Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 103/2007 vom 18. Oktober 2007
Beschluss vom 28. September 2007 – 2 BvL 5/05; 2 BvL 6/05; 2 BvL 7/05 –
Vorlage des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Kürzung des
Weihnachtsgeldes für Beamte des Landes NRW im Jahre 2003 unzulässig
Durch das Sonderzahlungsgesetz NRW, das am 30. November 2003 in Kraft
trat, wurde das Weihnachtsgeld für Beamte des Landes
Nordrhein-Westfalen ab der Besoldungsgruppe A 7 von früher rund 84 %
auf bis zu 50 % der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge
abgesenkt. Drei Beamte der Besoldungsgruppe A 10 klagten vor dem
Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen das gekürzte Weihnachtsgeld für das
Jahr 2003. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist zu der Ansicht
gelangt, dass die Neuregelung hinsichtlich des zum Dezember 2003
auszuzahlenden Weihnachtsgeldes verfassungswidrig sei, da sie insoweit
gegen das Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzgrundsatz verstoße. Im Laufe des Jahres 2003 hätten
sich Monat für Monat jeweils 1/12 Anteile der Sonderzuwendung
aufgebaut, die nicht durch ein Gesetz rückwirkend hätten verändert
werden dürfen. Das Gericht hat die Verfahren ausgesetzt, um eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Vorlage für unzulässig erklärt. Das vorlegende Gericht habe seine
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten
Vorschriften nicht in ausreichender Weise begründet. Insbesondere setze
sich das Gericht nicht hinreichend mit der einfachgesetzlichen
Rechtslage sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen Behandlung von
Sonderzuwendungen auseinander. Zudem gehe das Gericht nicht der Frage
nach, ob die wechselnde Entwicklung der Sonderzuwendung für Beamte zur
Begründung von Vertrauen in den Fortbestand einer ungeminderten
Sonderzuwendung geeignet ist oder ihr entgegenstehen könnte.
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