Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 140/2009 vom 21. Dezember 2009
2 BvF 1/05
Mündliche Verhandlung in Sachen „Luftsicherheitsgesetz“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
10. Februar 2010, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Gegenstand des von der Bayerischen und der Hessischen Staatsregierung
anhängig gemachten Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle waren
ursprünglich die am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen §§ 13 bis 15
sowie § 16 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes
(LuftSiG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung von
Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78) sowie Art. 2
Nr. 10 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben.
Mit Urteil vom 15. Februar 2006 (- 1 BvR 357/05 -, BVerfGE 115, 118)
erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 14 Abs. 3
LuftSiG - die Bestimmung zum Einsatz von Waffengewalt gegen
Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt
werden sollen - für verfassungswidrig.
Die Antragstellerinnen haben daraufhin das Verfahren hinsichtlich § 14
Abs. 3 LuftSiG für erledigt erklärt. Im Übrigen halten sie an ihrem
Antrag fest.
Die Antragstellerinnen rügen, die zur Prüfung gestellten Regelungen
seien ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.
Mit der Frage, ob das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben
der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, hatte sich der Erste Senat in
seinem Urteil aus dem Jahr 2006 aus formellen Gründen nicht befasst.
Weiter machen die Antragstellerinnen insbesondere geltend: Die zur
Prüfung gestellten Vorschriften verstießen gegen Art. 87a Abs. 2 sowie
Art. 35 Abs. 2 und 3 GG. Die §§ 13 ff. LuftSiG sähen einen Einsatz der
Streitkräfte außerhalb des Verteidigungsauftrags vor, der nicht durch
Art. 35 Abs. 2 und 3 GG zugelassen sei. Im Rahmen des Art. 35 GG könnten
die Streitkräfte nur von den Befugnissen Gebrauch machen, die das
Landesrecht für die polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr bereithalte.
Das Luftsicherheitsgesetz weise hingegen dem Bund eigene Befugnisse für
einen Einsatz der Streitkräfte zu. In § 14 Abs. 1 LuftSiG sei der
Einsatz spezifisch militärischer Waffen vorgesehen. Die Eilzuständigkeit
des Bundesverteidigungsministers für die Entscheidung über einen Einsatz
(§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 LuftSiG) sei unvereinbar mit Art. 35 Abs. 3
Satz 1 GG, der eine Entscheidung der Bundesregierung verlange. Zudem
verletze die in § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 LuftSiG vorgesehene
Möglichkeit, Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung ohne vorausgegangenen
Antrag eines Landes auf den Bund zurückzuübertragen, den Grundsatz
bundesfreundlichen Verhaltens.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung des Zweiten Senats am
10. Februar 2010, 10.00 Uhr
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 4.
Februar 2010, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
B. Zulässigkeit
C. Begründetheit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes zur Neuregelung
von Luftsicherheitsaufgaben wegen
- Regelungen zur Behördeneinrichtung
- Regelungen des Verwaltungsverfahrens
- Übertragung neuer Aufgaben auf die Länder
- Regelung der Rückübertragung von Aufgaben auf den Bund
b) Gesetzgebungskompetenz für die §§ 13 ff. LuftSiG
aa) Kompetenzgrundlage
- Art. 73 Nr. 1 GG
- Art. 73 Nr. 6 GG
- Art. 35 Abs. 2, 3 GG
bb) Reichweite der Regelungskompetenz in Abhängigkeit
von der Kompetenzgrundlage
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) §§ 13 ff. LuftSiG
Vereinbarkeit mit Art. 35 Abs. 2, 3, Art. 87a Abs. 2 GG
- Vorsätzlich herbeigeführte Unglücksfälle
- Präventive Einsätze
- Eilkompetenz des Bundesverteidigungsministers
- Zulässigkeit bundesrechtlicher Eingriffsermächtigungen
- Erlaubte Einsatzmittel
- Unterschiede zwischen Einsätzen nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG
b) § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 LuftSiG
aa) Bestimmtheit
bb) Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens
D. Rechtsfolgen
E. Abschließende Stellungnahmen
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