Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 101/2003 vom 23. Dezember 2003
Dazu Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1/02 und 2 BvG 2/02 -
Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und
der Bundesrepublik Deutschland
Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, eine ihm vom
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vorgelegte verfassungsrechtliche Bund-
Länder-Streitigkeit abschließend zu entscheiden. Der Rechtsstreit
zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik
Deutschland über die Erstattung eines Betrags von umgerechnet ungefähr
15 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Zuordnung von Finanzlasten ist
eine solche verfassungsrechtliche Streitigkeit. Das vom Land
Mecklenburg-Vorpommern verfolgte Erstattungsbegehren ist wegen
Fristversäumung unzulässig und bleibt damit ohne Erfolg. Dies entschied
der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer Vorlage
durch das BVerwG und eines Bund-Länder-Streit-Verfahrens.
1. Zum Sachverhalt:
Der Bund hat dem Land Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung einer
inzwischen aufgehobenen europarechtlichen Verordnung Gemeinschaftsmittel
in Höhe von rund 675 Millionen DM zur Verfügung gestellt, die in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu bewirtschaften waren. Nach
Kontrollen ging die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von
Kontroll- und Verwaltungsmängeln aus. Sie schloss deshalb im Ergebnis
einen Betrag von 5 Prozent von der Gemeinschaftsfinanzierung aus und
verlangte vom Bund Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags von über
30 Millionen DM, die der Bund im Oktober 1999 entrichtete. Vom Land
Mecklenburg-Vorpommern forderte der Bund im November 1999, ihm den an
die Kommission geleisteten Betrag zu erstatten. Das Land leistete im
Dezember 1999 den geforderten Betrag, allerdings unter dem Vorbehalt
einer zukünftigen generellen Lösung der Anlastungsproblematik auf Bund-
Länder-Ebene und andernfalls unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen
Bestätigung seiner Zahlungsverpflichtung. Im März 2001 hat das Land
Klage zum BVerwG auf Rückzahlung eines Teils des vom ihm geleisteten
Betrags erhoben. Seine Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Das BVerwG
hat im Mai 2002 die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung
vorgelegt. Nach seiner Überzeugung ist der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten nicht gegeben. Daraufhin hat das Land im Mai 2002
beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung beantragt, dass die
Erstattungsaufforderung des Bundes seine verfassungsrechtlichen Rechte
verletze.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Für Bund-Länder-Streitverfahren kommen zwei gerichtliche Zuständigkeiten
in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet bei
Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der
Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder
und bei der Ausübung der Bundesaufsicht. Dabei muss es sich um
verfassungsrechtliche Rechtspositionen handeln. Demgegenüber entscheidet
das BVerwG im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den
Ländern. Für die Abgrenzung kommt es auf den Charakter des
Rechtsverhältnisses zwischen Bund und Land an. Abzustellen ist auf das
verfassungsrechtliche Grundverhältnis. Die Beteiligten streiten hier
über die Zuordnung von Finanzlasten dem Grunde nach und die Frage, ob
der Bund in einem Fall wie dem vorliegenden gegenüber der
Gemeinschaftsebene ohne die Möglichkeit des Rückgriffs beim Land
abschließend einzustehen hat oder nach nationalem Verfassungsrecht das
betroffene Land dem Bund gegenüber zum Ausgleich verpflichtet ist. Das
Land hält eine verschuldensunabhängige Verwaltungshaftung für
ausgeschlossen und beruft sich auf einen im Verfassungsrecht wurzelnden
(Abwehr-) Anspruch. Damit geht es um Rechte und Pflichten in ihrem
verfassungsrechtlichen Grundverhältnis aus Art. 104 a GG.
Das Bundesverfassungsgericht ist für die abschließende Entscheidung der
ihm vorliegenden verfassungsrechtlichen Streitigkeit gemäß Art. 93 Abs. 1
Nr. 3 GG zuständig. Bei der Vorlage des BVerwG handelt es sich um keine
Verweisung. Die damit einhergehende Bindungswirkung wäre mit der
Verfassungsorganstellung des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar. Für
die Befugnis zur abschließenden Entscheidung der vorgelegten
Streitigkeit in der Sache spricht vor allem der Gesichtspunkt der
Verfahrensbeschleunigung.
Handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Bund-Länder-Streitigkeit,
müssen auch die Sachurteilsvoraussetzungen für diese Verfahrensart vor
dem Bundesverfassungsgericht gegeben sein. Ein solcher Antrag muss
binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder
Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.
Die Antragsfrist kann auch nicht durch Anrufung des unzuständigen BVerwG
umgangen werden. Zwar ist die Anrufung des BVerwG im Bund-Länder-Streit
an keine gesetzliche Frist gebunden. Das Fristerfordernis für den Bund-
Länder-Streit vor dem Bundesverfassungsgericht ist jedoch auf die
Erhebung einer Klage vor dem BVerwG zu übertragen, sofern das
Klagebegehren unmittelbar vor dem Bundesverfassungsgericht hätte
verfolgt werden müssen. Dies liegt im Interesse von Rechtssicherheit und
Rechtsfrieden und dient der Vermeidung von Missbrauch und Umgehung.
Die sechsmonatige Frist hat das Land Mecklenburg-Vorpommern mit der
Anrufung des BVerwG versäumt. Insoweit kam es auf die an das Land
gerichtete Zahlungsaufforderung des Bundes vom November 1999 an. Bei der
Sechsmonatsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren
Ablauf Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in
Verfassungsbeschwerde-Verfahren gegen Gerichtsentscheidungen in
Betracht.
Danach ist auch der beim Bundesverfassungsgericht im Mai 2002
eingegangene Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfristet. Auch
er wurde deshalb als unzulässig verworfen.
Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1/02 - und - 2 BvG 2/02 -
Karlsruhe, den 23. Dezember 2003
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