Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

Pressemitteilung Nr. 133/2009 vom 26. November 2009

Beschluss vom 10. November 2009
1 BvR 1178/07

Mit Beschluss vom 22. Mai 2002 stellte das Niedersächsische Umweltministerium den Plan für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung fest. Bei diesen schwach- und mittelradioaktiven Abfällen handelt es sich z.B. um kontaminierte Schutzkleidung, Werkzeuge oder Anlagenteile aus Kernkraftwerken, Forschung, Industrie und Medizin. Hochradioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente aus Kernkraftwerken sowie bestrahlte Brennelemente selbst werden dort nicht eingelagert.

Der Beschwerdeführer klagte als Eigentümer eines in der Nähe der Schachtanlage gelegenen landwirtschaftlichen Anwesens erfolglos gegen den Planfeststellungsbeschluss. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht im März 2007 zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die Rechtsgrundlagen des Planfeststellungsbeschlusses im Atomgesetz und auch die im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig seien.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die den Ausgangsentscheidungen zugrunde liegenden Vorschriften des Atomgesetzes über die Errichtung und den Betrieb eines Bundesendlagers für radioaktive Abfälle begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sie die hier allein beschwerdegegenständliche Endlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung betreffen.

Sie gewährleisten den gleichen Sicherheitsstandard wie die für Kernkraftwerke und (Standort-) Zwischenlager geltenden Regelungen des Atomgesetzes, die das Bundesverfassungsgericht bereits für verfassungsgemäß befunden hat. Daher ist auch in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb eines Endlagers für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht festzustellen.

Insbesondere werden die Grundrechte des Beschwerdeführers in ihrer Funktion als subjektive Abwehrrechte nicht durch einen im Atomgesetz geregelten Genehmigungstatbestand verletzt, dessen Voraussetzungen inhaltlich so gefasst sind, dass es durch die Genehmigung und ihre Folgen nicht zu Grundrechtsverletzungen kommen darf. Diese Anforderungen erfüllen aus verfassungsrechtlicher Sicht insbesondere Vorschriften, denen zufolge die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen sein muss. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Schutzpflicht des Gesetzgebers steht solchen Vorschriften grundsätzlich nicht entgegen, die insoweit ein Restrisiko in Kauf nehmen, als sie Genehmigungen auch dann zulassen, wenn sich nicht völlig ausschließen lässt, dass künftig durch das Gebrauchmachen von der Genehmigung ein Schaden auftreten wird.

Aus der staatlichen Schutzpflicht für diese Grundrechte kann darüber hinaus nicht abgeleitet werden, dass eine nicht-rückholbare Endlagerung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung nur aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers für dieses Konzept zulässig wäre. Die Schutzpflicht ist vielmehr schon dann erfüllt, wenn Vorschriften existieren, die auf derartige Anlagen anwendbar sind und ausreichenden Schutz vor ihren Gefahren gewähren.

Die Vorschriften des Atomgesetzes über die Errichtung und den Betrieb eines Endlagers für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung verstoßen auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 38 und Art. 20 Abs. 2 GG). Zwar schränkt die der Exekutive offen stehende Entscheidung für eine nicht-rückholbare Endlagerung nach deren konzeptioneller Ausgestaltung gegebenenfalls die künftige politische Handlungsfreiheit in Bezug auf bereits eingelagerte radioaktive Abfälle ein. Eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers ergibt sich daraus allerdings nicht.

Eine Verletzung des staatlichen Verfassungsauftrages aus Art. 20a GG ist - unbeschadet der Frage der Entscheidungsrelevanz im Rahmen der vorliegenden Grundrechtsprüfung - nicht festzustellen. Dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Art. 20a GG überschritten hätte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und den Bestimmtheitsgrundsatz liegt nicht vor.

Angesichts der strengen Voraussetzungen, von deren Erfüllung das Atomgesetz die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses abhängig macht, wirft das planfestgestellte Endlagervorhaben "endlagerungsspezifische" Fragestellungen nicht in erster Linie im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung seiner formalgesetzlichen Rechtsgrundlagen auf, sondern auf der Rechtsanwendungsebene bei der Prüfung, ob der atomgesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsstandard tatsächlich gewährleistet ist.

Die Verfassungsbeschwerde hat auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als sie sich gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2006 und gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007 richtet. Ein Verfassungsverstoß ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Hinnahme eines nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht mehr in Rechnung zu stellenden Restrisikos auch insoweit mit den Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die Fragen, die die Endlagerung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung im Hinblick auf die Langzeitsicherheit aufwirft, betreffen der Sache nach erst in der (fernen) Zukunft aktuell werdende Szenarien, die keinen Bezug zu einer gegenwärtigen Betroffenheit des Beschwerdeführers in einem eigenen verfassungsbeschwerdefähigen Recht erkennen lassen. Ein dem Beschwerdeführer selbst als Grundrechtsträger zustehendes, verfasssungsbeschwerdefähiges Grundrecht auf Verhinderung erst nach seinen Lebzeiten eintretender Gefährdungen für die Umwelt und nachfolgende Generationen lässt sich weder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch aus sonstigen grundrechtlichen Verbürgungen ableiten.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Annahme eines exekutiven Funktionsvorbehalts nicht in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Vereinbarkeit eines exekutiven Funktionsvorbehalts im Atomrecht mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bislang nicht entschieden. Dazu gibt auch die vorliegende Verfassungsbeschwerde keinen Anlass. Denn jedenfalls beruht das angegriffene Urteil nicht auf einem etwaigen diesbezüglichen Verfassungsverstoß. Das Oberverwaltungsgericht hat die gerichtliche Kontrolldichte nicht in verfassungswidriger Weise beschränkt.