Bundesverfassungsgericht

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Weitere Anträge auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl nicht erfolgreich

Pressemitteilung Nr. 99/2009 vom 25. August 2009

Beschluss vom 24. August 2009, Beschluss vom 24. August 2009
2 BvR 1898/09
2 BvQ 50/09

Die Partei "Freie Union" und die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratischer Initiative ("Die PARTEI") wurden durch den Bundeswahlausschuss nicht zur Wahl des 17. Deutschen Bundestages zugelassen. Beide Parteien haben sich mit dem Ziel an das Bundesverfassungsgericht gewandt, zur Wahl zugelassen zu werden. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde im Verfahren der "Freien Union" (2 BvR 1898/09) und den Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung im Verfahren "Der PARTEI" (2 BvQ 50/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Beide Anträge sind unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht kann im Fall einer Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG durch den Bundeswahlausschuss im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag mit der Wahlprüfungsbeschwerde angerufen werden (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 89 vom 31. Juli 2009).

1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren der "Freien Union" (2 BvR 1898/09) ist nicht erfolgreich, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen und zu denen auch die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 49 BWahlG gehört, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl in einem großräumigen Flächenstaat kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt. Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in den Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich. Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 49 BWahlG wendet, weil die Vorschrift mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt ist. Die Beschwerdeführer haben sich insbesondere nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt, nach der Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG gegenüber Art. 19 Abs. 4 GG lex specialis sei und der notwendige Grundrechtsschutz auch in dem Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG ausreichend gewährleistet sei. Mit den Gründen dieser Rechtsprechung setzt sich die Verfassungsbeschwerde in keiner Weise auseinander.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ist nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen, so steht dies auch einer in das Verfahren der einstweiligen Anordnung vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, entgegen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren "Der PARTEI" (2 BvQ 50/09) ist aus den o.g Gründen ebenfalls nicht erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht kann wegen der Ablehnung von Wahlvorschlägen im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag angerufen werden. Soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt, dem Bundeswahlausschuss im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, zu einer dritten, außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, hat sie schon nicht dargelegt, woraus sich dieser Anspruch ergeben könnte.