Deckungslücke“ i.H.v. 5,51 Mrd. Euro aufgewiesen habe. Diese
sei auf eine fehlerhafte Prognose des Gewinns der Deutschen
Bundesbank 2003 und auf eine unzulängliche Berücksichtigung des
Inkrafttretens des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt zurückzuführen. Der Haushaltsplan 2004 a.F. habe gegen
das Ausgleichs-, das Wahrheits- und das Vollständigkeitsgebot des
Art. 110 Abs. 1 und 2 GG verstoßen. Bereits im Spätjahr 2003 sei
abzusehen gewesen, dass die Bundesbank weniger als ein Zehntel des
veranschlagten Gewinns 2003 an den Bund werde abführen können. Ab
Januar 2004 habe kein Zweifel an einem niedrigeren Bundesbankgewinn
mehr bestanden. Die Verschiebung von „Hartz IV“ in das Jahr 2005 sei
seit der Verabschiedung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 24. Dezember 2003 bekannt
gewesen. Der Nachtragshaushalt habe die Verfassungswidrigkeit des
Haushaltsgesetzes 2004 a.F. nicht heilen können. Bereits bei
Verabschiedung des Haushaltsplan 2004 a.F. am 18. Februar 2004 sei
dessen Korrekturbedürftigkeit sowohl hinsichtlich des
Bundesbankgewinns als auch hinsichtlich „Hartz IV“ offenkundig
gewesen. Zudem habe im Mai der „Arbeitskreis Steuerschätzung“ für das
laufende Jahr einen Steuerausfall von rund 9 Mrd. Euro vorhergesagt.
Deshalb sei der Nachtragshaushalt spätestens Ende Mai 2004 vollends
unumgänglich geworden. Das Nachtragsverfahren sei dazu missbraucht
worden, ein von Anbeginn bestehendes Defizit bis zum Jahresende zu
verschleiern, um es erst im letzten Augenblick aufzudecken und dann
kurzer Hand mit einer Erhöhung der Kreditermächtigung glatt zu
ziehen, anstatt es rechtzeitig mit exakt geplanten haushalts- und
finanzwirtschaftlichen Mitteln zu beseitigen. Mit dem verspäteten
Einbringen des Nachtragshaushalts 2004 habe die Bundesregierung das
Ausgabebewilligungsrecht des Bundestags unterlaufen; das
Nachtragshaushaltsgesetz 2004 verstoße gegen das auch für
Nachtragshaushalte verbindliche Vorherigkeitsprinzip (Art. 110 Abs. 2
Satz 1 GG).
2. Des Weiteren betrifft das Normenkontrollverfahren die Frage, ob es
mit dem Grundgesetz, insbesondere mit seinem Art. 115 Abs. 1 Satz 2,
vereinbar gewesen ist, dass § 2 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2004
i.d.F. des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004 das Bundesministerium der
Finanzen zu einer Kreditaufnahme in Höhe von 43,5 Mrd. Euro
(ursprünglich 29,3 Mrd. Euro) ermächtigt hat, deren Höhe die im
Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2004 in
unveränderter Höhe ausgewiesenen Ausgaben für Investitionen (24,6
Mrd. Euro) überstiegen hat. Die Antragsteller kritisieren, dass damit
die Verschuldungsgrenze des Art. 115 GG überschritten werde: Die im
Haushaltsplan 2004 veranschlagte Investitionssumme von 24,6 Mrd. Euro
sei zunächst um 4,7 Mrd. Euro oder 19,1 % und schließlich um 18, 9
Mrd. Euro oder mehr als 75 % überschritten worden. Dies rechtfertige
die Bundesregierung – nun schon zum vierten Mal – mit der
Konjunkturklausel des Art. 115 Abs 1 Satz 2 GG. Was diese Vorschrift
gemeinsam mit Art. 109 Abs. 2 GG und dem Stabilitätsgesetz nur als
Ausnahme bei einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
hinnehme, sei für die Bundesregierung mittlerweile zur Regel
geworden.
Zu dem Normenkontrollantrag haben die Bundesregierung, vertreten
durch Prof. Dr. Ulrich Häde, Frankfurt (Oder), und die Bayerische
Staatsregierung Stellung genommen.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 14. Februar 2007
2 BvF 1/04
Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen der Antragsteller, der Bundesregierung und
weiterer Äußerungsberechtigter (je 10 Minuten)
B. Vereinbarkeit des § 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2004 mit Art. 110
Abs. 1 und Abs. 2 GG (Haupt- und Hilfsantrag)
I. Voraussetzungen und Folgen einer Verletzung der allgemeinen
Haushaltsgrundsätze der Vollständigkeit, des Ausgleichs von
Einnahmen und Ausgaben und der Vorherigkeit
II. Zeitpunkt der Korrektur der Haushaltsansätze und Praxis der
Nachtragshaushalte
III. Finanzielle Folgen des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) - „Deckungslücke“ im
Haushaltsplan a.F.
IV. Anteil am Reingewinn der Deutschen Bundesbank
C. Vereinbarkeit des § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2004 (n.F.) mit
Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG
I. Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 109 Abs. 2 GG als Maßstab
verfassungsrechtlicher Verschuldungsgrenzen im Verhältnis zu
weiteren Verfassungsnormen und Verfassungsprinzipien
II. Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG und aktuelle Konzepte der
Schuldenbegrenzung: Reformbedarf? Konsequenzen für die Auslegung
nach geltendem Recht?
III. Auslegung der schuldenbegrenzenden Tatbestände im Einzelnen
1. Höhe der veranschlagten Investitionen als Regelgrenze
2. Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
3. Einnahmen aus Krediten als geeignetes Instrument zur Abwehr
einer Störung
IV. Die Kreditermächtigung gem. § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2004
(n.F.)
D. Entscheidungsfolgen
E. Abschließende Stellungnahmen
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 14. Februar 2007
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 9. Februar
2007, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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