Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 56/2007 vom 23. Mai 2007
Zum Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04 –
Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung
ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren
Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die
Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht
Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den
betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber
ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein
nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht
nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen
Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil
endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei
Jahre nach der Geburt des Kindes.
Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines
kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete
Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dies entschied
der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des
Oberlandesgerichts Hamm. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.
Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum
Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter
zu Anwendung.
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Der Gesetzgeber hat dem in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltenen Verbot
einer Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen
Kindern zuwidergehandelt. Art. 6 Abs. 5 verbietet, mit zweierlei
Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich längere
persönliche Betreuung für angezeigt zu halten als bei
nichtehelichen Kindern. Denn wie viel ein Kind an persönlicher
elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht
danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist. Durch die
ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von
Kindern wird das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind
zurückgesetzt, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, ebenso lang
wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen.
Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt.
1. Sie rechtfertigt sich nicht durch unterschiedliche soziale
Situationen, in denen sich die Kinder befinden. Die
tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern
geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterscheiden
sich prinzipiell nur unwesentlich. In beiden Fällen ist der
betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts
angewiesen, wenn er das Kind persönlich betreuen und deshalb
keiner Erwerbsarbeit nachgehen will.
2. Auch die im Gesetzgebungsverfahren angeführte große Bandbreite
unterschiedlicher Lebensgestaltungen, die im Gegensatz zu
verheirateten Eltern bei nichtverheirateten Eltern anzutreffen
sei, vermag die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche
kinderbetreuender Elternteile nicht zu rechtfertigen. Art. 6
Abs. 5 GG bezweckt gerade die Gleichstellung von Kindern, deren
Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben, mit
solchen Kindern, deren Eltern in ehelicher Verbundenheit
füreinander und für ihr Kind Sorge tragen. Auf die Art der
elterlichen Beziehung kommt es hinsichtlich eines
Unterhaltsanspruchs, der wegen der Pflege oder Erziehung eines
Kindes gewährt wird, nicht an. Der Unterhaltspflichtige wird vom
Gesetz nicht um des anderen Elternteils willen, sondern wegen
des Kindes in Anspruch genommen, damit dieses persönlich von
einem Elternteil betreut werden kann. Auch führt die
Vielgestaltigkeit nichtehelicher Beziehungen nicht zu
unterschiedlicher Elternverantwortung gegenüber dem Kind.
3. Die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche rechtfertigt sich
auch nicht dadurch, dass bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz
zu nicht miteinander verheirateten Eltern die eheliche
Solidarität nachwirkt und Ansprüche begründen kann, die
Nichtverheirateten nicht zustehen.
Zwar ist es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung
durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht ausgeschlossen, einen
geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zustellen als
einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf
die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden
Kinder auswirken kann. So etwa hat ein geschiedener Elternteil
ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen
Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine
angemessene Erwerbsarbeit nicht findet. Räumt der Gesetzgeber
aber dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch allein
wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein,
dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für
notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind
anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind.
Weder dem Wortlaut des § 1570 BGB noch seiner
Entstehungsgeschichte ist eine über die Kinderbetreuung
hinausgehende Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs zu entnehmen.
Für den vom Gesetzgeber erst später nachgeschobenen Hinweis,
dass der Betreuungsunterhalt auch durch den zusätzlichen
Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet sei, finden
sich keine Anhaltspunkte. Die ausschließlich nach dem
Kindesalter bemessene Dauer des Unterhaltsanspruchs aus § 1570
BGB spricht vielmehr gegen die Annahme und Berücksichtigung
eines solchen weiteren, die Dauer des Anspruchs bestimmenden
Grundes. Auch die Rechtsprechung richtet die Unterhaltsdauer
ausschließlich am Alter der Kinder aus. Das Alter eines Kindes
ist sicherlich ein geeigneter Anknüpfungspunkt, um den Bedarf
eines Kindes an persönlicher Betreuung durch einen Elternteil zu
bestimmen. Das Alter ist aber kein tauglicher Maßstab dafür,
zeitlich zu bestimmen, wie lange einem Elternteil nicht wegen
der Kinderbetreuung, sondern wegen seines Vertrauens auf die
während der Ehe eingenommene Rolle als Betreuer des Kindes
Unterhalt gewährt werden sollte. Aufgrund der Anknüpfung
ausschließlich an das Alter des Kindes beruht die
unterschiedliche Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
allein auf einer unterschiedlichen Einschätzung des
Betreuungsbedarfs von nichtehelichen und ehelichen Kindern. Dies
aber verbietet Art. 6 Abs. 5 GG.
II. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verletzt dagegen nicht das von Art. 6
Abs. 2 GG geschützte Elternrecht. Die zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des
Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der
Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus
Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem
unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die persönliche
Betreuung des Kindes durch einen Elternteil durch Gewährung eines
Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen. Zum anderen hat er
jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen
Kindergartenplatz eingeräumt. Damit hat er sichergestellt, dass ein
Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung
erfahren kann. Es ist eine vertretbare Einschätzung des
Gesetzgebers, wenn er es deshalb nicht für notwendig erachtet hat,
den betreuenden Elternteil länger von seiner Erwerbsobliegenheit zu
entbinden, vielmehr unter Auswertung wissenschaftlicher Studien
davon ausgegangen ist, eine Betreuung des Kindes im Kindergarten
sei diesem nicht abträglich, sondern fördere wichtige Kompetenzen
des Kindes.
III. Für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem
Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er eine
Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des
§ 1615 l BGB, durch eine Änderung von § 1570 BGB oder durch eine
Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in
jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des
Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern
zugrunde zu legen.
|