Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 37/2007 vom 30. März 2007
Mündliche Verhandlung über den Hauptsacheantrag der Linksfraktion
in Sachen „Tornado-Einsatz“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 18. April 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die gegen die Bundesregierung gerichtete Organklage der Fraktion der
PDS/Die Linke in Sachen „Tornado-Einsatz“ der Bundeswehr.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Hintergrund der Organklage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes genehmigte der Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen am 20. Dezember 2001 die Einrichtung einer
Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (International Security
Assistance Force – ISAF), um die Afghanische Interimsverwaltung bei der
Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kabul und Umgebung zu unterstützen.
Die Bundesregierung beantragte am 21. Dezember 2001 die Zustimmung des
Deutschen Bundestags zur Beteiligung deutscher Streitkräfte an dem
Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in
Afghanistan, die der Deutsche Bundestag am 22. Dezember 2001 erteilte.
Der zunächst auf ein halbes Jahr befristete Einsatz wurde im Folgenden
aufgrund entsprechender Anträge der Bundesregierung verlängert, zuletzt
bis zum 13. Oktober 2007. Status und Rechte der Internationalen
Sicherheitsunterstützungstruppe richten sich nach den zwischen der NATO
und der Regierung von Afghanistan getroffenen Vereinbarungen.
Im August 2003 übernahm die NATO die Führung der ISAF-Mission. Das
zunächst auf das Gebiet Kabuls und seiner Umgebung beschränkte ISAF-
Mandat wurde in der Folgezeit auf das gesamte Gebiet Afghanistans
ausgeweitet: Die ISAF übernahm die Verantwortung zunächst für den Norden
und Nordwesten des Landes, später auch für die Südregion und die
Ostregion Afghanistans. In diesen Landesteilen waren zuvor allein die
Staaten der in Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001
entstandenen Operation Enduring Freedom tätig. Dabei handelt es sich um
ein loses Bündnis von mehr als 40 Staaten, die sich zum Zweck der
Bekämpfung des international agierenden Terrorismus zusammengeschlossen
haben und die im Oktober 2001 die militärische Offensive gegen das
afghanische Taliban-Regime begonnen hatten. Seit der Ausweitung von ISAF
operiert diese parallel zur Operation Enduring Freedom, wobei die
Missionen institutionell und von Ihren Zielsetzungen her getrennt
bleiben. Eine Kooperation der beiden Missionen findet allerdings statt.
Am 8. Februar 2007 beantragte die Bundesregierung die Zustimmung des
Deutschen Bundestags zu einer erweiterten deutschen Beteiligung an der
NATO-geführten Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in
Afghanistan mit Fähigkeiten zur Aufklärung und Überwachung in der Luft.
Zur Begründung heißt es unter anderem, bereits die am 28. September 2006
beschlossene Verlängerung des Mandats für die Fortsetzung der deutschen
Beteiligung an ISAF habe unter der Erwartung der Ausweitung von ISAF auf
ganz Afghanistan gestanden, die Anfang Oktober 2006 mit der Übernahme
der Verantwortung für die ISAF-Ostregion vollzogen worden sei. Damit
stelle sich die NATO neuen Herausforderungen, insbesondere einer
angespannteren Sicherheitslage. Notwendig sei daher aus Sicht der NATO
auch die Fähigkeit zur Aufklärung aus der Luft. Für die Aufgabe der
Aufklärung und Überwachung aus der Luft seien Aufklärungsflugzeuge vom
Typ “Tornado RECCE“ vorgesehen, die über die Fähigkeit zur abbildenden
Aufklärung am Tag und in der Nacht verfügten. Diese Aufklärungsflugzeuge
sollten aber nicht zur Luftnahunterstützung bei Kampfaktionen eingesetzt
werden. Der Deutsche Bundestag stimmte dem Antrag der Bundesregierung am
9. März 2007 zu.
Vorbringen der Antragstellerin:
Die Antragstellerin rügt eine Verletzung des Mitwirkungsrechts des
Bundestags gemäß Art. 59 Abs. 2 GG. Die Bundesregierung habe an einer
Fortentwicklung des NATO-Vertrags mitgewirkt, die die Grenzen des durch
das Zustimmungsgesetz abgesteckten Integrationsprogramms überschreite.
Das ergebe sich zum einen daraus, dass die NATO sich mit ihrer Führung
der ISAF-Mission an einem militärischen Einsatz beteilige, der keinen
Bezug mehr zur Sicherheit im euro-atlantischen Raum aufweise, auf die
der NATO-Vertrag abstelle. Das Bundesverfassungsgericht habe aber noch
in seinem Urteil zum neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999 den
Bezug militärischer Sicherheitsmaßnahmen zur euro-atlantischen Region
für ein maßgebliches Element in der Konzeption des NATO-Vertrags
gehalten Mit diesem regionalbezogenen Element breche die NATO, wenn sie
weltweit Krisenreaktionseinsätze durchführe, die, wie die ISAF-Mission
in Afghanistan, zum euro-atlantischen Raum keinerlei Bezug mehr hätten.
Darüber hinaus sei das Integrationsprogramm dadurch überschritten, dass
die Bundesrepublik sich mit ihrer Beteiligung an der erweiterten ISAF-
Mission an einem Einsatz beteilige, der in Afghanistan parallel zu und
in vielfältiger Verbindung mit der Operation Enduring Freedom stattfinde
und damit gegen das Friedensgebot des Art. 24 Abs. 2 GG verstoße. Diese
Kooperation von ISAF mit der Operation Enduring Freedom, insbesondere in
Form der Weitergabe von im Rahmen der ISAF-Mission gewonnenen
Aufklärungsergebnissen, überschreite zudem das ISAF-Mandat des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 18. April 2007
Aktenzeichen: 2 BvE 2/07
I. EINFÜHRENDE STELLUNGNAHMEN (je 10 Minuten)
II. ZULÄSSIGKEIT
1. Antragsgegenstände
2. Antragsbefugnis
3. Antragsfrist
III. BEGRÜNDETHEIT
1. Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 GG durch Fortentwicklung des NATO-
Vertrags
- Regionale Begrenzung von Krisenreaktionseinsätzen
- Erklärungen auf dem NATO-Gipfel von Riga
- Entsendebeschluss
2. Verletzung des Friedensgebots (Art. 59 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 24
Abs. 2 GG)
- Völkerrechtliche Grundlagen des ISAF-Einsatzes und Verhältnis
zwischen ISAF und der "Operation Enduring Freedom"
- Selbständiger Verstoß gegen das Friedensgebot
- Zurechnung von Verhalten der "Operation Enduring Freedom"
IV. FOLGEN EINER ENTSCHEIDUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS
V. ABSCHLIEßENDE STELLUNGNAHMEN
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 18. April 2007
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Montag, 16. April
2007, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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