Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 42/2009 vom 23. April 2009
Beschluss vom 1. April 2009 – 2 BvR 532/09 –
Erneut Missbrauchsgebühr wegen fehlender Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde auferlegt
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine
Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Zulässigkeit nicht zur
Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr
in Höhe von 500,-- Euro auferlegt. Er hatte seine erkennbar
aussichtslose Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine gerichtliche
Beseitigungsanordnung in einer Wohnungseigentumsanlage richtete,
weiterverfolgt, obwohl ihn der Präsidialrat des
Bundesverfassungsgerichts zuvor auf die Versäumung der Frist von einem
Monat zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hingewiesen hatte. Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch für
Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert
wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch
anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert
gewähren kann.
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