Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 101/2001 vom 29. Oktober 2001
Verhandlungen des Zweiten Senats am 20. November 2001
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag,
den 20. November 2001 im Rahmen des jährlichen "Tages der offenen Tür"
zwei Verfahren. Bürgerinnen und Bürger haben so einmal mehr
Gelegenheit, selbst einen Eindruck von der Arbeitsweise des
Bundesverfassungsgerichts und der Art der von diesem Gericht zu
entscheidenden Fragen zu gewinnen. Im Einzelnen geht es um Folgendes:
1. 10 Uhr:
Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten
- 2 BvE 2/00 -
Der Bundestagsabgeordnete Pofalla beantragt die Feststellung, dass der
Deutsche Bundestag und der Bundestagspräsident gegen das Grundgesetz
verstoßen haben, indem sie eine Durchsuchung seiner Wohn- und
Geschäftsräume genehmigt haben.
Wegen dieses Vorfalls hatte bereits die CDU/CSU-Fraktion das
Bundesverfassungsgericht angerufen; deren Antrag hat das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2001 als
unzulässig zurückgewiesen. In der Pressemitteilung 22/2001 vom 13.
Februar 2001 ist dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
dargestellt; dort findet sich auch eine detaillierte Darstellung der
Vorgeschichte.
Nunmehr geht es um den Antrag des betroffenen Abgeordneten selbst. Er
ist der Auffassung, der Beschluss über die Aufhebung seiner Immunität
und die Genehmigung der Durchsuchungen haben ihn in seinem Recht aus
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 GG verletzt. Der vom
Bundestag in der ersten Sitzung der Legislaturperiode getroffene
Beschluss, dass die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen
Abgeordnete mit gewissen Ausnahmen generell genehmigt werde, sei
verfassungswidrig. Geboten sei eine Einzelfallprüfung. Zumindest sei
das Parlament bzw. sein Präsident verpflichtet gewesen, vor der
Genehmigung der richterlich angeordneten Durchsuchungen zu prüfen, ob
der Vorwurf der Staatsanwaltschaft plausibel und eine Durchsuchung
verhältnismäßig ist. Bei geringsten Zweifeln - etwa dem Verdacht des
politischen Missbrauchs - müsse die Genehmigung verweigert oder das
Verfahren gemäß Art. 46 Abs. 4 GG ausgesetzt werden. Hierzu habe in
seinem Fall schon wegen der drei Tage später stattfindenden
Landtagswahl Veranlassung bestanden. Der Verdacht der
Steuerhinterziehung sei von Anfang an nicht plausibel gewesen. Auch
habe es einer Durchsuchung nicht bedurft, da er bereit gewesen sei,
alle benötigten Unterlagen auszuhändigen.
2. 14 Uhr:
Verfassungsmäßigkeit der Vermögensstrafe gemäß § 43 a StGB
- 2 BvR 794/95 -
Der Beschwerdeführer (Bf) in diesem Verfahren war wegen
Rauschgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten und einer Vermögensstrafe von 600.000 DM verurteilt worden. Für
den Fall, dass die Vermögensstrafe nicht gezahlt wird und nicht
vollstreckt werden könne, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 1/2
Jahren festgesetzt. Das Landgericht ging in seinem Urteil davon aus,
dass der Bf der wirtschaftliche Eigentümer eines Hausgrundstückes sei
und ein Vermögen von 700.000,- DM besitze.
Grundlage dieser Verurteilung ist unter anderem § 43 a StGB (im Anhang
abgedruckt), der durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen
Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten
Kriminalität vom 15. Juli 1992 als Maßnahme zur Abschöpfung von
Verbrechensgewinnen in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde.
Der Bf hält diese Norm für verfassungswidrig. Sie verstößt seiner
Auffassung nach vor allem gegen das Schuldprinzip, weil die Höhe der
Vermögensstrafe nicht von der Schuld des Täters, sondern von der Höhe
seines Vermögens abhänge. Da im Gesetz nicht festgesetzt sei, nach
welchem Maßstab eine nicht gezahlte Vermögensstrafe in
Ersatzfreiheitsstrafe "umzurechnen" sei, könne auch auf diesem Weg die
Schuldangemessenheit nicht überprüft werden. Damit sei der
richterlichen Willkür bei der Verhängung dieser Strafe Tür und Tor
geöffnet. Sei ein Täter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und
werde daneben eine Vermögensstrafe festgesetzt, zeige sich sogar eine
Bestrafung über die Schuld hinaus. Zudem verstoße die Vorschrift gegen
den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, denn die Vermögensstrafe drohe nur
vermögenden Tätern; andererseits könnten nur diese sich so von einer
(noch) höheren Freiheitsstrafe freikaufen.
Der Bundesgerichtshof, der die Revision des Bf verworfen und die durch
das Landgericht verhängte Vermögensstrafe bestätigt hat, hält § 43 a
StGB bei verfassungskonformer Auslegung für unbedenklich. Die
Vorschrift könne bei strenger Orientierung am Schuldgrundsatz und unter
Beachtung der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze so ausgelegt und
angewendet werden, dass sie mit der Verfassung in Einklang stehe.
Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe seien so zu bemessen, dass sie in
ihrem Zusammenwirken das Maß der Schuld des Täters nicht überschreiten.
Daher sei bei Verhängung einer Vermögensstrafe die Freiheitsstrafe
herab zu setzen.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich für vormittags
oder nachmittags anzumelden (Postfach 1771, 76006 Karlsruhe, z. Hd.:
Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name,
Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon - oder Faxnummer für Rückfragen
anzugeben.
Karlsruhe, den 29. Oktober 2001
Anhang zu Pressemitteilung Nr. 101/2001 vom 29. Oktober 2001
§ 43 a StGB hat folgenden Wortlaut:
Verhängung der Vermögensstrafe
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht
neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen,
dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist
(Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet
wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz.
Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden.
(2) § 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Un-
einbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfrei-
heitstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre,
ihr Mindestmaß ein Monat.
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