Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 130/2009 vom 18. November 2009
Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 BvR 2395/09 –
Effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist durch die Möglichkeit
der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend
gewährleistet
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
einen Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzen soll
(§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage
gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diese
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Blick auf
Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der
Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat,
effektiven das heißt hier auch vorläufigen Rechtsschutz durch eine
gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten. Diese
Möglichkeit ist durch § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hinreichend
gewährleistet. § 39 Nr. 1 2. Var. SGB II, der die aufschiebende Wirkung
von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die
Eingliederungsvereinbarungen ersetzen, entfallen lässt, ist daher mit
dem Grundgesetz vereinbar. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte dabei die Interessen des Bürgers an der
vorläufigen Aussetzung der Entscheidung mit dem Vollzugsinteresse der
Allgemeinheit abwägen sowie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
beurteilen, soweit sie beachten, dass schon die sofortige Vollziehung
eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erfordert,
das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
|