Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 101/2002 vom 27. November 2002
Dazu Beschluss vom 27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -
Zum Abzug aller Bundesaufgaben von einer Oberfinanzdirektion
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einstimmig
beschlossen, dass die Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) vom 4. März 1998 zur Übertragung von Aufgaben der
Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen, Chemnitz, Düsseldorf, Erfurt,
Frankfurt am Main, Hannover, Kiel, Magdeburg, München, Münster,
Rostock, Saarbrücken und Stuttgart mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Damit blieb die Hessische Landesregierung als Antragstellerin (ASt) mit
ihrem gegen diese Rechtsverordnung gerichteten Normenkontrollantrag vor
dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg.
1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:
Mit der genannten Verordnung hat das BMF die Aufgaben der Zoll- und
Verbrauchsteuerabteilungen sowie die Aufgaben der
Bundesvermögensabteilungen neu auf die Oberfinanzdirektionen
übertragen. In der Folge verloren einige Oberfinanzdirektionen alle
Bundesaufgaben. Diese Oberfinanzdirektionen bestanden zuvor sowohl aus
Bundes- als auch als Landesabteilungen und wurden von einem
Oberfinanzpräsidenten geleitet, der sowohl Bundes- als auch
Landesbeamter war. Unter anderem ist hiervon die Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main betroffen. Die in Rede stehende Verordnung wurde auf
der Grundlage des § 8 Abs. 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) erlassen.
Danach können durch Rechtsverordnung Aufgaben der Oberfinanzdirektion
für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere
Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der
Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Das FVG sieht für die
Rechtsverordnung des BMF ausdrücklich eine Zustimmung des Bundesrates
nicht vor.
Die ASt hielt die Rechtsverordnung für verfassungswidrig und nichtig.
Es könnten auf Grund des FVG nur Einzelaufgaben, nicht aber die
gesamten Bundes- oder Landesaufgaben einer Oberfinanzdirektion auf eine
andere übertragen werden. Für diese Organisationsentscheidung bestehe
nach dem Grundgesetz der Vorbehalt eines förmlichen Gesetzes. Der
Rechtsverordnung hätte der Bundesrat zustimmen müssen, weil sie in das
Eigenorganisationsrecht der Länder eingreife.
2. In der Begründung heißt es im Wesentlichen:
Die angegriffene Rechtsverordnung ist förmlich und sachlich mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kontrolle von Rechtsverordnungen
ist hier neben der Gültigkeit der gesetzlichen Ermächtigung im FVG auch
zu prüfen, ob die Rechtsverordnung mit der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage im FVG übereinstimmt und von ihr inhaltlich
gedeckt wird. Diese Fragen bejaht der Senat. Dazu heißt es in der
Entscheidung u.a.: § 8 Abs. 3 FVG ermöglicht organisatorische
Umgestaltungen, insbesondere die erweiternde Organisation der
räumlichen und sachlichen Zuständigkeiten einer Oberfinanzdirektion.
Diese bezieht sich sowohl auf die Bundes- als auch auf die
Landesabteilungen. Die genannte Bestimmung ermächtigt auch zur
Übertragung aller Bundesaufgaben von einer Oberfinanzdirektion auf eine
andere mit der Folge, dass die abgebende Oberfinanzdirektion zu einer
reinen Landesbehörde wird. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik
und Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
Die Ermächtigungsgrundlage im FVG für den Erlass der Rechtsverordnung
sowie die angegriffene Rechtsverordnung selbst sind auch
verfassungsmäßig.
Der Bund besitzt zum Erlass des FVG die Gesetzgebungskompetenz. Diese
schließt grundsätzlich nach Maßgabe des Grundgesetzes die teilweise
Übertragung der Normsetzungsbefugnis auf den Verordnunggeber ein. Die
hier maßgebliche Verordnungsermächtigung genügt den Anforderungen des
Grundgesetzes. Inhalt, Zweck und Ausmaß sind hinreichend bestimmt.
Dem Abzug aller Bundesaufgaben von einer Oberfinanzdirektion steht eine
verfassungsrechtliche Garantie des Aufgabenbestandes nicht entgegen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die personellen und
organisatorischen Besonderheiten der Oberfinanzdirektionen als
gemeinsamer Mittelbehörde und ihrer "doppelfunktionellen" Präsidenten,
die sowohl Bundes- als auch Landesbeamte sind, grundsätzlich
verfassungsrechtlich gebilligt. Das Grundgesetz ermächtigt insoweit zu
weitgehender Kooperation und bietet eine hinreichende Grundlage für die
Wahrnehmung von Bundes- und Landesaufgaben durch die
Oberfinanzdirektionen. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, diese
besondere Form der Kooperation zu schaffen oder generell beizubehalten,
besteht jedoch nicht.
Die mit der Rechtsverordnung erfolgte Organisationsentscheidung musste
auch nicht durch ein Parlamentsgesetz getroffen werden. Keine der hier
einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes verbietet es, die
Rechtssetzungsbefugnis im Wege der Rechtsverordnung zu übertragen. Dies
gilt auch für die hier in Rede stehende umfassende Aufgabenübertragung.
Der vollständige Abzug von Bundesaufgaben von einer Oberfinanzdirektion
erfordert entgegen der Auffassung der ASt auch nicht zwingend
wenigstens die Zustimmung des Bundesrates. Nach dem Trennungskonzept
des FVG handelt es sich bei der Oberfinanzdirektion um zwei
verschiedene Behörden unter einem Dach und unter gemeinsamer Leitung
eines doppelfunktionellen Präsidenten. Danach berührt es die jeweiligen
Landesabteilungen einer Oberfinanzdirektion rechtlich nicht, wenn
Bundesaufgaben auf eine andere Oberfinanzdirektion übertragen werden.
Vielmehr ist es durch das Trennungskonzept des FVG gerechtfertigt, dass
der Bundesgesetzgeber ein Zustimmungserfordernis nicht vorgesehen hat.
Beschluss vom 27. Juni 2002 - Az. 2 BvF 4/98 -
Karlsruhe, den 27. November 2002
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