Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 1/2000 vom 4. Januar 2000
Dazu Beschluß vom 22. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 1859/97 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verkleinerung des
Gerichtsbezirks des Oberlandesgerichts Celle
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde
(Vb) zweier Rechtsanwälte aus Celle einstimmig nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Vb richtete sich gegen das Niedersächsische Gesetz zur
Umgliederung des Landgerichtsbezirks Göttingen (Umgliederungsgesetz) von
Juni 1997, mit dem das Landgericht Göttingen ab 1. Januar 1998 aus dem
Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts (OLG) Celle herausgenommen und dem
Gerichtsbezirk des OLG Braunschweig zugewiesen worden ist.
I.
Die gesetzliche Verkleinerung des Gerichtsbezirks des OLG Celle soll
nach den Gesetzgebungsmaterialien dem ungleichen Zuschnitt der drei OLG
in Niedersachsen entgegenwirken. Deren Größenverhältnisse seien sehr
unausgewogen. Das OLG Braunschweig sei nur für etwa 950.000, das OLG
Celle für rund 4,5 Millionen und das OLG Oldenburg für etwa 2,4
Millionen sogenannte Gerichtseingesessene zuständig. Die Umgliederung
werde dem OLG Braunschweig einen Zuwachs von voraussichtlich 7 oder 8
Richterinnen und Richtern bringen und damit einen höheren Grad an
Spezialisierung ermöglichen. Die Einbuße sei für das OLG Celle bei etwa
90 Richtern verkraftbar.
Gegen dieses Umgliederungsgesetz erhoben zwei Rechtsanwälte im September
1997 Vb. Sie seien (nur) beim OLG Celle als Rechtsanwälte zugelassen und
könnten infolge der Verkleinerung dieses Gerichtsbezirks Göttinger
Mandanten jedenfalls nicht mehr vor einem OLG vertreten. Die Bearbeitung
solcher Mandate habe jedoch einen gewissen Schwerpunkt ihrer Arbeit
ausgemacht. Das angegriffene Gesetz verstoße deshalb u.a. gegen die
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie gegen die Eigentumsgarantie
(Art. 14 Abs. 1 GG).
Mit Wirkung zum 1. Januar 1998 wurden die beiden Beschwerdeführer (Bf)
zusätzlich beim OLG Braunschweig zugelassen, soweit Mandate aus dem
Landgerichtsbezirk Göttingen betroffen sind. Die Bf hielten ihre Vb
dennoch aufrecht.
II.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen.
1. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung ist nicht verletzt.
Nur eine Norm mit berufsregelnder Tendenz könnte in dieses Grundrecht
eingreifen. Eine solche finale Bezogenheit auf die anwaltliche
Berufsausübung weist das Umgliederungsgesetz jedoch nicht auf. Vielmehr
zielt es auf die Verringerung der Größenunterschiede zwischen den
Oberlandesgerichtsbezirken in Niedersachsen ab und soll für den weiteren
Bestand des OLG Braunschweig sorgen. Außerdem soll an diesem Gericht ein
höherer Grad an Spezialisierung ermöglicht werden.
2. Die Eigentumsgarantie ist ebenfalls nicht berührt.
Der Fortbestand eines Gerichtsbezirks wird bezogen auf den dort
zugelassenen Rechtsanwalt nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1
GG erfaßt.
3. Die Umgliederung verletzt die Bf auch nicht in ihrer von Art. 2 Abs.
1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Das Gesetz steht formell
und materiell in Einklang mit den Normen der Verfassung.
Die Kammer führt aus, daß die angegriffene Regelung verhältnismäßig ist.
Die Ziele des Gesetzes Ausgleich der Größendifferenz, Ermöglichung
einer Spezialisierung in Braunschweig, Gegensteuerung einer drohenden
Auflösung des OLG und größere Bürgernähe stellen legitime
Gemeinwohlzwecke dar. Das Gesetz ist auch geeignet, diese Zwecke zu
erfüllen. Insoweit hat sich der Gesetzgeber an einer sachgerechten und
vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert und die
ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um die
voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie
möglich abzuschätzen.
Die Auswirkungen des Gesetzes sind den Bf auch zumutbar. Ihnen wird
neben vorübergehenden Einkommenseinbußen zugemutet, sich veränderten
Rahmenbedingungen anzupassen. Solche Anpassungsleistungen gehören zu den
ständigen Herausforderungen freiberuflicher Rechtsanwälte.
Das Gesetz begegnet schließlich auch nicht deshalb
verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es an einer Übergangsregelung
fehlt. Durch ihre Doppelzulassung wurde für die Bf jedenfalls ein
angemessener Ausgleich zwischen privatem Bestandsinteresse und
staatlichem Änderungsinteresse hergestellt.
Beschluß vom 22. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 1859/97 -
Karlsruhe, den 4. Januar 2000
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