Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 60/2007 vom 1. Juni 2007
Beschluss vom 3. Mai 2007 – 1 BvR 1847/05 –
Beschluss vom 14. Mai 2007 – 1 BvR 2036/05 –
Erfolglose Verfassungsbeschwerden in Sachen Emissionshandel
Am 15. Juli 2004 traten das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
und am 31. August 2004 das Zuteilungsgesetz 2007 in Kraft. Mit diesen
Gesetzen wurde die von der Europäischen Gemeinschaft erlassene
Emissionshandelsrichtlinie umgesetzt, deren Ziel es ist, durch eine
kosteneffiziente Verringerung von Kohlendioxid-Emissionen zum weltweiten
Klimaschutz beizutragen. Nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
bedürfen die Betreiber bestimmter industrieller Anlagen für die
Freisetzung von Treibhausgasen einer Genehmigung. Dem Betreiber der
Anlage werden Zertifikate über die Befugnis zur Emission von
Treibhausgasen zugeteilt, und zwar nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes
2007; dieses legt die Gesamtmenge an Kohlendioxid-Emissionen in
Deutschland für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 fest. Durch eine
wachsende Verknappung der Berechtigungen soll die Reduzierung der
Treibhausgase erreicht werden.
I. Die Verfassungsbeschwerde der in Deutschland tätigen
Aluminiumproduzenten (1 BvR 1847/05), die sich gegen das
Zuteilungsgesetz 2007 richtete, wurde von der 3. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen, da sie nicht binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten
des Gesetzes eingelegt worden und damit unzulässig war.
II. Auch die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmens der
Zementindustrie (1 BvR 2036/05) war erfolglos. Dieses hatte vor den
Verwaltungsgerichten gegen seine Pflichten nach dem Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte
daraufhin fest, dass durch die Einführung des
Emissionshandelssystems weder in das europarechtlich geltende
Eigentumsgrundrecht noch in die ebenfalls europarechtlich
gewährleistete Berufsfreiheit unverhältnismäßig eingegriffen werde.
Auch sei kein Verstoß gegen Bestimmungen des Grundgesetzes
erkennbar, insbesondere seien die im TEHG getroffenen
Zuständigkeitsregeln mit den verfassungsrechtlichen
Kompetenzbestimmungen vereinbar.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die 3.
Kammer des Ersten Senats kam zu dem Ergebnis, dass die
Verfassungsbeschwerde bereits weitgehend unzulässig ist;
insbesondere hält sie, soweit eine Grundrechtsverletzung durch
abgeleitetes Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird, nicht die im
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1986
(Solange II – Entscheidung) aufgestellten Voraussetzungen ein. Im
Übrigen fehlt es an der Erfolgsaussicht der Sache:
1. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 20 TEHG ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die darin geregelte
Zuständigkeitsverteilung zwischen Landesbehörden und dem
Umweltbundesamt entspricht trotz in der Verwaltungspraxis
bestehender Anfangsschwierigkeiten und Auslegungsprobleme noch
den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und
Widerspruchsfreiheit. § 20 TEHG begründet in der Auslegung durch
das Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlich
unzulässige Form der Mischverwaltung. Mitentscheidungsbefugnisse
zwischen dem Umweltbundesamt und den Landesbehörden sind danach
nicht vorgesehen. Das Umweltbundesamt und die Landesbehörden
entscheiden für den ihnen jeweils zugewiesenen Sachbereich in
eigener Verantwortung. Schließlich werden durch die
Zuständigkeitsverteilung in § 20 TEHG auch nicht die Vorgaben des
Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Danach kann der Bund für
Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, durch
Bundesgesetz selbständige Bundesoberbehörden errichten. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bund die
Aufgabenübertragung an das Umweltbundesamt nach § 20 Abs. 1 Satz
2 TEHG für einen bundeseinheitlichen Vollzug für erforderlich
gehalten hat.
2. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt wegen der
unterlassenen Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 234
EG) nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen
Richter. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des
Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften noch nicht vor oder hat er die
entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der
Rechtsprechung nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche
Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden
Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat.
Vorliegend ist eine willkürliche Handhabung des
Kooperationsverhältnisses nach Art. 234 EG nicht festzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit den Vorgaben der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
bezüglich der gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte des
Eigentumsschutzes und der Berufsfreiheit auseinandergesetzt und
ist zu einem vertretbaren Ergebnis gekommen. Dabei ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine detailliertere
Verhältnismäßigkeitsprüfung als der Gerichtshof durchgeführt hat,
die der Kontrolldichte deutscher Gerichte entspricht. Dies ist
Teil des Dialogs der Gerichte in der Gemeinschaft.
Vgl. hierzu auch Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2007; Pressemitteilung
Nr. 59/2007 vom 1. Juni 2007
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