Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 101/2000 vom 27. Juli 2000
Dazu Beschluss vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u.a. -
Regelung über Zugang zur Krankenversicherung
der Rentner verfassungswidrig
Der Erste Senat des BVerfG hat in den Verfahren zur Krankenversicherung
der Rentner entschieden:
1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 des GG, dass Personen, die nach dem
31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversicherung
der Rentner pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags
mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer
Pflichtversicherung versichert waren.
2. Die entsprechende gesetzliche Vorschrift kann bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, weiter angewendet
werden.
3. Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, dass
die ursprünglich geltende Übergangsregelung, wonach bis zum 31. Dezember
1993 die Halbbelegung als Zugangsvoraussetzung für die
Krankenversicherung der Rentner ausreichte, nachträglich auf den
31. Dezember 1992 verkürzt worden ist. Die entsprechende Vorschrift
ist mit Art. 2 Abs. 1 des GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar
und nichtig.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 99/2000 vom
24. Juli 2000 Bezug genommen.
Zur Begründung führt der Erste Senat u.a. sinngemäß aus:
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln. Dadurch wird nicht jede Differenzierung, aber eine ungerechte
Verschiedenbehandlung verboten.
Die mit den Vorlagebeschlüssen zur Prüfung vorgelegte Regelung in
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V führt zu einer Ungleichbehandlung
zwischen zwei Gruppen von Rentnern, die beide während des größten Teils
ihres Erwerbslebens Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
gezahlt haben. Jene, die mehr als 1/10 der zweiten Hälfte des
Erwerbslebens wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze
nicht oder freiwillig versichert waren, können sich nach Stellung des
Rentenantrags nur privat versichern oder in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichert sein.
Dies benachteiligt sie. Der Eintritt in eine private Krankenversicherung
nach Erreichen des Rentenalters ist regelmäßig nur bei Zahlung relativ
hoher Prämien möglich. Zudem können Privatversicherungen Vorerkrankungen
aus dem Versicherungsschutz ausnehmen oder die Beiträge um
Risikozuschläge erhöhen. Die betroffenen Arbeitnehmer sind daher im
Rentenalter in der Regel auf den Verbleib in der gesetzlichen
Krankenversicherung angewiesen. Dort werden sie jedoch mit höheren
Beiträgen belastet, sobald sie neben ihrer Rente weiteres Einkommen
haben.
Diese Ungleichbehandlung ist durch keinen hinreichenden sachlichen Grund
gerechtfertigt. Sie führt die während des Erwerbslebens durch die
Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmte Trennung zwischen
Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten im Rentenalter fort,
selbst wenn diese Grenze nur in einer relativ kurzen Zeitspanne
überschritten worden ist.
Ein Anhaltspunkt für die Sachgerechtigkeit einer solchen Grenzziehung
mit der Folge unterschiedlicher Beitragslast ist die Beachtung der
Prinzipien, die den Gesetzgeber bei der Einrichtung der
Pflichtversicherung insgesamt leiteten. Diese Gesichtspunkte sind
einerseits die Schutzbedürftigkeit des Einzelnen, andererseits die
Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft. Der Pflichtversicherung
liegt der Gedanke zugrunde, dass Personen mit niedrigen Einkünften
typischerweise eines Schutzes für den Fall der Krankheit bedürfen, der
durch Zwang zur Eigenvorsorge erreicht werden soll. Wer über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, braucht diesen Schutz nicht mehr im
gleichen Maße. Zudem schützt die Krankenversicherungspflicht die
Allgemeinheit vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen.
Den Vorschriften über die freiwillige Versicherung in der
Krankenversicherung liegt hingegen das Ziel zugrunde, diese für solche
Personen zu öffnen, bei denen ein ähnliches, aber eingeschränktes
Schutzbedürfnis besteht.
Diese Unterscheidung kann hinsichtlich der Mitgliedschaft im Rentenalter
fortgesetzt werden, wenn und soweit sich das eingeschränkte
Schutzbedürfnis im Rentenalter typischerweise fortsetzt oder sonst
sachliche Gründe hierfür bestehen. Dies ist jedenfalls nicht schon dann
der Fall, wenn jemand einige Jahre ein Einkommen oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze erzielt hat, denn die daraus bezogene Rente
liegt selbst nach 45 Versicherungsjahren mit Verdiensten oberhalb der
Jahresarbeitsverdienstgrenze noch regelmäßig rund 2000 DM unter dieser
Grenze.
Auch haben die Personen, die freiwillig krankenversichert waren,
ihrerseits die Solidargemeinschaft unterstützt.
Wie sich aus den Berechnungen des Bundessozialgerichts (BSG) ergibt,
kann schon eine freiwillige Versicherungszeit von zwei bis zweieinhalb
Jahren ausreichen, um nicht mehr zugangsberechtigt zur
Krankenversicherung der Rentner zu sein. Eine derart kurze Zeitspanne
hat weder auf das typisierte Schutzbedürfnis noch auf die Beteiligung an
der Solidargemeinschaft hinreichende Auswirkungen, um die Verweisung auf
die freiwillige Krankenversicherung mit den damit einhergehenden
massiven Beitragsnachteilen zu rechtfertigen. Dies gilt unabhängig
davon, aus welchem Grund eine freiwillige Mitgliedschaft bestand, hängt
also nicht vom Überschreiten der Jahresentgeltgrenze ab.
