Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 97/2010 vom 19. Oktober 2010
Mündliche Verhandlung in Sachen „Flughafenverbot Fraport“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
23. November 2010, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über eine Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen,
die ein von der Fraport Aktiengesellschaft ausgesprochenes Verbot
bestätigen, den Flughafen Frankfurt für Demonstrationen und
Meinungskundgaben zu nutzen.
Der Flughafen Frankfurt wird von der Fraport Aktiengesellschaft
betrieben, in deren Eigentum auch das Flughafengelände steht. Die
Anteile der Fraport AG werden mehrheitlich von der öffentlichen Hand
gehalten. Der Flughafen weist - außer der für die Abwicklung des
Flugverkehrs bestimmten Infrastruktur - zahlreiche Einrichtungen zu
Zwecken des Konsums und der Freizeitgestaltung auf, die auch von anderen
Personen als von Fluggästen genutzt werden können, darunter insbesondere
Gastronomiebetriebe und Ladengeschäfte verschiedener Kategorien. Die
Nutzung des Flughafengeländes durch Fluggäste und andere Kunden hat die
Fraport AG in der von dem Land Hessen genehmigten
Flughafenbenutzungsordnung (FBO) geregelt. Danach bedarf u. a. das
Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften der Einwilligung
des Flughafenunternehmers. Zuwiderhandlungen gegen die
Flughafenbenutzungsordnung oder gegen auf ihrer Grundlage ergangene
Weisungen des Flughafenunternehmers können gemäß Ziffer 9 FBO durch
einen Verweis vom Flughafengelände geahndet und zur Anzeige gebracht
werden.
Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer „Initiative gegen
Abschiebungen“, die sich gegen die Abschiebung von Ausländern unter
Mitwirkung privater Fluggesellschaften wendet. Gemeinsam mit fünf
weiteren Mitgliedern der Initiative verteilte sie am 11. März 2003 in
der Abflughalle des Frankfurter Flughafens am Abfertigungsschalter des
Fluges nach Athen Flugblätter, die den Namen der mit diesem Flug
abzuschiebenden Person nannten und Angaben zu deren Schicksal
enthielten.
Mit Schreiben vom 12. März 2003 erteilte die Fraport AG der
Beschwerdeführerin daraufhin ein „Flughafenverbot“ mit dem Hinweis, dass
gegen sie Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs erstattet werde, sobald
sie erneut „unberechtigt“ auf dem Flughafen angetroffen werde. Am 17.
Juni 2004 demonstrierte die Beschwerdeführerin zusammen mit zehn
weiteren Aktivisten erneut an einem Abfertigungsschalter des Flughafens
und verteilte hierbei Flugblätter.
Die von der Beschwerdeführerin vor den Zivilgerichten gegen die Fraport
AG erhobene Klage auf Feststellung, dass das erteilte Demonstrations-
und Meinungskundgabeverbot für den Bereich des Flughafens Frankfurt
rechtswidrig sei, blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Fraport AG
habe als Eigentümerin des Flughafengeländes und Inhaberin des Hausrechts
die Befugnis, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die
Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Flughafenverbots auszusprechen.
Die Beschwerdeführerin habe sich nicht innerhalb der freigegebenen
Nutzungszecke bewegt. Das Flughafenverbot verletzte sie auch dann nicht
in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, wenn eine
unmittelbare Grundrechts bindung der Fraport AG unterstellt werde. Das
Hausrecht ermögliche dem Flughafenbetreiber den Betrieb zu organisieren.
Hiermit verbundene Grundrechtseinschränkungen seien grundsätzlich
hinzunehmen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot sowie eine Verletzung ihrer
Grundrechte auf Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und allgemeine
Handlungsfreiheit, die durch die angegriffenen zivilgerichtlichen
Entscheidungen in unverhältnismäßiger Weise beschränkt würden. Da die
Anteile an der Fraport AG mehrheitlich von der öffentlichen Hand
gehalten würden und der von ihr betriebene Flughafen Teil der
öffentlichen Daseinsvorsorge sei, sei sie unmittelbar an die Grundrechte
gebunden. Auch einer nur mittelbaren Grundrechtsbindung trügen die
Entscheidungen der Zivilgerichte nicht hinreichend Rechnung. Sie
verböten ihr, der Beschwerdeführerin, die freie Entscheidung über Ort
und Form ihrer Meinungskundgabe, indem sie die Ausübung dieses Rechts
von der vorherigen Zustimmung der Beklagten abhängig machten. Dieser
Eingriff in ihre Meinungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Weder sei
eine Störung des Flughafenbetriebs beabsichtigt gewesen noch hätten die
Gerichte eine Gefahr für den Flughafenbetrieb konkret festgestellt. Auch
überschreite das Verteilen von Flugblättern nicht den Rahmen des von der
Fraport AG eröffneten Allgemeinverkehrs. Daneben sei ihr Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit verletzt, da die angegriffenen Entscheidungen seine
Ausübung auf dem Flughafengelände von der vorherigen Einwilligung der
Beklagte abhängig machten, was Spontanversammlungen gänzlich unmöglich
mache. Stellten private Eigentümer eine Fläche regelmäßig der
Öffentlichkeit als Flanier- und Konsummeile zur Verfügung, seien sie zur
Überlassung dieser Fläche zu Versammlungszwecken verpflichtet. Des
Weiteren verstoße das gerichtlich bestätigte Flughafenverbot gegen das
Diskriminierungsverbot. Ein rechtfertigender Grund für die
Schlechterstellung politischer Aktivisten im Vergleich zu sonstigen
Besuchern des Flughafens sei nicht ersichtlich. Schließlich sei sie, die
Beschwerdeführerin, auch in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten
allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, da sie sich auch dann, wenn sie
aus einem anderen Grund das Flughafengelände betrete, etwa um einen
Fluggast abzuholen, dem Verdacht aussetze, einen Hausfriedensbruch zu
begehen.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Aufgrund des einfach gelagerten Sachverhalts ist die mündliche
Verhandlung für eine Teilnahme interessierter Bürgerinnen und Bürger
besonders geeignet.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung
des Ersten Senats am 23. November 2010
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 16. November
2010, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-mail-Adresse zu akkreditieren
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist
bzw. per E-mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum im
1. OG begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern, Verfahrensbeteiligten sowie deren
Bevollmächtigten kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die
Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu
verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur
Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen
(Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“
bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Verhandlungsgliederung
0. Formalien und Sachbericht
I. Einleitende Stellungnahmen
- Beschwerdeführerin
- Fraport AG
- Hessische Staatskanzlei
II. Fakten und Material
Ausgestaltung des Flughafens Frankfurt und Sicherheitsrelevanz der
verschiedenen Funktionsflächen; bisherige Erfahrungen mit
Versammlungen und Meinungskundgaben auf dem Flughafengelände
- Fraport AG
- Landespolizei
- Bundespolizei
- Beschwerdeführerin
- Amnesty International
- Deutscher Gewerkschaftsbund
III. Rechtliche Bewertung
1. Grundrechtsbindung der Fraport AG und Folgen einer möglichen
unmittelbaren Grundrechtsbindung für deren
Grundrechtsberechtigung
- Beschwerdeführerin
- Fraport AG
- Hessische Staatskanzlei
- Bundesverband Öffentlicher Dienstleistungen
2. Maßstab der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
und der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
- Fraport AG
- Hessische Staatskanzlei
- Beschwerdeführerin
- Amnesty International
- Deutscher Gewerkschaftsbund
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