Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 75/2008 vom 16. Juli 2008
2 BvL 54/06
Mündliche Verhandlung in Sachen
„Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 17. September 2008, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Beitragspflicht zum Absatzfonds
der Land- und Ernährungswirtschaft.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Der Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
wurde 1969 als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Verabschiedung des
Absatzfondsgesetzes gegründet, um über eine zentrale Absatzförderung die
Wettbewerbsfähigkeit und die Erlössituation der deutschen Land- und
Ernährungswirtschaft zu verbessern. Zur Erfüllung seiner Aufgaben
bedient sich der Absatzfonds der „Centralen Marketinggesellschaft der
deutschen Agrarwirtschaft mbH“ (CMA) und der „Zentralen Markt- und
Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und
Ernährungswirtschaft GmbH“ (ZMP).
Dem Absatzfonds fließen Beiträge zu, die von den Betrieben nach dem
Absatzfondsgesetz erhoben werden. Die Erhebung der Beiträge erfolgt bei
den sog. Flaschenhalsbetrieben. Dies sind die Betriebe an den jeweils
marktengsten Stellen, die ein landwirtschaftlicher Rohstoff auf seinem
Weg zum Verbraucher durchläuft, insbesondere Schlachthöfe, Molkereien,
Eierpackstellen, Zuckerfabriken, Ölmühlen oder Brauereien. Die Beiträge
zum Absatzfonds belaufen sich im Durchschnitt auf 0,4 Prozent des
Warenwertes. Im Zeitraum von 1997 bis 2006 betrug die Gesamthöhe der
jährlichen Beitragseinnahmen nach dem Absatzfondsgesetz im Mittelwert
ca. 88.000.000,- Euro. Größter Beitragszahler ist die Produktgruppe
„Molkereien/Milch“ mit einem jährlichen Beitragsaufkommen von ca. 33.
000.000,- Euro, also über 37 Prozent der Gesamteinnahmen.
Die durch das Absatzfondgesetz eingeführte Abgabe war bereits im Jahr
1990 Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (
Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159). Das
Bundesverfassungsgericht sah unter den damals gegebenen Voraussetzungen
das Absatzfondsgesetz nur insoweit als verfassungswidrig an, als dieses
die Forstwirtschaft in das Absatzfondsgesetz und damit in den Kreis der
Abgabenschuldner einbezog.
In dem der Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln zugrunde liegenden
Ausgangsverfahren wenden sich die Klägerinnen, drei Unternehmen der
deutschen Ernährungswirtschaft (Mühlenunternehmen, Eierpackstelle,
Geflügelschlachterei), gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen zum
Absatzfonds. Sie machen geltend, dass sich die Rechtslage durch eine
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. November 2002 geändert
habe. Dieser hatte das bis dahin nur deutschen Produkten vorbehaltene
Gütezeichen der CMA „Markenqualität aus deutschen Landen“ mit
europäischem Recht für unvereinbar erklärt, weil dadurch Produkte aus
anderen EU-Ländern im Wettbewerb benachteiligt würden.
Das Verwaltungsgericht Köln legte das Verfahren dem
Bundesverfassungsgericht vor, weil es die der Beitragserhebung zugrunde
liegenden Vorschriften für verfassungswidrig hält. Es erscheine in hohem
Maße zweifelhaft, ob die Erhebung der Sonderabgabe im Hinblick auf ihre
Zweckbestimmung noch zulässig ist. Dieser Zweck habe noch 1990 in der
Stärkung und dem Schutz der deutschen Agrarwirtschaft in der Konkurrenz
zu der anderer Agrarexportländer in den Europäischen Gemeinschaften
bestanden. Nach Vollendung des europäischen Binnenmarktes im Bereich der
Landwirtschaft stehe dieser Zweck im Widerspruch zu den Zielen eines
gesamteuropäischen Marktes. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der
Gruppenhomogenität der deutschen Landwirtschaft. Das die
Abgabenschuldner verbindende Merkmal seien die Startschwierigkeiten bei
dem Übergang in den gemeinsamen Markt gewesen, das nach Vollendung
desselben entfallen sei. Zudem hätten die Unternehmen der
Ernährungsindustrie in einer Vielzahl von Fällen den europäischen
Binnenmarkt dazu genutzt, durch Kooperation mit und durch Übernahme von
Marktteilnehmern aus anderen EU-Staaten ihre Absatzmöglichkeiten über
den heimischen Markt hinaus zu erweitern. Schließlich sei es wegen des
veränderten europarechtlichen Umfeldes nicht mehr möglich, das Aufkommen
der Sonderabgabe gruppennützig zu verwenden. Das vorlegende Gericht geht
hierbei von einem unlösbaren Zielkonflikt zwischen den Vorgaben des
Europarechts und der gesetzlichen Aufgabendefinition des Absatzfonds
aus.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 17. September 2008>
2 BvL 54/06
A. Einführende Stellungnahmen (Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen
des Ausgangsverfahrens und Bundesregierung)
B. Zulässigkeit der Vorlage
C. Vereinbarkeit des § 10 in Verbindung mit §§ 1 und 2 Absatzfondsgesetz
mit dem Grundgesetz
I. Finanzverfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung
nichtsteuerlicher Abgaben
- Ziele des Absatzfondsgesetzes im Rahmen aktueller
gemeinschaftsrechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen
des Absatzes von Produkten der deutschen Land- und
Ernährungswirtschaft
- Homogenität, Sachnähe zu den Abgabezielen und
Gruppenverantwortung der Abgabenschuldner
- Gruppennützige Verwendung des Abgabenaufkommens
- Konzepte und Instrumente der aktuellen Absatzförderung
- Dokumentations- und Überprüfungspflichten des Gesetzgebers
II. Vereinbarkeit mit Art. 12, Art. 14 und Art. 3 GG
D. Entscheidungsfolgen
E. Abschließende Stellungnahmen
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 17. September 2008
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 12.
September 2008, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (
auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt
steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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