Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 97/2007 vom 2. Oktober 2007
Beschlüsse vom 19. September 2007 – 2 BvR 1847/07 und 2 BvR 1850/07 –
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen
die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
Die Beschwerdeführer befinden sich seit Januar bzw. Juli 2005 wegen des
Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Im Juli 2005 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Hannover. Die
Hauptverhandlung begann im Oktober 2005. Bislang haben über 50
Verhandlungstage stattgefunden. Dies entspricht einer
Verhandlungsdichte von rund zwei Terminen pro Monat. Die
durchschnittliche Verhandlungsdauer inklusive Unterbrechungen und
Pausen betrug knapp über zwei Stunden pro Verhandlungstag. Eine
Haftbeschwerde der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg. Allerdings
mahnte das Oberlandesgericht umgehend weitere Verhandlungstermine an.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die
Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden
Beschleunigungsgebots nicht hinreichend substantiiert haben.
Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens weist die Kammer
allerdings darauf hin, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei
absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine
vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende
Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen
Hauptverhandlungstermin pro Woche erfordert. Diesen Voraussetzungen
genügen die anberaumten Fortsetzungstermine nicht. Bei einer Dauer der
Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Strafkammer lediglich im Oktober einen, im November vier,
im Dezember 2007 drei und im Januar 2008 vier Termine angesetzt hat.
Die Strafkammer wird deshalb künftig vermehrt verhandeln müssen, um dem
Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Kann diesen
Vorgaben nicht entsprochen werden, ist der Haftbefehl unverzüglich
aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat es nicht zu vertreten, wenn seine
Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zum Abschluss gelangt, nur
weil der Staat die Justiz nicht mit dem erforderlichen richterlichen
Personal ausstattet.
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