Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 107/2007 vom 5. November 2007
- 2 BvK 1/07 -
Mündliche Verhandlung in Sachen "5%-Klausel bei
Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 28. November 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
den Antrag der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband
Schleswig-Holstein, der sich gegen die Beibehaltung der 5%-Sperrklausel
im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlgesetz richtet. Die Partei DIE
LINKE, Landesverband Schleswig-Holstein, ist dem Verfahren auf der
Seite der Antragstellerin beigetreten.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Das schleswig-holsteinische Kommunalwahlgesetz sieht seit 1959 eine
5%-Sperrklausel vor. Danach werden bei der Verteilung der Sitze nur
diejenigen Parteien oder Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens
fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erzielt
haben.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte im Mai 2006 dem
schleswig-holsteinischen Landtag einen Gesetzesentwurf vor, der unter
anderem die Abschaffung der 5%-Sperrklausel vorsah. Zur Begründung
wurde angeführt, dass in mehreren (landes-)verfassungsgerichtlichen
Entscheidungen festgestellt worden sei, dass die 5%-Sperrklausel eine
Einschränkung der Chancengleichheit der Parteien sowie der
Wahlgleichheit bedeute. Eine derartige Einschränkung sei nur bei
Vorliegen schwerwiegender Gründe, etwa zur Sicherstellung der
Handlungsfähigkeit der demokratisch legitimierten kommunalen
Vertretungskörperschaften gerechtfertigt. Eine 5%-Sperrklausel bestehe
nur noch in drei von dreizehn Flächenländern und den Stadtstaaten;
Rheinland-Pfalz habe über sein Kommunalwahlrecht eine faktische
Sperrklausel von etwa drei Prozent. Die Abschaffung der Sperrklausel
habe in den meisten Flächenländern zu keinen schwerwiegenden Folgen für
die Handlungsfähigkeit der Kommunen geführt. Durch die Einführung der
Direktwahl der Bürgermeister und Landräte in Schleswig-Holstein sei die
Handlungsfähigkeit der Kommunen auch dann sichergestellt, wenn es keine
klaren Mehrheiten in den Gemeinde- oder Stadtvertretungen und
Kreistagen gebe.
Der Gesetzesentwurf wurde zur weiteren Beratung und Anhörung in den
Innen- und Rechtsausschuss des Landtags überwiesen. Dieser gab diversen
Institutionen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf.
Im Dezember 2006 wurde der Gesetzesentwurf mit der Mehrheit der Stimmen
von CDU und SPD gegen die Stimmen von FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
SSW (Südschleswigscher Wählerverband) abgelehnt.
Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Schleswig-Holstein,
macht im Wege der Organklage geltend, dass der Schleswig-Holsteinische
Landtag durch die Ablehnung des Gesetzesentwurfs das Recht der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit
im politischen Wettbewerb verletzt habe, indem er die Sperrklausel
nicht aufgehoben oder abgemildert, sondern ohne hinreichende Begründung
beibehalten habe. Mit der 5%-Sperrklausel sei eine Ungleichbehandlung
derjenigen Wählerstimmen verbunden, die für eine Partei abgegeben
werden, die die 5%-Sperrklausel nicht überwinden könne. Diese Stimmen
blieben bei der Sitzverteilung nach dem Verhältnisausgleich
unberücksichtigt, so dass im Ergebnis die Wähler dieser Parteien nicht
den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis hätten wie die Wähler
größerer Parteien. Der Landtag sei verpflichtet gewesen, die
Erfahrungen, die in anderen Ländern mit ähnlicher Kommunalverfassung,
aber ohne Sperrklausel gemacht worden seien, zu erheben und
auszuwerten. Der Gesetzgeber müsse eine nachvollziehbare Prognose über
die Möglichkeit der Störung der Funktionsfähigkeit der
Kommunalvertretungen unter Bewertung aller in Betracht kommender
Umstände treffen. Er dürfe sich nicht damit begnügen, die für Bundes-
und Landtagswahlen entwickelten Grundsätze ohne weiteres auf die
Kommunalwahlen zu übertragen.
Im Oktober erklärte die Partei DIE LINKE, Landesverband
Schleswig-Holstein, gemäß § 65 Abs. 1 BVerfGG den Beitritt zu dem
Verfahren auf der Seite der Antragstellerin. Die Beigetretene sei als
Rechtsnachfolger der "Linkspartei", ehemals PDS am 2. September 2007
gegründet worden und sei von der Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel
ebenso betroffen wie die Antragstellerin. Sie mache sich deren Vortrag
zu Eigen.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Telefon- oder
Faxnummer anzugeben.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 28. November 2007
2 BvK 1/07
Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
I. Antragsteller
II. Beigetretene
III. Landtag Schleswig-Holstein
B. Zulässigkeit
C. Begründetheit
I. Prüfungsgegenstand
II. Rechtfertigung einer Fünf-Prozent-Sperrklausel für die
Kommunalwahl in Schleswig-Holstein
- tatsächliche Verhältnisse in Schleswig-Holstein
- Berücksichtigung von Erfahrungen in anderen Bundesländern?
- Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers
D. Auswirkungen einer Entscheidung
E. Abschließende Stellungnahmen
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 28. November 2007
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 23.
November 2007, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
erücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind
30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende
des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt
hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des
Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu
verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur
Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei
Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher
Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen
(vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr
am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung
mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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