Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 23/2007 vom 1. März 2007
Zum Beschluss vom 15. Februar 2007 – 1 BvR 300/06; 1 BvR 848/06 –
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Enteignung zugunsten
der Landesmesse Baden-Württemberg
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die zur
Realisierung der Landesmesse Baden-Württemberg benötigt werden. Den
Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Projekt zugelassen wurde, haben
sie nicht angefochten. In der Folgezeit hat das Regierungspräsidium die
Grundstücke der Beschwerdeführer enteignet. Ihre hiergegen gerichteten
Klagen waren vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Zur Begründung
führten die Gerichte aus, dass das Landesmessegesetz die
enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses
anordne. Demnach stehe mit Bestandskraft des
Planfeststellungsbeschlusses für das nachfolgende Enteignungsverfahren
verbindlich fest, dass die zur Realisierung des Projektes notwendig
werdenden Enteignungen dem Grunde nach zulässig seien. Daher könnten die
Beschwerdeführer im Enteignungsverfahren nicht mehr geltend machen, die
Enteignung ihrer Grundstücke sei unzulässig, weil sie nicht auf einer
verfassungsmäßigen Grundlage erfolge. Zur Klärung dieser Frage hätten
sie vielmehr Rechtmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss einlegen
müssen.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Entscheidungen der Fachgerichte sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es bedeutet keine unzumutbare
Erschwerung des Rechtsschutzes, dass die Grundeigentümer gehalten sind,
bereits den Planfeststellungsbeschluss anzufechten, wenn sie geltend
machen wollen, die Enteignung stehe nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 3
GG. Die Verfahrensstufung dient einem legitimen Gemeinwohlzweck. Sie
gewährleistet, dass die im Planfeststellungsverfahren getroffene
komplexe Abwägungsentscheidung und ihre Grundlagen nicht später im
Enteignungsverfahren ohne weiteres erneut in Frage gestellt werden
können. Sie vermeidet damit unnötige Doppelprüfungen von
entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sowie die Gefahr
widersprüchlicher Ergebnisse und schafft so Rechtssicherheit für alle
Beteiligten.
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