Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 38/2008 vom 19. März 2008
2 BvC 1/07; 2 BvC 7/07
Mündliche Verhandlung in Sachen "Negatives Stimmgewicht"
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 16. April 2008, 13:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die Wahlprüfungsbeschwerden von zwei Wählern, die sich gegen das
Phänomen des negativen Stimmgewichts bei der Bundestagswahl 2005 (16.
Deutscher Bundestag) wenden.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Unter dem Begriff des negativen Stimmgewichts werden unterschiedliche
Paradoxien im Verfahren der Mandatszuteilung zusammengefasst, denen
gemeinsam ist, dass der Gewinn von Zweitstimmen einer Partei bei genau
dieser Partei zu einem Mandatsverlust führen kann. Der Effekt kann auch
in umgekehrter Richtung derart auftreten, dass der Verlust von
Zweitstimmen zu einem Mandatsgewinn führt.
Bei Bundestagswahlen kann das negative Stimmgewicht beim Entstehen von
Überhangmandaten gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 5
Bundeswahlgesetz auftreten. Stehen der Zahl der gewählten
Wahlkreisbewerber einer Partei in einem Land nur ebenso viele oder
weniger nach Zweitstimmen auf der Landesliste (unter)verteilte Sitze
gegenüber, dann kann es für die Partei günstiger sein, weniger
Zweitstimmen in einem Bundesland zu erhalten, wenn dadurch die Sitzzahl
in der bundesweiten Oberverteilung zwischen den verschiedenen Parteien
nicht beeinflusst wird. Einfluss hat die niedrigere Stimmzahl dann
allein auf die Unterverteilung der Sitze auf die einzelnen Landeslisten
der betroffenen Partei. Denn eine niedrigere Anzahl an Zweitstimmen
kann bei der Verteilung der bei der Unterverteilung übrig gebliebenen
Reststimmen dazu führen, dass eine andere Landesliste vorrangig zum
Zuge kommt. Je enger die Nachkommaanteile des ungerundeten
Sitzanspruchs zweier Länder liegen, nach denen sich die Verteilung der
Reststimmen bemisst, desto eher kann - wenn mindestens in einem dieser
Länder Überhangmandate gewonnen wurden - der Effekt des negativen
Stimmgewichts eintreten. Büßt die Partei in dem Land, in dem sie ein
Überhangmandat gewonnen hat, ein Listenmandat in der Unterverteilung
ein, so erleidet sie dadurch keinen Nachteil, weil ihre Liste ohnehin
nicht zum Zuge kommt und sie die ihr zustehenden Wahlkreismandate nicht
verlieren kann. Eine andere Landesliste der Partei erhält hingegen
einen Sitz mehr. Damit gewinnt die betroffene Partei bundesweit durch
den geringeren Stimmenanteil einen Sitz hinzu. Auch in umgekehrter
Reihenfolge ist dieser Effekt denkbar. Eine Partei kann durch mehr
Zweitstimmen ein Überhangmandat verlieren und somit in der
Gesamtmandatszahl schlechter stehen.
Der Effekt des negativen Stimmgewichts kann in den seltenen Fällen
ausgenutzt werden, in denen eine Nachwahl an einem anderen Tag als dem
Tag der Hauptwahl durchgeführt wird und das Ergebnis der Hauptwahl vor
der Nachwahl bekannt ist. In diesen Fällen können Berechnungen dazu
angestellt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Effekt des
negativen Stimmgewichts eintreten kann, und die Wähler der Nachwahl
können sich in ihrem Wahlverhalten hierauf einstellen. Dies war bei der
Bundestagswahl 2005 im Wahlkreis Dresden der Fall, in dem die
Direktkandidatin der NPD plötzlich verstorben war. In der Presse wurde
erläutert, dass die CDU bei einer Zweitstimmenanzahl von mehr als
41.225 Stimmen ein Mandat verlieren könnte, bei einer niedrigeren
Zweitstimmenzahl könnte sie jedoch ein Mandat gewinnen. Denn bei mehr
als 41.225 Zweitstimmen würde sie zwar ein Listenmandat hinzugewinnen;
da jedoch bereits nach dem vorläufigen Ergebnis der Hauptwahl in
Sachsen drei Überhangmandate gewonnen waren, würde ein zusätzliches
Listenmandat für Sachsen nicht zum Tragen kommen.
Die Beschwerdeführer halten die Möglichkeit, dass der Effekt des
negativen Stimmgewichts auftreten kann, für verfassungswidrig. Hieraus
resultiere eine Verletzung von Art. 38 GG, insbesondere der Freiheit
und Unmittelbarkeit der Wahl. Die Unmittelbarkeit der Wahl sei
verletzt, weil die Stimmen nicht direkt wirkten, sondern Anhänger einer
Partei gezwungen seien, ihrer Partei die Stimme zu verweigern. Eine
Verletzung der Freiheit der Wahl liege vor, weil die Wähler, die ihrer
Partei mit ihrer Stimme schaden können, davon abgehalten würden, dieser
Partei ihre Stimme zu geben.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 16. April 2008
A. Einleitende Stellungnahmen
I. Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvC 1/07
II. Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvC 7/07
III. Deutscher Bundestag
B. Zulässigkeit
C. Begründetheit
I. Nichtöffentliche Nachzählung in einzelnen Stimmbezirken
II. Verfassungsmäßigkeit von § 7 i.V.m. § 6 BWahlG, soweit der
Effekt des negativen Stimmgewichts betroffen ist
- Entstehungsvoraussetzungen des Effekts des negativen
Stimmgewichts
- Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit
- Rechtfertigung einer möglichen Verletzung der
Wahlrechtsgleichheit
- Verstoß gegen weitere Wahlrechtsgrundsätze
III. Rechtsfolgen
1. Mandatsrelevanz
2. Folgen für den 16. Deutschen Bundestag
D. Auswirkungen einer Entscheidung
I. Folgen einer Verfassungswidrigkeit des Effekts des negativen
Stimmgewichts für das bestehende Wahlsystem
II. Bedeutung der Änderung des Bundeswahlgesetzes vom Januar 2008
III. Alternativen für den Gesetzgeber
E. Abschließende Stellungnahmen
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 16. April 2008
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 11. April
2008, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind
30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr
am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung
mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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