Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 54/2007 vom 15. Mai 2007
Zum Beschluss vom 13. Februar 2007 – 1 BvR 910/05; 1 BvR 1389/05 –
Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bei
besonders hohen Streitwerten verfassungsgemäß
Mit Wirkung zum 1. Juli 2004 wurde die
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt. Wie bereits nach der
früheren Regelung berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche
Tätigkeit nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, dem bestimmte
Gebührensätze zugeordnet werden. Welche Gebühren im Einzelnen anfallen,
hängt von der Art der vom Rechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeit ab. Die
Vereinbarung einer höheren Vergütung ist grundsätzlich zulässig.
Niedrigere Vergütungen können nur in außergerichtlichen Angelegenheiten
vereinbart werden. Nach den früheren Bestimmungen war die Höhe des
Gegenstandswerts – und damit die Höhe der gesetzlichen Vergütung – nach
oben nicht begrenzt, während das nunmehr geltende
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Begrenzung vorsieht: Nach § 22 Abs. 2
RVG beträgt der Gegenstandswert höchstens 30 Millionen Euro, bei
mehreren Auftraggebern insgesamt höchstens 100 Millionen Euro. Damit
beläuft sich bei einem Auftraggeber eine Gebühr auf maximal 91.496 €.
Kommt es zum Rechtsstreit vor den Zivilgerichten, fallen im ersten
Rechtszug bei einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr
also maximal netto 228.740 € an. Demgegenüber betrug nach früherem Recht
bei einem Rechtsstreit vor den Zivilgerichten mit einem Streitwert
beispielsweise von 50 Millionen Euro die Vergütung netto 302.992 €, bei
200 Millionen Euro Streitwert netto 1.202.992 €.
Die Verfassungsbeschwerden einer aus Rechtsanwälten bestehenden
Partnergesellschaft und einer Rechtsanwaltssozietät gegen die
gesetzliche Kappungsgrenze waren ohne Erfolg. Die Begrenzung der
gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte bei Streitigkeiten mit besonders
hohen Gegenstandswerten ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere
ist das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht verletzt. Dies entschied der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen. Richter Gaier hat der
Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. In der angegriffenen Änderung des bestehenden Systems der
Anwaltshonorierung durch die Einführung von Wertgrenzen für die
Bestimmung der gesetzlichen Vergütung liegt weder ein Eingriff in die
Berufsfreiheit noch eine Maßnahme mit eingriffsgleicher Wirkung.
Die gesetzliche Vergütungsregelung dient dem Schutz der
Rechtsuchenden, indem in generalisierender Form für alle anwaltlichen
Leistungen Pauschalvergütungssätze vorgesehen sind. Die gesetzlichen
Gebühren geben dem Rechtsuchenden Rechtssicherheit bei der
Kalkulation der möglichen Kosten. Die gesetzliche Regelung geht
typisierend vor und sichert daher nicht in jedem Einzelfall, dass die
Gebühr genau dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung
entspricht. Bestimmend ist insofern das gesetzgeberische Ziel, den
Anwälten für ihre Tätigkeit insgesamt eine angemessene Vergütung zu
ermöglichen. Darüber hinaus steht dem Rechtsanwalt der Weg einer
Honorarvereinbarung offen. Der gesetzlichen Gebührenregelung kommt
daher insoweit nur dispositive Wirkung zu.
An dieser Rechtslage hat sich durch die Neuregelung im Grundsatz
nichts geändert. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit bleibt unberührt.
Dass potentielle Mandanten möglicherweise eine anwaltliche Betreuung
unter Anwendung der gesetzlichen Gebühr bevorzugen, widerspricht dem
Gedanken der Vertragsfreiheit nicht. Gelingt es dem Anwalt nicht, ein
höheres Honorar zu vereinbaren, realisiert sich das allgemeine
Risiko, das mit der wirtschaftlichen Verwertung einer beruflich
erbrachten Leistung am Markt verbunden ist. Die frühere
Gebührenregelung, die jenseits der Wertgrenze höhere Gebühren vorsah
und daher für die Rechtsanwälte einen geringeren Anreiz für
Honorarvereinbarungen enthielt, hat keinen Vertrauensschutztatbestand
geschaffen und den Rechtsanwälten das Risiko eines Misslingens von
Honorarverhandlungen nicht mit der Wirkung abgenommen, dass eine
Veränderung der gesetzlich geschaffenen Anreizstruktur als
Grundrechtseingriff oder Maßnahme mit eingriffsgleicher Wirkung
anzusehen wäre.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die
dispositive Gebührenfestlegung für Großverfahren jenseits der
Wertgrenze eine Gebührenvereinbarung so stark erschwert wird, dass
darin eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit liegt. In den
vorliegend maßgebenden Großverfahren ist aus Sicht der am Streit
Beteiligten die absolute Summe des Anwaltshonorars im Verhältnis zu
dem absoluten Wert der im Streit befindlichen Angelegenheit
regelmäßig nicht von maßgebender Bedeutung für die Bereitschaft zur
Führung eines Prozesses. Dementsprechend wird das Interesse der
Beteiligten an einem kompetenten, gegebenenfalls durch eine Mehrzahl
spezialisierter Anwälte geleisteten rechtlichen Beistand in vielen
Fällen so groß sein, dass sie bereit sein werden, dafür auch ein
ausgehandeltes Honorar zu zahlen.
