Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 96/2008 vom 21. November 2008
1 BvR 706/08
1 BvR 814/08
1 BvR 819/08
1 BvR 832/08
1 BvR 837/08
Mündliche Verhandlung in Sachen „Reform der gesetzlichen und
privaten Krankenversicherungen“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, den 10. Dezember 2008, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über fünf Verfassungsbeschwerden von Unternehmen, die private
Krankenversicherungen anbieten und drei Verfassungsbeschwerden von
Privatpersonen, die in privaten Krankenversicherungen versichert sind.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen verschiedene
Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26. März 2007 und des
Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVG-ReformG) vom
23. November 2007.
Das diesen Gesetzen zugrunde liegende Modell hält das zweigliedrige
System von gesetzlicher und privater Krankenversicherung aufrecht. Es
führt eine allgemeine Versicherungspflicht im Krankheitsfall für alle
Einwohner Deutschlands in der gesetzlichen (ab dem 1. April 2007) oder
privaten Krankenversicherung (ab dem 1. Januar 2009) ein. Verschiedene
Neuregelungen sollen den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen und die
Wahlrechte sowie die Wechselmöglichkeiten der Versicherten zwischen den
Anbietern privater Krankenversicherungen verbessern. Ein Wechsel eines
gesetzlich Versicherten in die private Krankenversicherung ist erst dann
zugelassen, wenn ein Arbeitnehmer drei Jahre lang die
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Ermöglicht wird die bisher
nicht zulässige Übertragbarkeit (Portabilität) von Altersrückstellungen
bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens. Darüber hinaus wird in
der privaten Krankenversicherung ein branchenweiter Basistarif (§ 12
Abs. 1 a VAG) eingeführt, dessen Leistungen nach Art, Umfang und Höhe
der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und dessen Höhe auf
den Höchstbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt ist.
Dieser ist mit einem Kontrahierungszwang der privaten
Krankenversicherungsunternehmen verbunden.
Die privaten Krankenversicherer machen eine Verletzung des allgemeinen
Freiheitsgrundrechts, des Gleichheitsgrundsatzes, der Berufsfreiheit und
des Eigentumsrechts geltend. Sie wenden sich mit ihren
Verfassungsbeschwerden insbesondere gegen den Kontrahierungszwang im
branchenweit eingeführten Basistarif. Darüber hinaus greifen sie die
Übertragbarkeit von Altersrückstellungen bei einem Wechsel des
Versicherers zu einer anderen Krankenversicherung und die ergänzenden
versicherungsmathematischen Vorschriften in der Kalkulationsverordnung
an. Außerdem werden Vorschriften, die die gesetzliche Krankenversicherung
betreffen, als verfassungswidrig angesehen. Es handelt sich dabei um die
in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geregelte Jahresarbeitsentgeltgrenze, die in
drei aufeinander folgenden Jahren überschritten sein muss, bevor ein
Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung zulässig
ist, sowie die in § 53 Abs. 4 bis 6 SGB V geregelten Wahltarife der
gesetzlichen Krankenversicherung für gesetzlich Versicherte. Gerügt
wird auch, dass der Gesetzgeber mit der Subventionierung allein der
gesetzlichen Krankenversicherung in § 221 Abs. 1 SGB V die privaten
Versicherungen benachteilige. Zwei der fünf Beschwerdeführer rügen einen
Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG, weil sowohl die autonome Entscheidung
über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern als auch über die
Beitragsgestaltung der Mitglieder beeinträchtigt sei. Ein einzelner
Beschwerdeführer macht noch § 208 VVG (Verbot der Abweichung von den
neuen Vorschriften) zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, ein
anderer wendet sich gegen weitere Regelungen zu den Wahltarifen in § 53
Abs. 1 SGB V und zwar den Selbstbehalt der Versicherten (Abs. 1), die
vorgesehenen Prämienzahlungen (Abs. 2 und Abs. 7) und die Finanzierung
der Wahltarife (Abs. 9).
Bei den Privatpersonen, die Verfassungsbeschwerde erhoben haben, handelt
es sich um Versicherte in privaten Krankenversicherungen, die im
Wesentlichen die gleichen Vorschriften wie die Versicherer rügen. Eine
Beschwerdeführerin ist selbständig und leidet unter einer schweren
chronischen Erkrankung, ein anderer ist Beamter und hat im Jahr hohe
Aufwendungen für Zahnersatzleistungen gehabt. Der dritte
Beschwerdeführer war zunächst als Angestellter beschäftigt, ab 1999
freiberuflich tätig und privat versichert und hat im November 2007 eine
abhängige Beschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der
Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen. Wegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist
er nunmehr wieder gesetzlich krankenversichert. Er rügt unter anderem,
dass er durch den Versicherungszwang in der gesetzlichen
Krankenversicherung in seinem allgemeinen Freiheitsgrundrecht verletzt
sei. Zwei der Beschwerdeführer rügen die vorgesehene Übertragbarkeit der
Altersrückstellungen, weil sie aufgrund eines zu befürchtenden Abgangs
von Personen mit guter Risikoprognose aus ihrer privaten
Krankenversicherung erhebliche Prämienerhöhungen in Kauf nehmen müssten.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 10. Dezember 2008
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum 5. Dezember 2008,
12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen
werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der
Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können
nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt
steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der
Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr
am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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