Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 34/2007 vom 28. März 2007
Zum Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die
Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts
Der Beschwerdeführer ist Vizepräsident des Thüringer
Landesarbeitsgerichts. Im November 2004 bewarb er sich auf die Stelle
des Präsidenten dieses Gerichts. Die Auswahlentscheidung fiel auf einen
Mitbewerber. Dieser zog jedoch im Verlauf einer gerichtlichen
Auseinandersetzung seine Bewerbung zurück. Daneben bewarb sich auch der
Vizepräsident des Thüringer Oberlandesgerichts um die ausgeschriebene
Präsidentenstelle. Das Justizministerium entschied sich für diesen
Bewerber. Es begründete seine Entscheidung damit, dass dem Bewerber –
bei ansonsten gleicher Qualifikation – gegenüber dem Beschwerdeführer
ein Leistungsvorsprung im Bereich der Rechtsprechung zukomme, da er als
Vizepräsident des Oberlandesgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 4
BBesG innehabe, während der Beschwerdeführer nur nach R 3 mit Zulage
BBesG besoldet werde. Der gegen diese Auswahlentscheidung erhobene
Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
wurde von den Verwaltungsgerichten zurückgewiesen. Dabei beschied das
Thüringer Oberverwaltungsgericht ein Befangenheitsgesuch des
Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden nicht. Der Beschwerdeführer
hatte den Vorsitzenden abgelehnt, weil dieser mit dem für die
Auswahlentscheidung verantwortlichen Justizminister befreundet sei. Die
instanzabschließende Entscheidung wurde gefasst, als sich der abgelehnte
Richter im Urlaub befand.
Die gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichtete
Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts hob die Entscheidungen auf, da sie den
Beschwerdeführer in seinem Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen
Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzten. Darüber hinaus habe das Thüringer
Oberverwaltungsgericht das Recht des Beschwerdeführers auf den
gesetzlichen Richter verletzt. Die Sache wurde an das
Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Auswahlentscheidung zugunsten des Vizepräsidenten des Thüringer
Oberlandesgerichts beruht auf der Erwägung, dass diesem allein aufgrund
seines höheren Statusamts im Bereich der Rechtsprechungstätigkeit ein
Leistungs- und Eignungsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer zukomme.
Diese Einschätzung ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht
vereinbar. Das Justizministerium hat insoweit die maßgeblichen Umstände
des Einzelfalls, insbesondere den Grund für die statusrechtliche
Besserstellung des Mitbewerbers außer Acht gelassen. Diese beruht
ausschließlich darauf, dass das Oberlandesgericht eine höhere Zahl an
Richterplanstellen aufweist. Ihr kann daher Aussagekraft im Hinblick auf
die Leistungen des Bewerbers im Bereich der Verwaltungstätigkeit
zukommen. Die statusrechtliche Besserstellung des Mitbewerbers bietet
indes keinen Ansatzpunkt für eine Differenzierung zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Mitbewerber auf dem Gebiet der Rechtsprechung.
Das Besoldungsrecht stuft die Spruchrichtertätigkeit des Mitbewerbers
als Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts und des Beschwerdeführers als
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts vielmehr als gleichwertig ein.
Die mit den angegriffenen Entscheidungen gebilligte Auswahlerwägung
entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage. Zu berücksichtigen ist
darüber hinaus, dass Beschwerdeführer und Mitbewerber um ein Amt in der
Arbeitsgerichtsbarkeit konkurrieren. Der Mitbewerber verfügt nur über
geringe praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeits- und
Arbeitsprozessrechts, wohingegen der Beschwerdeführer seit mehr als 20
Jahren als Arbeitsrichter tätig ist. Auch aus diesem Grund hätte die
Annahme, dem Mitbewerber komme ein Leistungsvorsprung im Bereich der
rechtsprechenden Tätigkeit zu, einer besonderen Begründung bedurft.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat zudem das Recht des
Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die zeitlichen
Abläufe belegen, dass die Festlegung des Beratungstermins erkennbar nur
zu dem Zweck erfolgte, eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen
den Senatsvorsitzenden zu vermeiden. Dies stellt einen Verstoß gegen die
Regelungen der Ablehnung von Gerichtspersonen dar. Denn ein nicht
rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist stets vor der
instanzabschließenden Sachentscheidung zu bescheiden.
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