Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 44/2007 vom 5. April 2007
Bundesverfassungsgericht verhandelt Gebührenklage von
ARD, ZDF und Deutschlandfunk
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 2. Mai 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die Verfassungsbeschwerden der ARD-Rundfunkanstalten, des ZDF und des
Deutschlandradio gegen die Festsetzung der Rundfunkgebühr sowie gegen
die Änderung der Kriterien, nach denen die Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten ab 1. Januar 2009 die
Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu prüfen hat.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.
Das Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühr wurde aufgrund des
Gebührenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994
(BVerfGE 90, 60) neu geregelt und auf eine gesetzliche Grundlage
gestellt. Die Rundfunkgebühr wird seitdem in einem dreistufigen
Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten
auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an.
Auf der zweiten Stufe prüft eine aus Fachleuten zusammengesetzte
unabhängige Kommission (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der
Rundfunkanstalten; KEF), ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen
des Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf
im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
ermittelt worden ist. Die Kommission erstattet den Landesregierungen
mindestens alle zwei Jahre einen Bericht, in welchem sie die Finanzlage
der Rundfunkanstalten darlegt und dazu Stellung nimmt, ob, wann und in
welcher Höhe die Rundfunkgebühr neu festgesetzt werden sollte. Auf der
dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest.
Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschlossen die Länder,
die Rundfunkgebühr zum 1. April 2005 um 88 Cent auf 17,03 Euro im Monat
zu erhöhen (Art. 6 Nr. 4 des 8. RÄndStV). Sie blieben damit unter der
Empfehlung der KEF, die eine Erhöhung zum 1. Januar 2005 um 1,09 Euro
auf 17,24 Euro vorgeschlagen hatte. Die neue Gebühr gilt bis Ende 2008.
Die Abweichung von dem Vorschlag der KEF wurde im Wesentlichen mit nicht
hinreichend erschlossenen Einsparpotentialen auf Seiten der
Rundfunkanstalten, dem Ziel der angemessenen Belastung der
Gebührenzahler angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie
der Gesamtentwicklung des dualen Rundfunksystems und im Wettbewerb der
Medien insgesamt begründet. Der Staatsvertrag wurde durch entsprechende
Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Länder umgesetzt.
Durch die staatsvertraglichen Regelungen (Art. 6 Nr. 2 des 8. RÄndStV)
wurden auch die Kriterien erweitert, nach denen die KEF die
Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu prüfen hat. Derzeit hat die
KEF unter anderem zu überprüfen, ob der von den Rundfunkanstalten
angemeldete Finanzbedarf mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit im Einklang steht. Zusätzliches Prüfungskriterium ist für
die Gebührenfestsetzung ab dem 1. Januar 2009 auch die Frage, ob der von
den Rundfunkanstalten angemeldete Finanzbedarf unter Berücksichtigung
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte
der öffentlichen Hand ermittelt worden ist.
Vorbringen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Rundfunkfreiheit. Der –
im Interesse der Gewährleistung der Programmautonomie der
öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten bestehende – Grundsatz der
Trennung zwischen allgemeinen medienpolitschen Entscheidungen und
Entscheidungen über die Rundfunkgebühr sei nicht beachtet. Die Länder
seien zwar befugt, durch Strukturreformen Gestalt und Auftrag des
öffentlichrechtlichen Rundfunks weiter zu entwickeln. Eine
verfassungswidrige Grenzüberschreitung finde jedoch statt, wenn die
Überlegungen zur Strukturreform inhaltlich mit dem
Gebührenfestsetzungsverfahren verknüpft würden. Genau dies sei jedoch
durch die Art und Weise geschehen, wie bei der Festlegung der
Gebührenhöhe von der Empfehlung der KEF abgewichen wurde. Die Länder
hätten die Vorgaben aus dem Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts
von 1994 nicht beachtet, wonach als Abweichungsgründe im Wesentlichen
nur Gesichtspunkte des Informationszugangs und der angemessenen
Belastung der Rundfunkteilnehmer zulässig seien. Die in der Begründung
zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag aufgeführten Gründe seien
nicht geeignet, eine Abweichung zu rechtfertigen, und genügten zudem
angesichts ihrer Pauschalität nicht dem erforderlichen Mindestmaß an
Nachvollziehbarkeit. Ferner beruhe die Gebührenfestsetzung zum Teil auf
fehlerhaften Annahmen.
Auch die Erstreckung des Prüfungsauftrags der KEF auf die
gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklung der Haushalte der
öffentlichen Hand verletze die Rundfunkfreiheit. Der Finanzbedarf der
Rundfunkanstalten sei eine Größe, die von der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung unabhängig zu beurteilen sei. Soweit der Finanzbedarf zur
Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags erforderlich sei,
unterliege der Finanzgewährleistungsanspruch nicht der Disposition des
Gesetzgebers. Dieser könne den Rundfunkauftrag möglicherweise neu
definieren und auf diese Weise den Finanzbedarf reduzieren, nicht aber
die Rundfunkgebühr, die sich auf Grund des Finanzbedarfs ergebe, unter
Hinweis auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung kurzerhand kappen.
Davon abgesehen überschreite die der KEF neu zugeordnete Aufgabe deren
Fachkompetenz, da es bei der Bewertung des Einflusses der
Wirtschaftsentwicklung auf die Gebührenempfehlung nicht um eine
fachliche Frage, sondern bestenfalls um eine politische Bewertung gehe.
Die KEF sei aber auf die fachliche Kontrolle begrenzt.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 2. Mai 2007
O. Formalien, Sachbericht
A. Allgemeine Stellungnahmen
B. Gebührenfestsetzung
I. Tragfähigkeit der vom Gebührengesetzgeber angeführten
Gründe für die Abweichung vom KEF-Vorschlag
1. Allgemeine Wirtschaftslage
2. Zusätzliche Einsparpotentiale der Rundfunkanstalten
3. Einsparungen durch Ländermaßnahmen (Umstellung auf
Digitalfernsehen und Änderungen des Gebührenrechts)
4. Duales System und Wettbewerb der Medien insgesamt
II. Anforderungen an die Begründung einer Abweichung
vom KEF-Vorschlag (vgl. BVerfGE 90, 60 <104>)
III. Möglichkeiten weiterer Konkretisierung der zulässigen
Abweichungsgründe (vgl. BVerfGE 90, 60 <103 f.>)
IV. Alternative Modelle der Gebührenfestsetzung
(beispielsweise Indexierung, vgl. BVerfGE 90, 60 <103>)
C. Änderung der Prüfmaßstäbe für die KEF
I. Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
II. Berücksichtigung der Entwicklung der Haushalte
der öffentlichen Hand
D. Abschließende Stellungnahmen
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 2. Mai 2007
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 26.
April 2007, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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