Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 100/2000 vom 25. Juli 2000
Dazu Beschluss vom 29. Juni 2000 - Az. 1 BvR 825/98 -
Zum Verhältnis von Kunstfreiheit und Urheberrecht
- "Germania 3" von H. Müller
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat das vom
Oberlandesgericht (OLG) München ausgesprochene Verbot der
Buchausgabe des Stückes "GERMANIA 3 Gespenster am toten
Mann" von Heiner Müller aufgehoben und die Sache an das OLG
München zurückverwiesen.
I.
Die Vb betrifft die Buchausgabe des letzten Theaterstückes des
1995 verstorbenen Dramatikers Heiner Müller. In der Szene
"Maßnahme 1956" werden Passagen aus den
Theaterstücken "Das Leben des Galilei" und
"Coriolan" von Bertolt Brecht zitiert. Auf eine Klage von
dessen Erben hatte das OLG 1998 die Verbreitung der Buchausgabe
verboten, solange sie diese Passagen enthalte. Die Erben hatten die
Erlaubnis zur wörtlichen Textwiedergabe nicht erteilt. Das OLG sah
die Verwendung der Brecht'schen Passagen nicht als von der
Zitierfreiheit (§ 51 UrhG; s. Anlage) gedeckt
an. Voraussetzung hierfür sei, dass das Zitat eigene Gedanken des
Zitierenden unterstütze oder - auch in der Abgrenzung -
erläutere. Dies sei bei Heiner Müllers "GERMANIA 3"
nicht der Fall. Die übernommenen Textteile seien nicht nur
Hilfsmittel für die Zwecke des zitierenden Werkes, sie träten
vielmehr an die Stelle eigener Darlegungen, ersetzten quasi eigene
Ausführungen. Denke man die Brecht Texte hinweg, falle die
betreffende Szene in sich zusammen.
II.
Auf die Verfassungsbeschwerde des Verlegers von Heiner Müllers
Werken hat die Kammer diese Entscheidung aufgehoben, weil das OLG
München Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG) grundlegend verkannt hat. Zur Begründung führt
die Kammer u.a. sinngemäß aus: Das OLG hätte sich bei
der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht mit dem
künstlerischen Anliegen Müllers auseinandersetzen
müssen. Dies verlangt, die innere Verbindung der zitierten Stellen
mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die
bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen
Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Insoweit
sind Kunstwerke anders zu beurteilen als nicht künstlerische
Sprachwerke. Mit der Veröffentlichung steht ein Werk nicht mehr
allein seinem Inhaber zur Verfügung. Es tritt in den
gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen,
das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor
werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen
Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut. Das
Werk kann um so stärker als Anknüpfungspunkt für eine
künstlerische Auseinandersetzung dienen, je mehr es seine
gewünschte gesellschaftliche Rolle erfüllt. Diese
gesellschaftliche Einbindung der Kunst ist damit gleichzeitig
Wirkungsvoraussetzung für sie und Ursache dafür, dass die
Künstler in gewissem Maße Eingriffe in ihre Urheberrechte
durch andere Künstler als Teil der sich mit dem Kunstwerk
auseinander setzenden Gesellschaft hinzunehmen haben.
Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die
Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile der künstlerischen
Entfaltungsfreiheit gegenüber, haben die Verwertungsinteressen der
Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für
eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.
Der Künstler darf urheberrechtlich geschützte Texte auch ohne
einen Bezug als Beleg in sein Werk aufnehmen, soweit sie als solche
Zustand- und Gestaltungsmittel seiner eigenen künstlerischen
Aussage bleiben. Geht es ersichtlich darum, den fremden Autor (hier:
Brecht) selbst als Person der Zeit und Geistesgeschichte kritisch zu
würdigen, kann es ein von der Kunstfreiheit gedecktes Anliegen
sein, diesen Autor, seine politische und moralische Haltung sowie die
Intention und Wirkungsgeschichte seines Werkes dadurch zu kennzeichnen,
dass er selbst durch Zitate zu Wort kommt. Ob das Zitat eine solche
Würdigung und nicht bloß die Anreicherung eines Werkes durch
fremdes geistiges Eigentum darstellt, ist auf Grund einer umfassenden
Würdigung des gesamten Werkes zu ermitteln. Dies hat das OLG
München nicht hinreichend getan, wie die Kammer weiter
ausführt.
Beschluss vom 29. Juni 2000 - Az. 1 BvR 825/98 -
Karlsruhe, den 25. Juli 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 99/2000 vom 25. Juli 2000
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