Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 10/2001 vom 19. Januar 2001
Dazu Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 -
Verfassungswidriger Haftbefehl
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat einer
Verfassungsbeschwerde (Vb) stattgegeben, die sich gegen einen
Haftbefehl zur Erzwingung der Anwesenheit des Angeklagten in der
Berufungshauptverhandlung richtete.
1. Der Beschwerdeführer (Bf) war vom Amtsgericht (AG) München wegen
Beleidigung, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe verurteilt
worden. Die Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von zehn
Monaten auf Bewährung beantragt hatte, legte ebenso wie der Bf Berufung
ein.
Eine vom Landgericht (LG) München I verfügte Ladung des Bf zur
Berufungshauptverhandlung unter der im amtsgerichtlichen Urteil
vermerkten Adresse misslang. Der formlos benachrichtigte Verteidiger
des Bf teilte mit, ihm liege keine Ladungsvollmacht vor. Der Bf könne
aber über seinen derzeitigen Wohnsitz in der Schweiz geladen werden.
Eine erneute Ladung des Bf über die schweizer Anschrift kam mit dem
Vermerk "unbekannt" zurück. Vom LG angestellte Aufenthaltsermittlungen
kamen zu dem Ergebnis, dass der Bf im Inland keine ladungsfähige
Anschrift (mehr) habe. Das LG ordnete daraufhin Untersuchungshaft an.
Der Bf legte hiergegen Beschwerde ein. Sein Verteidiger legte eine
weitere Vollmachtsurkunde vor, die ihn u.a. zur Entgegennahme von
Ladungen ermächtigte. Diese war nach seinen Worten vom Bf
unwiderruflich erteilt worden. Die Ladung an die schweizer Anschrift
habe nicht zugestellt werden können, weil das Schreiben nicht mit dem
Rufnamen des Bf versehen gewesen sei.
Das LG half der Beschwerde nicht ab. Das Oberlandesgericht (OLG)
München verwarf die Beschwerde als unbegründet. Das Erscheinen des Bf
in der Berufungshauptverhandlung sei erforderlich. Die in § 329 Abs. 1
und 2 StPO genannten Möglichkeiten (s. Anlage) schieden aus, weil der
Bf nicht ordnungsgemäß geladen werden könne. Deswegen habe das LG zu
Recht, nach § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO die Verhaftung angeordnet. Hiervon
habe nicht abgesehen werden können. Nach dem bisherigen Verfahrensgang
sei nicht zu erwarten, dass er ohne Zwangsmaßnahmen in der
Berufungshauptverhandlung erscheinen werde.
2. Die Kammer hat den Haftbefehl des LG München I in der Gestalt des
Beschlusses des OLG München aufgehoben, weil er den Bf in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Zur Begründung führt
sie im Wesentlichen aus:
Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgt, dass Anordnung und Vollzug von
Untersuchungshaft von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht
werden. Vornehmlicher Zweck und eigentlicher Rechtfertigungsgrund der
Untersuchungshaft ist es, die Durchführung eines geordneten
Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung
sicherzustellen. Ist Untersuchungshaft zu einem dieser Zwecke nicht
mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig, sie anzuordnen,
aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen. Diese Grundsätze gelten auch für
den Haftbefehl nach § 329 Abs. 4 StPO. Seine Anordnung setzt voraus,
dass die Berufung des Angeklagten nicht ohne Verhandlung zur Sache
verworfen werden kann und die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht
ohne den Angeklagten verhandelt werden kann. Zudem ist von einer
Verhaftung oder Vorführung des Angeklagten abzusehen, wenn zu erwarten
ist, dass er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne
Zwangsmaßnahmen erscheinen wird. Nur dies wird dem
verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger
belastenden Maßnahme Mittel und Zweck in angemessenem Verhältnis
zueinander stehen müssen.
Der Beschluss des OLG genügt diesen Anforderungen nicht; seine
Erwägungen verstoßen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt gegen das
Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Es ist bereits bedenklich, für Zwangsmaßnahmen nach § 329 Abs. 4 StPO
nicht das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten in einem
ordnungsgemäß anberaumten Termin vorauszusetzen, sondern sie bereits
gleichsam zur Erzwingung einer ordnungsgemäßen Ladung anzuordnen. Diese
Rechtsansicht ist mit Wortlaut und Systematik des Gesetzes kaum zu
vereinbaren. Jedenfalls die weitere Begründung des OLG, der Bf könne
nicht ordnungsgemäß geladen werden, kann nicht nachvollzogen werden.
Der Verteidiger hatte ausdrücklich eine unwiderruflich erteilte
Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen zu den Gerichtsakten gereicht.
Ob die frühere Vollmacht für den Verteidiger überhaupt widerrufen
worden ist und ob ernstlich zu befürchten war, die erneute Vollmacht
werde noch vor Zustellung einer Ladung widerrufen, ist vom OLG nicht
aufgeklärt worden. Zudem blieb die Möglichkeit, den Bf persönlich in
der Schweiz zu laden. Die Strafakten bestätigen insoweit das Vorbringen
des Verteidigers, dass die erfolgte Ladung fehlgeschlagen ist, weil sie
nicht mit dem Rufnamen des Bf versehen war. Das Gebot der
Verhältnismäßigkeit hätte vor Anordnung oder Aufrechterhaltung von
Zwangsmaßnahmen die Prüfung erfordert, ob die offenbar außerhalb des
Verantwortungsbereichs des Bf liegenden Zustellungsschwierigkeiten
behoben werden können.
Die Kammer legt weiter dar, warum es als unwahrscheinlich erscheint,
dass der Bf nicht zur Berufungsverhandlung erscheint, obgleich er
selbst Berufung eingelegt hat und andererseits nicht zu befürchten ist,
dass die gewährte Bewährung selbst bei einer Erhöhung der sieben
monatigen Freiheitsstrafe entfallen sollte. Auch zu den in diesem
Zusammenhang sich stellenden Fragen hat das OLG sich nicht geäußert.
Auch dadurch verstößt der Haftbefehl gegen das Gebot der
Verhältnismäßigkeit.
Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 -
Karlsruhe, den 19. Januar 2001
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 10/2001 vom 19. Januar 2001
§ 329 StPO [Ausbleiben des Angeklagten]
(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in
den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten
erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das
Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu
verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut
verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen
worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten
weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des
aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen, die erkannten Strafen können
vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine
Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt
werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch
ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn ,
daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
(3) ...
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die
Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist
abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden
Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.
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