Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 1/2002 vom 8. Januar 2002
Parteiverbotsverfahren gegen die NPD
- Organisatorische Hinweise für Medienvertreter
Im Hinblick auf die zwischen dem 5. Februar und 20. Februar 2002
angesetzte mündliche Verhandlung im Parteiverbotsverfahren gegen die
NPD (siehe Pressemitteilung Nr. 111/2001 vom 7. Dezember 2001)
wird folgendes mitgeteilt:
1. Akkreditierungen
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44
Sitzplätze, auf den daneben liegenden Emporen weitere 50 Sitzplätze zur
Verfügung. Auf der Presseempore sind 30 Plätze für die Mitglieder der
hiesigen Justizpressekonferenz reserviert.
Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der
Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich bis zum
Freitag, dem 25. Januar 2002, 12.00 Uhr, zu akkreditieren (Fax-Nr.:
0721/9101-461). Dabei sind anzugeben: Name, Vorname und Geburtsdatum;
eine leserliche Kopie des Presseausweises ist beizufügen. Bei den
Fernsehteams sind diese Daten für sämtliche Teilnehmer anzugeben. Bitte
teilen Sie ausdrücklich mit, ob Sie an allen fünf Verhandlungstagen
teilnehmen wollen. Akkreditierungsgesuche, die unvollständig sind oder
erst nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt
werden.
Während der Verhandlung müssen sich die Medienvertreter auf den Plätzen
auf der Empore oder im Presseraum im ersten Stock aufhalten. Das
Verweilen vor dem Verhandlungssaal ist nicht gestattet.
2. Foto- und Fernsehaufnahmen
Entsprechend den ergänzenden Regelungen des BVerfG zu § 17 a BVerfGG
(s. Anlage), sind bei mündlichen Verhandlungen Foto-, Film- und
Tonaufnahmen im Verhandlungssaal nur bis zum Abschluß der Feststellung
der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten zulässig.
Abweichend von den allgemeinen Regelungen gilt:
Für diese Aufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein
öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender) mit jeweils
zwei Kameras sowie zwei Fotografen (ein Agenturfotograf, ein freier
Fotograf) zugelassen. Diese "Pool-Führer" verpflichten sich, die
Aufnahmen Konkurrenzunternehmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Ein Sender oder Fotograf, der die entsprechenden technischen
Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht "Pool-Führer" werden. Mit dem
Akkreditierungsgesuch ist zu erklären, ob die Bereitschaft zur
"Pool-Führerschaft" besteht. Die Pressestelle wird die "Pool-Führer" -
gegebenenfalls für die einzelnen Verhandlungstage gesondert -
bestimmen.
Nach Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten sind Fernseh- und
Tonaufnahmen nicht mehr zulässig. Das gilt auch für Aufnahmen vor dem
Verhandlungssaal durch die Verglasung. Die jeweiligen Kamerateams und
Fotografen haben den Saal unaufgefordert zu verlassen, die auf Stativen
stehenden Kameras sind unaufgefordert abzuschalten.
Der hiesigen Pressestelle sind die "Pool-Mitglieder" für die
Fernsehanstalten und für die Fotoaufnahmen bis zum Freitag, dem 25.
Januar 2002, 12.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen. Ebenso muß bis dahin
mitgeteilt werden, welche Fernsehanstalten mit Übertragungswagen kommen
wollen, für die Stellplätze beantragt werden müssen. Auch insoweit
werden nur fristgemäße Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt.
3. Allgemeines
"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden,
wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im
Verhandlungssaal aus demselben Grund ebenfalls nicht benutzt werden.
In der Mittagspause bzw. nach Schluß der mündlichen Verhandlung sind
Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder
sonstigen Personen im Verhandlungssaal lediglich für einen Zeitraum von
15 Minuten zugelassen. Für etwaige weitere Aufnahmen steht hierfür der
Empfangsraum (1. OG) oder das Foyer (Erdgeschoß) zur Verfügung.
Karlsruhe, den 8. Januar 2002
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 1/2002 vom 8. Januar 2002
Im Hinblick auf § 17 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 16. Juli 1998
"(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen
zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres
Inhalts zulässig
1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der
Beteiligten festgestellt hat,
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder
Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das
Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren
Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung
von Auflagen abhängig machen."
erlassen der Erste und Zweite Senat folgende ergänzende Regelungen für
Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:
Allgemeines
(gütig für mündliche Verhandlungen und
Urteilsverkündungen)
1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher
Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des
Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und
sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen
Seiten nicht verstellt werden.
Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet.
Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu
leisten.
2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein
öffentlichrechtlicher und ein privatrechtlicher Sender mit jeweils
maximal drei Kameras) sowie fünf Fotografen (drei Agenturfotografen und
zwei freie Fotografen) zugelassen.
b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
c) Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
d) Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
Mündliche Verhandlungen
1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben
Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu
verlassen.
2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der
Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und
Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur
Verfügung.
3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die
Pressetribüne (2. OG).
Urteilsverkündungen
1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur
geräuschlose Apparate Verwendung finden.
2. Blitzlicht ist nicht gestattet.
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