Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 6/2007 vom 24. Januar 2007
Zum Beschluss vom 27. Dezember 2006 – 2 BvR 958/06 –
Adhäsionskläger steht Recht auf Richterablehnung zu
Das Adhäsionsverfahren ermöglicht es dem Opfer einer Straftat,
Entschädigungsansprüche wie etwa den Anspruch auf Schadensersatz oder
Schmerzensgeld schon im Strafverfahren (und nicht erst in einem
eigenständigen Verfahren vor den Zivilgerichten) gegen den Angeklagten
geltend zu machen. Der Beschwerdeführer ist Antragsteller in einem
Adhäsionsverfahren, in dem er Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von
38.347 Euro als Ausgleich für einen durch angeblich betrügerische
Handlungen des Angeklagten verursachten Schaden verlangt. In diesem
Verfahren lehnte er die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Das Amtsgericht verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil das
Gesetz ein Ablehnungsrecht des Adhäsionsklägers nicht vorsehe. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht verworfen. Die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hatte Erfolg. Die 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen
Entscheidungen auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den
gesetzlichen Richter verletzen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Adhäsionsverfahren eröffnet dem Geschädigten einer Straftat die
Möglichkeit, im Strafverfahren finanzielle Kompensation für erlittene
Schäden zu erlangen. Untersuchungen zeigen, dass für Opfer von
Straftaten das Wiedergutmachungsbedürfnis, gerade auch in seiner
finanziellen Dimension, generell eine sehr große Rolle spielt. Im
Einzelfall – wenn z.B. aufwändige Fahndungsmaßnahmen und Zwangsmittel
erforderlich sind, um den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen – kann
die Anhaftung der Entschädigungsmöglichkeit an das Strafverfahren für
den Geschädigten die einzige Möglichkeit darstellen, Kompensation zu
erlangen. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund die Rechte des
Adhäsionsklägers mehrfach gestärkt in dem Bestreben, dem
Adhäsionsverfahren in der Rechtswirklichkeit eine größere Bedeutung zu
verschaffen. Mit den Änderungen durch das Opferrechtsreformgesetz vom
24. Juni 2004 beabsichtigte der Gesetzgeber, die Durchführung des
Adhäsionsverfahrens zum Regelfall der Durchsetzung zivilrechtlicher
Ansprüche des Opfers zu machen.
Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller im Adhäsionsverfahren als
Rechtsuchender im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
anzusehen, dem die Ablehnung des gesetzlichen Richters offen steht, wenn
dieser nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet. Da das
Adhäsionsverfahren seit seiner Stärkung durch das
Opferrechtsreformgesetz den gesetzlichen Regelfall der Durchsetzung von
Opferansprüchen darstellt, ist der Antragsteller in erheblichem Maße
beschwert, wenn das Verfahren, veranlasst durch ein parteiliches
Verhalten des gesetzlichen Richters, scheitert und der Antragsteller
sich auf ein neues – zeit- und kostenintensives – Verfahren vor den
Zivilgerichten verwiesen sieht. Zwar hat der Gesetzgeber in der
Strafprozessordnung ein Recht des Adhäsionsklägers zur Ablehnung des
Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit nicht ausdrücklich normiert.
Die gesetzliche Ausgestaltung des Adhäsionsverfahrens kann aber in einer
den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines
Ablehnungsrechts des Adhäsionsklägers genügenden Weise dahingehend
ausgelegt werden, dass auch dem Adhäsionskläger ein Ablehnungsrecht
zusteht.
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