Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 79/2007 vom 13. Juli 2007
Zum Beschluss vom 26. Juni 2007
– 1 BvR 2204/00; 1 BvR 1355/03 –
Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungsgemäß
Der Beschwerdeführer arbeitete neben seiner Tätigkeit als Hausverwalter
seit 1992 als selbst-ständiger Sprachenlehrer. 1997 stellte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fest, dass er nach den
Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sei und legte eine monatliche
Beitragszahlung von rund 870 DM fest. Zugleich machte sie gegen den
Beschwerdeführer eine Nachforderung von Pflichtbeiträgen für die
vergangenen sieben Monate geltend. Die gegen die
Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage des Beschwerdeführers wurde
von den Sozialgerichten abgewiesen.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen. Der Beschwerdeführer werde durch die Versicherungspflicht
nicht in seinen Grundrechten verletzt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit
sei nicht berührt, da der Gesetzgeber mit der Rentenversicherungspflicht
weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des selbstständigen Lehrers
steuere. Die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
und damit verbundene Beitragspflichten verletzten auch nicht das Recht
auf allgemeine Handlungsfreiheit, da der Gesetzgeber mit der Regelung
einen legitimen Zweck verfolge. Zum Schutz des Betroffenen, aber auch im
Interesse der staatlichen Gemeinschaft solle mit der
Rentenversicherungspflicht einer Sozialhilfebedürftigkeit im Alter
entgegengewirkt werden. Hierdurch würden die Betroffenen nicht übermäßig
belastet, denn von ihnen werde lediglich eine an sich
selbstverständliche Vorsorge für das Alter verlangt. Schließlich sei
auch der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt; insbesondere liege
keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen nicht
rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen vor. Der Gesetzgeber habe
selbstständige Lehrer deshalb als besonders schutzbedürftig eingestuft,
weil ihr Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen
Arbeitskraft basiere. Dies sei ein genügendes Differenzierungskriterium.
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