2. Selbst wenn ein Eingriff oder – wie Richter Gaier in seinem
Sondervotum meint – eine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der
Berufsfreiheit anzunehmen wäre, ist die Neuregelung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffenen
Bestimmungen werden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht.
Ziel der angegriffenen auf die Sicherung einer ordnungsgemäß
funktionierenden Rechtspflege ausgerichteten Regelung ist es, im
Interesse effektiver Justizgewähr bei hohen Streitwerten das
Entstehen unverhältnismäßig hoher Gebühren zu vermeiden. Darüber
hinaus dient die Regelung gesetzlicher Gebühren für anwaltliche
Tätigkeiten, insbesondere die Festlegung der Mindestgebühr, die im
Falle einer Honorarvereinbarung nicht unterschritten werden darf,
auch dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der
Rechtsanwaltschaft. Bei Abwägung der Vor- und Nachteile für die
jeweils betroffenen Rechtsgüter der Rechtsanwälte einerseits und der
Rechtsuchenden andererseits begegnet es keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass der Gesetzgeber durch die veränderte Gebührenregelung
den Zugang zum Gericht erleichtert und dadurch den Schutz der
rechtsuchenden Bürger verstärkt hat, ohne den Anwälten ein
angemessenes Honorar zu verweigern. Es ist nichts dafür ersichtlich,
dass Anwälten mit der Begrenzung auf Gebühren, die bei einem
Streitwert von 30 Millionen Euro entstehen, ein im Verhältnis zu
ihrer Leistung angemessenes Honorar verweigert wird und es ihnen
dann, wenn der Aufwand eine höhere Honorierung erfordert,
grundsätzlich nicht möglich ist, dies durch Honorarvereinbarung zu
sichern.
Sondervotum des Richters Gaier
Nach Auffassung des Richters Gaier stellt die gesetzliche Regelung eine
eingriffsgleiche Beeinträchtigung der Berufsfreiheit dar. Sie hindere
den Berufsträger an der privatautonomen Vereinbarung seines Honorars.
Die Möglichkeit der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlich
geregelten Vergütung ändere hieran nichts Entscheidendes. Denn die
Regelung der gesetzlichen Gebühren schwäche die Position der
Rechtsanwälte bei Verhandlungen über Honorarvereinbarungen insbesondere
deshalb, weil in Rechtsstreitigkeit nur die gesetzlichen Gebühren, nicht
aber ein höheres vereinbartes Honorar zu erstatten sei. Darüber hinaus
entspreche die Begrenzung der gesetzlichen Vergütung der Rechtsanwälte
nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es fehle an einem angemessenen
Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Rechtsanwälten
und Mandanten. Die Regelung belaste einseitig die betroffenen
Rechtsanwälte, weil ein kostendeckendes Honorar insbesondere bei
aufwändigen und langwierigen Verfahren mit extrem hohen Streitwerten
nicht sichergestellt sei. Sie würden zur Subventionierung der
Rechtsverfolgung leistungsstarker Mandanten und insbesondere großer
Wirtschaftsunternehmen herangezogen, während die breite Masse der
Rechtsuchenden mit einem vergleichsweise deutlich höheren Kostenrisiko
belastet bleibe. Ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der
Rechtsuchenden und den Interessen der Rechtsanwälte könne nur durch eine
Gebührenstruktur ohne Kappungsgrenze erfolgen, die jedoch bei hohen
Streitwerten zu einem erheblich geringeren Honorar als nach früherem
Recht führen müsse.
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