Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 119/2007 vom 28. Dezember 2007
Zum Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –
Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das
Witwengeld verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz müssen sich Ruhestandsbeamte und
ihre Hinterbliebenen auf ihre Versorgungsbezüge in gewissem Umfang
anderweitiges Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anrechnen lassen,
wenn die Versorgungsbezüge zusammen mit dem anderweitigen Einkommen
eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen. Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft
finden allerdings nur solange Berücksichtigung, bis der
Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Die 1955 geborene Beschwerdeführerin ist die Witwe eines im Jahre 2001
verstorbenen Beamten. Das Witwengeld, das zunächst auf 2.591,27 DM
festgesetzt worden war, wurde aufgrund eigenen Erwerbseinkommens der
Beschwerdeführerin aus einer Tätigkeit für ein privates
Versicherungsunternehmen bis zur Höhe von 886,55 DM zum Ruhen gebracht.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne
Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen die Anrechnung ihres Einkommens auf ihre
Versorgungsansprüche. Des Weiteren rügt sie, dass ihr Einkommen mit dem
Bruttobetrag in die Ruhensberechnung eingestellt worden ist.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Anrechnung
des privaten Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin auf das
Witwengeld sowie die Zugrundelegung des Bruttobetrages sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Vorschrift des § 53 BeamtVG ist zunächst insoweit
verfassungsrechtlich unbedenklich, als sie eine Anrechnung
privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens des Ruhestandsbeamten
selbst auf das Ruhegehalt vorsieht. Sie ist durch den Gedanken des
Vorteilsausgleichs gerechtfertigt. Der vorzeitige Ruhestandseintritt
und der damit verbundene vorzeitige Wegfall der
Dienstleistungspflicht kann auf Seiten des Beamten Arbeitskraft
freisetzen und ihm - im Einzelfall - ermöglichen, in erheblichem
Umfang außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerbstätig zu sein und
unter Umständen zusammen mit seinem Ruhegehalt ein die vollen
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge weit übersteigendes Einkommen zu
erzielen. Derartige Vorteile schlagen sich typischerweise zu Lasten
des Dienstherrn nieder. Diesem geht infolge der vorzeitigen
Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren. Gleichzeitig
ist er über einen längeren Zeitraum hinweg zur Erbringung von
Versorgungsleistungen verpflichtet. Dem Gesetzgeber war es daher
gestattet, die durch einen Wegfall der Dienstleistungsverpflichtung
vor Erreichen der Altergrenze eintretende Verschiebung des
Pflichtengefüges im Beamtenverhältnis durch eine Anrechnungsregelung
auszugleichen. Dies ist mit der Vorschrift des § 53 BeamtVG
sachgerecht erfolgt.
2. Hiervon ausgehend begegnet auch die in § 53 BeamtVG vorgesehe
Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens einer
Beamtenwitwe auf das Witwengeld keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Denn der Versorgungsanspruch des Hinterbliebenen ist von
Verfassungs wegen nicht besser geschützt als die Ansprüche des
Beamten selbst, aus dessen Rechtsposition sich die
Hinterbliebenenversorgung herleitet. Auch die konkrete Ausgestaltung
der Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Anrechnungsregelung greift nur bei besonders hohem Erwerbseinkommen
ein und gewährleistet hierdurch und durch die Ausrichtung am
Familieneinkommen des verstorbenen Beamten, dass keine unzumutbare
Beeinträchtigung in der Lebensführung der Witwe des Beamten
eintritt. Des Weiteren stellt das Gesetz sicher, dass auch bei hohem
Erwerbseinkommen ein zusätzliches Witwengeld erhalten bleibt. Eine
völlige Entwertung des Beamtendienstes im Hinblick auf die
Versorgung der Witwe ist damit ausgeschlossen. Schließlich ist
zuberücksichtigen, dass der Anspruch auf Witwengeld nicht endgültig
erlischt, sondern nur solange ruht, wie die Witwe auch tatsächlich
zusätzliches Erwebseinkommen erzielt.
Schließlich ist es im Hinblick auf das Alimentationsprinzip auch
unbedenklich, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin mit
dem Bruttobetrag in die Berechnung eingestellt worden ist. Die
Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass ihr im Endergebnis ein
Nettoeinkommen verbleibt, das nicht mehr amtsangemessen wäre.
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