Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 36/2007 vom 30. März 2007
Zum Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvE 2/07 –
Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt
Am 9. März 2007 stimmte der Deutsche Bundestag dem Antrag der
Bundesregierung zur Entsendung von Aufklärungsflugzeugen des Typs
Tornado nach Afghanistan zu. Hiergegen richtet sich die Organklage der
Fraktion der PDS/Die Linke, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzuges der
Truppenentsendung nach Afghanistan.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Eilantrag mit
Beschluss vom 29. März 2007 abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass im
Hinblick auf das in den Hauptsacheanträgen als verletzt gerügte
parlamentarische Beteiligungsrecht aus Art. 59 Abs. 2 GG ein
irreversibler Nachteil drohe, wenn der Vollzug des Beschlusses des
Deutschen Bundestags vom 9. März 2007 nicht vorläufig durch das
Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wird. Die Antragstellerin habe nicht
dargetan, aus welchen Gründen der bis zur Entscheidung des Senats in der
Hauptsache verstreichende Zeitraum den von ihr für verfassungswidrig
gehaltenen Zustand entscheidend verfestigen würde.
Zugleich hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Termin zur
mündlichen Verhandlung über den Hauptsacheantrag bestimmt auf
Mittwoch, den 18. April 2007, 10.00 Uhr,
Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe.
(Nähere Informationen zum rechtlichen Hintergrund der Organklage sowie
Anmeldungshinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger und
Akkreditierungshinweise für die Presse siehe gesonderte
Pressemitteilung)
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn das
Bundesverfassungsgericht die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden
vermag, dass durch diese Entscheidung die schweren Nachteile, denen die
einstweilige Anordnung entgegenwirken soll, vermieden werden können.
So liegt es hier:
Sofern die beschlossene Entsendung der Tornados zu der geltend gemachten
und als verfassungswidrig gerügten Fortentwicklung des Vertrags
beitrüge, wäre diese Vertragsfortbildung jedenfalls nicht irreversibel.
Sollte im Hauptsacheverfahren eine Verletzung des Deutschen Bundestags
in seinem Recht aus Artikel 59 Abs. 2 GG festgestellt werden, wäre damit
eine verfassungsrechtliche Pflicht der Antragsgegnerin verbunden, einer
solchen unzulässigen Fortentwicklung des NATO-Vertrags entgegenzuwirken.
Die Antragstellerin hat nicht dargetan, aus welchen Gründen der bis zur
Entscheidung des Senats in der Hauptsache verstreichende Zeitraum den
von ihr für verfassungswidrig gehaltenen Zustand entscheidend
verfestigen würde.
|