Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 10/2003 vom 14. Februar 2003
Dazu Beschluss vom 13. Februar 2003 - 2 BvQ 3/03 -
Antrag der Republik Argentinien auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wegen Staatsnotstands ohne Erfolg
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit
Beschluss vom 13. Februar 2003 einen Antrag der Republik Argentinien
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Landgericht
Frankfurt am Main abgelehnt.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Argentinien behauptete, sich in einem durch Zahlungsunfähigkeit
verursachten Staatsnotstand zu befinden. Mit dieser Begründung begehrte
Argentinien einstweiligen Rechtsschutz gegen das Landgericht (LG)
Frankfurt am Main. Dieses hatte für den 14. Februar 2003 einen Termin
zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt, mit der möglicherweise
einer Zahlungsklage der Kläger in einem Urkundsprozess gegen
Argentinien stattgegeben worden wäre. Argentinien (Antragstellerin;
ASt) fürchtete, dass der drohende Erlass eines Zahlungstitels ihre
laufenden Bemühungen vereiteln würde, die zur Beseitigung des
behaupteten Staatsnotstandes erforderlichen Umschuldungsverhandlungen
durchzuführen. Argentinien wollte erreichen, dass das LG in diesem
Zusammenhang eine Entscheidung des BVerfG herbeiführt und das
Ausgangsverfahren aussetzt, und berief sich auf die Verletzung des
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und das Recht auf den
gesetzlichen Richter, weil eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100
Abs. 2 GG im Hinblick auf das Bestehen einer gewohnheitsrechtlich
anerkannten völkerrechtlichen Notstandsregel unterlassen worden sei.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Der Antrag ist unzulässig. Argentinien hatte weder ein ausreichendes
Rechtsschutzbedürfnis noch verfolgte es mit seinem Antrag einen
zulässigen Regelungsinhalt.
1. Die ASt kann ihr Rechtsschutzziel noch wirksam vor den Fachgerichten
verfolgen. Ihr stehen die zivilprozessualen Rechtsbehelfe zur
Verfügung.
Darüber hinaus stand im vorhinein keineswegs sicher fest, dass im
Termin am 14. Februar 2003 der Klage im Ausgangsverfahren stattgegeben
würde. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung eines Gerichts kann
grundsätzlich nicht der Anlass für ein Tätigwerden des
Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
sein, selbst wenn nach dem Eindruck der Parteien und den Äußerungen des
Ausgangsgerichts in der mündlichen Verhandlung Anzeichen für einen
bestimmten Entscheidungsinhalt auszumachen sind.
2. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme lagen nicht vor. Denn es ist
der ASt zuzumuten, den Rechtsweg vor den Fachgerichten auszuschöpfen.
Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Antrag
auf Vorlage einer entscheidungserheblichen völkerrechtlichen
Fragestellung an das BVerfG im Ausgangsverfahren oder das Ergreifen
eines anderen Rechtsbehelfs von vornherein aussichtslos wäre. Die ASt
musste die Gelegenheit nutzen, das Landgericht auf die ihrer Auffassung
nach bestehende Vorlagepflicht hinzuweisen.
Darüber hinaus war vorbeugender Rechtsschutz gegen eine noch nicht
ergangene fachgerichtliche Entscheidung in diesem Fall nicht notwendig.
Um abschließende Entscheidungen der Zivilgerichte zwangsweise
durchzusetzen, bedarf es besonderer Vollzugshandlungen. Insoweit stehen
der ASt weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich
schließlich auf einen unzulässigen Inhalt. Die Antragstellerin hat
beantragt, das Landgericht zur Einhaltung seiner Vorlagepflicht an das
BVerfG und zur Aussetzung des Ausgangsverfahrens anzuweisen. Dies ist
nach dem Gesetz prozessual nicht möglich, weil das
Bundesverfassungsgericht derartige Rechtsfolgen auch im Verfahren der
Hauptsache - in diesem Fall einer Verfassungsbeschwerde - nicht
bewirken könnte.
Beschluss vom 13. Februar 2003 - Az. 2 BvQ 3/03
Karlsruhe, den 14. Februar 2003
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