Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 75/2007 vom 5. Juli 2007
Zum Beschluss vom 8. Mai 2007
– 2 BvM 1-5/03; 2 BvM 1/06; 2 BvM 2/06 –
Argentinien-Anleihen: Staatsnotstand berechtigt nicht
zur Zahlungsverweigerung gegenüber privaten Gläubigern
Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der
argentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der
Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschen
Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Anfang
2002 erklärte sich Argentinien für zahlungsunfähig und berief sich dabei
auf einen Staatsnotstand. Anlässlich mehrerer Klagen deutscher Anleger
gegen die Republik Argentinien legte das Amtsgericht Frankfurt dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der seitens der Republik
Argentinien erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese
kraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung
fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass
keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen
Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger
privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen
Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.
Die Richterin Lübbe-Wolff hat der Entscheidung eine abweichende Meinung
angefügt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Zum Beleg einer gewohnheitsrechtlichen Geltung kann nicht auf den
Konventionsentwurf der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zur
Staatenverantwortlichkeit verwiesen werden, der in Artikel 25 den
völkerrechtlichen Staatsnotstand als Rechtfertigungsgrund regelt. Es ist
zwar allgemein anerkannt, dass diese Regelung geltendes
Völkergewohnheitsrecht darstellt. Allerdings handelt es sich bei dem
dort geregelten Notstand um einen Rechtfertigungsgrund in einem
Völkerrechtsverhältnis, nicht aber im Verhältnis zwischen Staat und
privaten Gläubigern.
Auch die einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler
Gerichte erlaubt nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel
des Völkerrechts, wonach ein Staat berechtigt wäre, gegenüber
Privatpersonen den Staatsnotstand einzuwenden. Es fehlt an einer
einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund
kraft Völkerrechts anerkennt. Die Praxis internationaler Gerichtshöfe
bildet insoweit keine hinreichende Grundlage. Zwar haben verschiedene
internationale Gerichte (International Centre for Settlement of
Investment Disputes; Ständiger Internationaler Gerichtshof; Französisch-
Venezolanisch Gemischte Schiedskommission) die Berufung von Staaten auf
den Notstand als Rechtfertigung bereits geprüft. Dennoch geben diese
Fälle keine Anhaltspunkte für die Übertragbarkeit der Einrede des
Staatsnotstands auf Privatrechtsverhältnisse. Denn die Einrede des
Notstandes beschränkte sich in den jeweiligen Verfahren auf die
völkerrechtlichen Pflichten zwischen den Staaten. Zu der Frage, ob einem
Privaten der Staatsnotstand unmittelbar entgegengehalten werden könne,
nehmen die Entscheidungen nicht Stellung. Auch die Betrachtung der
nationalen Rechtsprechung zur Frage des Staatsnotstands führt mangels
übereinstimmender Praxis nicht zu dem Ergebnis, dass die Anerkennung des
Staatsnotstands mit Auswirkung auf Privatrechtsverhältnisse
gewohnheitsrechtlich verankert sei.
Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff
Nach Auffassung von Richterin Lübbe-Wolff hat der Senat über die
Zulässigkeit der Vorlagen nicht nach den in der bisherigen
Rechtsprechung entwickelten Maßstäben entschieden. Zudem beantworte der
Senat eine Vorlagefrage, die ihm zwar in - zwischenzeitlich aufgehobenen
- Vorlagebeschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt, nicht aber vom
Amtsgericht Frankfurt gestellt war, über dessen Vorlagen der Senat
allein noch zu entscheiden hatte. Auch die materielle Rechtslage sei
nicht die, die der Senat festgestellt habe. Bei der völkerrechtlichen
Einrede des Staatsnotstands handle es sich um einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz, hinter dem allgemein anerkannte Überzeugungen über die
Grenzen der Durchsetzbarkeit von Forderungen und den Vorrang elementarer
Gemeinwohlbelange stehen. Es gehe dabei um den Vorrang der Pflicht des
Staates zur Aufrechterhaltung elementarer Sicherheits- und
Daseinsvorsorgeleistungen gegenüber den Forderungen Privater, z.B. der
Gläubiger spekulativer Anleihen. Die Notstandseinrede, die diesem
Vorrang Geltung verschaffe, sei nicht in der vom Senat angenommenen
Weise beschränkt.
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