Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 1/2003 vom 16. Januar 2003
Dazu Urteil vom 16. Januar 2003 - 2 BvR 716/01 -
Zum Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn
im Jugendstrafverfahren
§ 51 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist mit dem elterlichen
Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar und deshalb nichtig,
soweit die Vorschrift die Ausschließung von Personen von der
Verhandlung in jugendgerichtlichen Verfahren erlaubt, die elterliche
Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG tragen. Dies entschied der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil
aufgrund der Verfassungsbeschwerde (Vb) eines erziehungsberechtigten
Vaters, der von der Verhandlung in einem jugendgerichtlichen Verfahren
gegen seinen Sohn ausgeschlossen worden war. Zugleich hob der Zweite
Senat die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte auf. Das
Ausgangsverfahren wurde an ein anderes Amtsgericht als das bisher
Erkennende zurückverwiesen.
Der Hintergrund des Verfahrens sowie der Wortlaut des § 51 JGG ist der
Pressemitteilung Nr. 89/2002 vom 15. Oktober 2002 zu entnehmen.
Die Vb ist begründet.
1. Der Senat geht von folgenden verfassungsrechtlichen Maßstäben
aus:
Das Grundgesetz schützt die Eltern bei der Ausübung ihres
Erziehungsrechts vor staatlichen Eingriffen. Zugleich sind die Eltern
verpflichtet, das Wohl des Kindes zur obersten Richtschnur der
Erziehung zu machen.
Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung
des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren können
mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten. Eine Kollision
zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen
Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen
elterlicher Rechte; in einem solchen Fall müssen die widerstreitenden
Belange abgewogen und zum Ausgleich gebracht werden.
Eingriffe in das grundrechtlich garantierte Elternrecht bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage durch ein hinreichend bestimmtes Gesetz. Der
Betroffene muss die Rechtslage durchschauen können. Dies gilt auch für
die Beschränkung des Elternrechts, soweit das Recht zur Durchsetzung
des staatlichen Strafanspruchs einen Eingriff in das elterliche
Erziehungsrecht erlaubt.
2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben entspricht § 51 Abs. 2 JGG
überwiegend nicht.
Eltern dürfen kraft ihres grundrechtlich geschützten
Verantwortungsbereichs auch die Rechte ihrer Kinder gegenüber dem Staat
oder Dritten schützen. Dies umfasst auch das Recht, im
Jugendstrafverfahren eigene Erziehungsvorstellungen geltend zu machen.
Die Frage, wie sich der Jugendliche auf den gegen ihn erhobenen
Tatvorwurf einlässt und mit welchen, im Rahmen des
Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung vorgesehenen Mitteln
er diesen zu entkräften versucht, gehört zur Erziehung, die zuvörderst
Aufgabe der Eltern ist. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte
entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind
Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.
Der Ausschluss der Eltern aus der Hauptverhandlung gegen ihr Kind wiegt
schwer. Dieser Eingriff kann die Wahrnehmung von Elternrechten im
Jugendstrafverfahren unterbinden und den auf den Beistand seiner Eltern
angewiesenen jugendlichen Angeklagten weitgehend schutzlos stellen. Die
gesetzliche Grundlage für eine solche Maßnahme muss die Betroffenen
klar und vollständig mit dem Willen des Gesetzgebers bekannt machen.
Daran mangelt es § 51 Abs. 2 JGG, der den Ausschluss aus der
Hauptverhandlung ermöglicht, soweit gegen die Anwesenheit der Eltern
"Bedenken" bestehen. Sein Anwendungsbereich lässt sich mit keiner der
herkömmlichen Auslegungsmethoden hinreichend klar und verbindlich
bestimmen. Der Senat legt dies im Einzelnen anhand einer an Wortlaut,
Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck orientierten Auslegung der
Bestimmung dar. Der Gesetzgeber hat es versäumt, die in diesem
Zusammenhang wesentlichen Fragen der Anwendung der Norm selber zu
regeln. § 51 Abs. 2 JGG beschreibt weder die prozessuale Situation, in
der ausgeschlossen werden darf, noch regelt die Bestimmung, welches Maß
an Überzeugung der Richter bei der Annahme von Bedenken aufzubringen
hat. Schließlich bleiben auch denkbare Maßnahmen zur Kompensation des
Eingriffs, etwa eine Pflegerbestellung oder Beiordnung eines
Pflichtverteidigers, offen.
Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 51 Abs. 2 JGG scheidet
angesichts der Unbestimmtheit der Norm aus. Denn es gibt keine mit der
Verfassung zu vereinbarende klare Interpretation dieser Norm. Ließe man
dennoch eine verfassungskonforme Auslegung zu, liefe der
Gesetzesvorbehalt leer, der Eingriffe in ein Grundrecht von einer
gesetzlichen Regelung abhängig macht und den Gesetzgeber verpflichtet,
Art und Umfang des Eingriffs selbst festzulegen.
Was den Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung angeht, sind die
angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie
beruhen auf der verfassungswidrigen Vorschrift des § 51 Abs. 2 JGG.
Soweit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wurde,
beruhen die fachgerichtlichen Entscheidungen, die sich des Gewichts des
durch den Ausschluss herbeigeführten Grundrechtseingriffs und daraus
folgender prozessualer Konsequenzen nicht bewußt waren, auf einer
grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung von Art. 6 Abs. 2 GG. Auch die
Verurteilung seines Sohnes verletzt den Vater in seinem Grundrecht aus
Art. 6 Abs. 2 GG. Das Elternrecht gewährt ihm von Verfassungs wegen ein
Anwesenheitsrecht. Dieses wurde dem Vater aufgrund einer
verfassungswidrigen Vorschrift entzogen. Es ist jedenfalls nicht
auszuschließen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung anders
ausgefallen wäre, hätte der Vater Gelegenheit gehabt, an der mündlichen
Verhandlung teilzunehmen, seine Rechte zu wahren und seinen Sohn zu
unterstützen.
Urteil vom 16. Januar 2003 - Az. 2 BvR 716/01 -
Karlsruhe, den 16. Januar 2003
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