Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Gentechnikgesetz“

Pressemitteilung Nr. 29/2010 vom 5. Mai 2010

1 BvF 2/05

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

23. Juni 2010, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über einen Normenkontrollantrag der Landesregierung Sachsen-Anhalt (Antragstellerin), der das Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) betrifft.

Angegriffen werden Regelungen

  • über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG),
  • über das Standortregister (§ 16a GenTG),
  • über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG),
  • über die Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nummern 3 und 6 GenTG),

welche auf das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21. Dezember 2004 und das Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 zurückgehen.

Nach Auffassung der Antragstellerin sind die Regelungen materiell verfassungswidrig.

Die Regelung über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36 a GenTG) führe im Ergebnis zu einer garantieartigen Sonderhaftung für den landwirtschaftlichen Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen, mit der das Haftungsrisiko einseitig auf die Verwender von gentechnisch veränderten Organismen verlagert werde. Die Regelung sei mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Sie verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Standortregister verletze die Verwender gentechnisch veränderter Organismen in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), ihrer Berufsfreiheit und dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Insbesondere begünstige die Veröffentlichung personenbezogener Daten über Standorte, an denen gentechnisch veränderte Organismen angebaut werden, politisch motivierte Feldzerstörungen.

Die Regelungen über die beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen zu beachtende Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie die hierbei an die Eignung von Person und Ausstattung gestellten Anforderungen würden die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränken.

Die neu gefassten Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" seien mit der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und der Berufsfreiheit nicht vereinbar. Nunmehr stelle die Abgabe eines Erzeugnisses an Dritte auch dann ein genehmigungspflichtiges Inverkehrbringen dar, wenn dieses zufällig oder technisch nicht vermeidbar gentechnisch veränderte Organismen enthalte, die auf eine bereits genehmigte Freisetzung zurückzuführen seien. Dies führe im Zusammenwirken mit der neuen Haftungsbestimmung in § 36a GenTG dazu, dass jeder Freisetzungsversuch für die Forschung und die an ihr beteiligten Unternehmen zu einem unkalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko werde.

Hinweis:

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 23. Juni 2010

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens Freitag, 18. Juni 2010, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-mail versandt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum im 1. OG begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.

Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden. Medienvertretern, Verfahrensbeteiligten sowie deren Bevollmächtigten kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.