Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 53/2008 vom 8. Mai 2008
- 1 BvR 3262/07; 1 BvR 402/08; 1 BvR 906/08 -
Mündliche Verhandlung in Sachen „Rauchverbot“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 11. Juni 2008, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die Verfassungsbeschwerden von zwei Gastwirten sowie einer
Diskothekenbetreiberin, die sich gegen Bestimmungen der
Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wenden.
Zum Schutz der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen,
vor den Gefahren des Passivrauchens verbietet das
Landesnichtraucherschutzgesetz von Baden-Württemberg seit dem 1. August
2007 das Rauchen in zahlreichen öffentlichen Einrichtungen, darunter
auch in Gaststätten und Diskotheken. Dem Betreiber einer Gaststätte ist
allerdings die Möglichkeit eingeräumt, abgetrennte Nebenräume
einzurichten, in denen das Rauchen erlaubt ist. Für Diskotheken gibt es
diese Ausnahmeregelung nicht; insoweit gilt das Rauchverbot ausnahmslos.
Die Betreiber der Gaststätte bzw. der Diskothek sind für die Einhaltung
des Rauchverbots in den von ihnen geführten Einrichtungen
verantwortlich. Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Berliner
Nichtraucherschutzgesetz enthält ähnliche Regelungen. Es verbietet das
Tabakrauchen in Gaststätten einschließlich Clubs und Diskotheken. Eine
Ausnahmeregelung besteht für abgetrennte Nebenräume von Gaststätten
sowie für abgetrennte Nebenräume von Diskotheken, zu denen nur
Erwachsene Zutritt haben.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 3262/07 betreibt in Tübingen,
die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 402/08 in Berlin eine kleine
Einraumgaststätte. Beide Gaststätten werden überwiegend von Stammgästen
besucht. Der Anteil der Raucher unter den Gästen liegt nach dem
Vorbringen der Beschwerdeführer etwa bei 70 %. Die Beschwerdeführer
wenden sich dagegen, dass das Nichtraucherschutzgesetz von Baden-
Württemberg bzw. von Berlin für Einraumgaststätten keine
Ausnahmeregelung vom Rauchverbot vorsieht. Sie sehen darin eine
Verletzung insbesondere ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 (
Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht). Die
bestehenden Ausnahmeregelungen für Mehrraumgaststätten wirkten
wettbewerbsverzerrend zugunsten der großen Betriebe und gefährdeten die
wirtschaftliche Existenz von Einraumgaststätten. Da bei diesen eine
Abtrennung von Raucherräumen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich
sei, führe das Rauchverbot im Ergebnis dazu, dass Einraumgaststätten
aufgrund des mit dem Rauchverbot einhergehenden Umsatzrückgangs
unrentabel würden und geschlossen werden müssten. Ein faktisch absolutes
Rauchverbot, das vorhersehbarer Weise dazu führe, dass ein bestimmter
zahlenmäßig häufiger Gaststättentypus nicht mehr existenzfähig sei, sei
nicht mehr verhältnismäßig. Als weniger stark einschränkendes Mittel,
das den widerstreitenden Interessen der Raucher, der Nichtraucher sowie
der Gastronomen gerecht werde, komme anstelle eines Rauchverbots eine
Kennzeichnungspflicht von Gaststätten, in denen geraucht werden dürfe,
in Betracht. Nichtraucher könnten dann vor Betreten der Gaststätte
entscheiden, ob sie sich dem Tabakrauch aussetzen wollten oder nicht.
Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 906/08 wendet sich gegen das
Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg, welches ihr als
Diskothekenbetreiberin untersagt, das Rauchen in ihrem Betrieb zu
gestatten und darüber hinaus – anders als für Gaststätten – die
Einrichtung von Raucherräumen ausschließt. Nach der räumlichen Situation
in der Großraumdiskothek der Beschwerdeführerin können ohne weiteres ein
oder mehrere Räume als Raucherbereich abgetrennt werden. Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das absolute Rauchverbot in
Diskotheken eine unverhältnismäßige Berufsausübungsregelung darstelle.
Es lasse sich durch freiwillige Rauchverbote und den Einsatz moderner
Entlüftungssysteme ein ausreichender Gesundheitsschutz in der Diskothek
erzielen. Als weniger einschneidendes Mittel komme auch die Einrichtung
von Raucherräumen in der Diskothek in Betracht. Das absolute Rauchverbot
verletze darüber hinaus den Grundsatz des Übermaßverbots. Jedenfalls in
Diskotheken, die nur Erwachsene einließen, sei die Schaffung separater
Raucherräume vorzuziehen. Die Regelung verletze außerdem den
Gleichheitssatz. Diskothekenbetreiber würden im Vergleich zu
Gaststättenbetreibern schlechter behandelt, weil für Gaststätten die
Möglichkeit bestehe, einen Raucherraum einzurichten. Betreiber von
Festzelten, in denen häufig Tanzveranstaltungen abgehalten würden,
würden gänzlich vom Rauchverbot ausgenommen, während für
Diskothekenbetreiber besonders strenge Vorgaben gelten. Sachliche Gründe
für diese Ungleichbehandlungen seien nicht ersichtlich.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 11. Juni 2008
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 6. Juni
2008, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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