Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 114/2007 vom 4. Dezember 2007
Beschlüsse vom 13. November 2007 – 2 BvR 2354/04; 2 BvR 2201/05; 2 BvR 939/07 –
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Unterbringungsbedingungen
im Straf- und Maßregelvollzug
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat drei
Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, welche die
Unterbringungsbedingungen im Straf- und Maßregelvollzug betrafen.
Gegenstand des Verfahrens 2 BvR 2354/04 war die Unterbringung eines
Maßregelpatienten in einem Zweibettzimmer, das aufgrund der
Überbelegungssituation im Landeskrankenhaus des Landes Sachsen-Anhalt
mit drei Personen belegt war. Das Zimmer wies eine Grundfläche von 14,5
m2 auf und verfügte über einen räumlich abgetrennten WC-Bereich von 4
m2. Auf der Station gab es einen Hobbyraum, eine Patientenküche und
zwei Aufenthaltsräume. Zusätzlich bestand für die Patienten die
Möglichkeit, sich stundenweise allein im Besucherzimmer aufzuhalten.
Ein Einschluss erfolgte nur zur Nachtruhe.
Das Verfahren 2 BvR 2201/05 betraf die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Haftraumgröße im offenen Strafvollzug. Der
Beschwerdeführer befand sich mit einem weiteren Gefangenen in einem
Haftraum des offenen Vollzuges, der eine Grundfläche von 11,7 m2 sowie
ein Luftvolumen von 27,2 m3 aufwies. Auf der Etage befand sich ein
gesonderter Toiletten-, Wasch- und Duschraum. Die Haftraumtüren waren
weder tagsüber noch nachts verschlossen.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 939/07 war
Untersuchungsgefangener. Er war in einem Einzelhaftraum untergebracht,
der mit einer räumlich nicht vom übrigen Haftraum abgetrennten, nicht
gesondert entlüfteten Toilette ausgestattet war.
Die Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Die Kammer sah die
Beschwerdeführer durch ihre jeweilige Unterbringungssituation nicht in
ihrer Menschenwürde verletzt.
Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Dem Ermessen der Justizvollzugsanstalten und Maßregelkliniken sind bei
der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume und Patientenzimmer
Grenzen durch das Recht der Insassen auf Achtung ihrer Menschenwürde
gesetzt. Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 GG). Der
öffentlichen Gewalt ist danach jede Behandlung verboten, die die
Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst
willen zukommt. Durch das Sozialstaatsprinzip bekräftigt, schließt die
Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde die Pflicht zu
aktiver Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen
menschenwürdiger Existenz ein. Für den Strafvollzug bedeutet dies, dass
die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins den Gefangenen auch
in der Haft erhalten bleiben müssen und der Staat zu den dafür
erforderlichen Leistungen verpflichtet ist. Nichts anderes gilt für den
Maßregelvollzug. Kann aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer
bestimmten Anstalt oder Klinik den Anforderungen, die sich aus der
Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ergeben, einem Gefangenen oder
Patienten gegenüber nicht entsprochen werden, so ist dieser in eine
andere Anstalt oder Klinik zu verlegen.
Die Frage nach den Standards, deren Unterschreitung eine Missachtung
bedeuten und die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann
dabei, soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen
Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, hier wie sonst nicht
ohne Berücksichtigung der allgemeinen - auch wirtschaftlichen -
Verhältnisse beantwortet werden.
Die dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen waren in den
hier zu beurteilenden Fällen gewahrt.
In den Verfahren 2 BvR 2354/04 und 2 BvR 2201/05, die eine
Gemeinschaftsunterbringung betrafen, kam dabei dem Umstand Bedeutung
zu, dass durch die räumliche Abtrennung des Toilettenbereichs bzw. die
durchgängig eröffnete Möglichkeit zur Nutzung sanitärer Anlagen
außerhalb des Haftraumes für einen ausreichenden Schutz der Intimsphäre
gesorgt war. Den Beschwerdeführern standen außerdem aufgrund der
Öffnung des Vollzuges nach innen Bewegungs- und Rückzugsmöglichkeiten
auf der Station zu. Solche Ausweichmöglichkeiten sind auch nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
geeignet, eine geringe Größe des zur individuellen Nutzung zugewiesenen
Raumes zu kompensieren.
Im Verfahren 2 BvR 939/07 verletzten die fehlende Abtrennung der
Toilette vom übrigen Raum sowie das Fehlen einer gesonderten Entlüftung
nicht den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde,
weil bei einer Zuweisung des Haftraumes zur Einzelnutzung grundsätzlich
die Möglichkeit besteht, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der
eigenen Intimsphäre zu verrichten. Die Kammer weist jedoch darauf hin,
dass der Gefangene, in dessen Haftraum die Toilette nicht mit
ausreichendem Sichtschutz versehen ist, einen Anspruch auf besondere
Rücksichtnahme durch das Vollzugspersonal beim Betreten des Raumes hat.
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