Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 29/2010 vom 5. Mai 2010
1 BvF 2/05
Mündliche Verhandlung in Sachen „Gentechnikgesetz“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
23. Juni 2010, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über einen Normenkontrollantrag der Landesregierung Sachsen-Anhalt
(Antragstellerin), der das Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
betrifft.
Angegriffen werden Regelungen
- über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG),
- über das Standortregister (§ 16a GenTG),
- über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG),
- über die Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“
und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nummern 3 und 6 GenTG),
welche auf das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21.
Dezember 2004 und das Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur
Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der
Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April
2008 zurückgehen.
Nach Auffassung der Antragstellerin sind die Regelungen materiell
verfassungswidrig.
Die Regelung über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36 a
GenTG) führe im Ergebnis zu einer garantieartigen Sonderhaftung für den
landwirtschaftlichen Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen,
mit der das Haftungsrisiko einseitig auf die Verwender von gentechnisch
veränderten Organismen verlagert werde. Die Regelung sei mit der
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs.
1 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Sie
verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
Das Standortregister verletze die Verwender gentechnisch veränderter
Organismen in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), ihrer Berufsfreiheit
und dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Insbesondere begünstige
die Veröffentlichung personenbezogener Daten über Standorte, an denen
gentechnisch veränderte Organismen angebaut werden, politisch motivierte
Feldzerstörungen.
Die Regelungen über die beim Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen zu beachtende Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie
die hierbei an die Eignung von Person und Ausstattung gestellten
Anforderungen würden die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränken.
Die neu gefassten Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter
Organismus“ und „Inverkehrbringen“ seien mit der Wissenschaftsfreiheit
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und der Berufsfreiheit nicht vereinbar.
Nunmehr stelle die Abgabe eines Erzeugnisses an Dritte auch dann ein
genehmigungspflichtiges Inverkehrbringen dar, wenn dieses zufällig oder
technisch nicht vermeidbar gentechnisch veränderte Organismen enthalte,
die auf eine bereits genehmigte Freisetzung zurückzuführen seien. Dies
führe im Zusammenwirken mit der neuen Haftungsbestimmung in § 36a GenTG
dazu, dass jeder Freisetzungsversuch für die Forschung und die an ihr
beteiligten Unternehmen zu einem unkalkulierbaren wirtschaftlichen
Risiko werde.
Hinweis:
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 23. Juni 2010
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens Freitag, 18.
Juni 2010, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-mail-Adresse zu
akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der
Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach
Ablauf der Frist bzw. per E-mail eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-mail
versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum im
1. OG begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern, Verfahrensbeteiligten sowie deren
Bevollmächtigten kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die
Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu
verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur
Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge
des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung
hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und
TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter
der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der
Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen
sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht
gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
|