Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 70/2008 vom 10. Juli 2008
2 BvL 1/07; 2 BvL 2/07; 2 BvL 1/08; 2 BvL 2/08
Mündliche Verhandlung in Sachen Pendlerpauschale
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 10. September 2008, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die Normenkontrollanträge des Finanzgerichts Niedersachsen, des
Finanzgerichts des Saarlandes sowie des Bundesfinanzhofes zur
Pendlerpauschale.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2006 mit einer
Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Mit der ab dem 1. Januar
2007 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG ordnete der
Gesetzgeber an, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Nach Satz
2 der Vorschrift können lediglich Fahrtaufwendungen ab dem 21.
Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" abgezogen werden. Eine
entsprechende Regelung besteht auch für Freiberufler und
Gewerbetreibende.
Die vorlegenden Gerichte halten die Versagung des Werbungskostenabzugs
von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für
verfassungswidrig. Die Regelung sei mit der bereichsspezifischen
Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Einkommensteuerrecht
nicht vereinbar. Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen
Lastengleichheit habe sich der Gesetzgeber entschieden, im
Einkommensteuerrecht die finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo
aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsaufwendungen
andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Mit der Streichung
des Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
verstoße der Gesetzgeber gegen das Nettoprinzip. Trotz der privaten
Wahl des Wohnorts seien die Fahrtaufwendungen nicht dem Privatbereich
zuzuordnen; vielmehr seien sie allein beruflich veranlasst. Sie
gehörten deshalb zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips
abzugsfähigen Aufwendungen. Zudem habe der Gesetzgeber das mit der
Streichung der Pendlerpauschale eingeführte Werkstorprinzip nicht
folgerichtig umgesetzt. Denn sonstige Mobilitätskosten (z.B. bei
doppelter Haushaltsführung) könnten weiterhin als Werbungskosten oder
in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden. Die Neuregelung
genüge darüber hinaus im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten, die
an unterschiedlichen Orten beruflich tätig sind, nicht dem
Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum
Schutz von Ehe und Familie.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 10. September 2008
2 BvL 1/07, 2/07, 1/08, 2/08
A. Einführende Stellungnahmen (Prozessbevollmächtigte der Kläger der
Ausgangsverfahren und Bundesregierung)
B. Zulässigkeit der Vorlagen
C. Vereinbarkeit des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab dem
Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz
I. Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs.
1 GG
- Inhalt und verfassungsrechtliche Bedeutung des objektiven
Nettoprinzips für die Bestimmung der
einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
- Anforderungen an die Gründe gesetzlicher
Belastungsentscheidungen bei der Abgrenzung steuerbarer
Einkünfte
- Gründe für die Beschränkung des Abzugs von Fahrtkosten gem.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG
II. Vereinbarkeit mit dem Gebot steuerlicher Verschonung des
Existenzminimums, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20
Abs. 1 GG
III. Vereinbarkeit mit dem Gebot differenzierender Berücksichtigung
zwangsläufigen Aufwands, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG
(oder i.V.m. spezielleren Grundrechten)
IV. Vereinbarkeit mit dem Schutz von Ehe und Familie, Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG
D. Entscheidungsfolgen
E. Abschließende Stellungnahmen
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 10. September 2008
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 5.
September 2008, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind
30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr
am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung
mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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