Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007
Zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 –
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung
mit Grundgesetz vereinbar
§ 354 Strafprozessordnung ist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz
vom 24. August 2004 um den Absatz 1 a ergänzt worden. Die neue
Bestimmung erlaubt dem Revisionsgericht u.a., von einer Aufhebung des
angefochtenen Urteils abzusehen, wenn dem Tatgericht bei der
Strafzumessung zwar ein Fehler unterlaufen ist, sich die verhängte
Rechtsfolge aber gleichwohl als „angemessen“ herausstellt.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind Revisionsentscheidungen des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs. In
beiden Fällen hatte das Gericht unter Anwendung von § 354 Abs. 1 a StPO
von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs abgesehen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die
Vorschrift verfassungskonform ausgelegt wird. Die Entscheidung des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts hob der Senat jedoch auf, weil sie
dem verfassungskonform ausgelegten § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nicht
gerecht wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte keinen
Bestand, da das Gericht nach § 354 Abs. 1 a StPO entschieden hatte,
obwohl die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm nicht
vorlagen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Die verfassungsrechtliche Problematik des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
liegt darin, dass das Revisionsgericht die Strafe nach Aktenlage
zumessen kann. Grundlage ist der durch die Vorinstanz vorformulierte
Strafzumessungssachverhalt. Nach seinem Wortlaut stellt § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO nicht verlässlich sicher, dass das Revisionsgericht
seine Straffestsetzung auf der Grundlage eines wahren
Strafzumessungssachverhalts trifft. Einzige Erkenntnisquelle der
Revisionsgerichte ist das angegriffene Urteil. Dieses kann auf
Fehlern in der Sachverhaltsaufklärung beruhen, die für das
Revisionsgericht nicht immer erkennbar werden. Aber auch ohne
Versäumnisse und Fehler der Tatgerichte bei der
Sachverhaltsaufklärung bieten die vorinstanzlichen Erkenntnisse
nicht immer Gewähr für eine ausreichende Strafzumessungsgrundlage.
Amts- und Landgerichte sind gesetzlich nicht zu vollständiger und
abschließender Dokumentation ihrer Strafzumessungsgründe
verpflichtet. Hinzu kommt, dass sich das Wissen des Tatrichters, der
die Strafe unter dem Eindruck der Hauptverhandlung zuzumessen und zu
verantworten hat, einem Dritten, der die Verhandlung nicht selbst
unmittelbar erlebt hat, nur unzureichend vermitteln lässt.
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist daher verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass das Revisionsgericht nur dann eine eigene
Strafzumessung vornehmen darf, wenn ihm ein zutreffend ermittelter,
vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung
steht. Dabei kann das Revisionsgericht auf Grund der
Fehleranfälligkeit jeglicher Strafzumessung anhand eines
vorinstanzlichen Urteils nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass
ihm ein Sachverhalt zur Verfügung steht, der für eine fehlerfreie
Strafzumessung hinreicht. Von Ausnahmen abgesehen, wird es sich
deshalb über das Vorliegen einer vollständigen und verlässlichen
Entscheidungsgrundlage Gewissheit verschaffen müssen. Dies kann
dadurch geschehen, dass das Gericht dem Angeklagten eine Gelegenheit
zur Stellungnahme im Revisionsverfahren einräumt. Dabei hat das
Revisionsgericht den Angeklagten grundsätzlich auf die aus seiner
Sicht für eine Strafzumessungsentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz
1 StPO sprechenden Gründe hinzuweisen. Aufgrund der vom Angeklagten
abgegebenen Stellungnahme hat das Revisionsgericht zu entscheiden,
ob stichhaltige Gründe vorliegen, die einer eigenen Strafzumessung
im Wege stehen.
Macht das Revisionsgericht von der ihm eingeräumten
Strafzumessungskompetenz Gebrauch, muss es – ungeachtet des
Grundsatzes, wonach letztinstanzliche Entscheidungen nicht begründet
werden müssen – seine Entscheidung jedenfalls dann begründen, wenn
die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes
Gewicht dem Angeklagten sonst nicht nachvollziehbar wären. Eine
Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts, die auf bislang
im Verfahren nicht oder wesentlich anders gewichteten Umständen
beruht, dies aber nicht erkennen lässt, würde die allgemeinen
Grundsätze eines rechtsstaatlichen und transparenten Strafverfahrens
nicht hinreichend beachten und brächte die Gefahr mit sich, dass
sich der Angeklagte als Objekt staatlichen Handelns empfindet und
die Akzeptanz der Entscheidung leidet.
II. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird dem
verfassungskonform ausgelegten § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nicht
gerecht. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung nicht
ausreichend begründet und damit den Anspruch des Beschwerdeführers
auf ein faires Verfahren verletzt.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesgerichtshof
hat nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO entschieden, obwohl die
Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm nicht vorlagen. Durch
diese Annahme eigener Zuständigkeit wurde dem Beschwerdeführer der
gesetzliche Richter entzogen. Es lag nicht lediglich eine
Gesetzesverletzung bei der Zumessung der Rechtsfolgen vor. Vielmehr
nahm der Bundesgerichtshof zugleich eine Korrektur des Schuldspruchs
vor. Dieses Vorgehen ist mit dem Wortlaut des § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO nicht zu vereinbaren. Die Bestimmung lässt ihre Anwendung „nur“
bei einer Gesetzesverletzung anlässlich der Zumessung der
Rechtsfolgen zu. Dies schließt eine Strafzumessungsentscheidung des
Revisionsgerichts aus, wenn zugleich eine Neuentscheidung über einen
– fehlerhaften – Schuldspruch erfolgen muss.
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