2. Für die erforderliche Neuregelung hat der Gesetzgeber verschiedene
Möglichkeiten. Er kann den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner
für jene öffnen, deren Versicherungsleben oder mindestens dessen zweite
Hälfte maßgeblich oder überwiegend von der Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung geprägt war, und zwar unabhängig davon,
ob dies eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft
war. Der Gesetzgeber kann aber auch die Beitragsregelungen für pflicht-
und freiwillig versicherte Rentner angleichen. Er wird bei einer
Neuregelung jedenfalls zu überprüfen haben, ob angesichts der sozialen
und ökonomischen Veränderungen die Annahmen noch gültig sind, auf denen
die bisherige Regelung aufbaut. Dies gilt insbesondere für die bisher
aufgestellte Vermutung, dass Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb
der Beitragsbemessungsgrenze typischerweise mehr Vermögen bilden können
als solche, die ihr ganzes Leben pflichtversichert waren. Angesichts des
insgesamt geringer werdenden Anteils der Löhne und Gehälter am
individuell verfügbaren Einkommen könnte diese Annahme überholt sein.
Gleiches gilt für die zunehmende Vermögensbildung durch Erbschaften und
Zuwendungen unter Lebenden. Es ist wahrscheinlich, dass dieser
Vermögenszuwachs auch einem Teil der etwa 40 Millionen
pflichtversicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
zugute kommt. Trifft dies in größerem Umfang zu, so wäre es nicht mehr
gerechtfertigt, bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge der
Pflichtversicherten - anders als bei den freiwillig Versicherten -
bestimmte Einkünfte unberücksichtigt zu lassen. Ebenso wird bei einer
Neuregelung zu prüfen sein, ob die unterschiedliche beitragsrechtliche
Belastung der Versorgungsbezüge durch hinreichend gewichtige Gründe
gerechtfertigt ist.
3. Die Änderung der Übergangsregelung durch das GSG vom 21. Dezember
1992 verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie betrifft solche Versicherten, die
die Halbbelegung nur mit Zeiten freiwilliger Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung erreichen. Für diese hat sie die
ursprünglich bis zum 31. Dezember 1993 geltende Übergangsregelung auf
den 31. Dezember 1992 begrenzt. Eine Übergangsregelung bewirkt
besonderen Vertrauensschutz bei den hiervon potentiell Begünstigten. Sie
vertrauen nicht nur allgemein auf die Fortgeltung geltenden Rechts,
sondern auf die Fortgeltung einer Regelung, die aus Gründen des
Vertrauensschutzes nach Abwägung mit dem öffentlichen Interesse aufrecht
erhalten blieb. Eine solche Regelung kann nur aufgehoben werden, wenn
sich nicht nur die maßgeblichen Umstände geändert haben, sondern schwere
Nachteile für das Gemeinwohl ohne ihre Streichung zu befürchten sind,
vorausgesetzt, das Vertrauen in ihre Fortgeltung ist schutzwürdig.
Die hier getroffene Übergangsregelung entfaltet Wirkungen für
Versicherte, die kurz vor dem Rentenbezug standen. Diese werden, ohne
dass sie eine Alternative haben, auf die freiwillige Versicherung
verwiesen. Dieser Eingriff wiegt schwer, weil vielfach getroffene
Dispositionen der Versicherten unterlaufen wurden. Der Rentenbeginn kann
nämlich vom Antragsteller in gewissem Umfang gesteuert werden. Die Wahl
des Zeitpunkts wird von den gesetzlichen Rahmenbedingungen und von
Optimierungsüberlegungen beim Rentenantragsteller beeinflusst, die schon
im Vorfeld der Antragstellung Vorkehrungen nötig machen. Dies hat der
Gesetzgeber mit der Verkürzung der Übergangszeit durchkreuzt, ohne dass
dafür ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse bestand. Es ist
nicht ersichtlich, dass die Beibehaltung der Übergangsvorschrift für das
letzte Jahr ihrer Geltung schwere Nachteile für ein wichtiges
Gemeinschaftsgut und insbesondere für die Funktionsfähigkeit der
Krankenversicherung zur Folge gehabt hätte.
Die bereits bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren bleiben von der
Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Regelung
unberührt. Versicherte, die an sich in den Genuss der Übergangsregelung
für ein weiteres Jahr gekommen wären und deren Bescheid über Beiträge
zur freiwilligen Krankenversicherung noch nicht bestandskräftig ist,
haben demnach Anspruch auf Zugang zur Krankenversicherung der Rentner.
Beschluss vom 15. März 2000 - Az. 1 BvL 16/96 u.a. -
Karlsruhe, den 27. Juli 2000
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