Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 102/2000 vom 31. Juli 2000
Dazu Beschluss vom 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 -
Verfassungsbeschwerde gegen Bau-Mindestlohn erfolglos
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) des Baugewerbeverbandes
Mecklenburg-Vorpommern und dreier ihm angehörender Bauunternehmer
nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Beschwerdeführer (Bf) wenden sich gegen die
Erstreckung des Mindestlohn-Tarifvertrages im Baugewerbe auch auf nicht
tarifgebundene Unternehmen durch Rechtsverordnung. Durch den Erlass der
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
(BauArbbV) sehen sie sich in ihrer Koalitionsfreiheit verletzt; zudem
sei die gesetzliche Grundlage für die Verordnung nicht bestimmt
genug.
2. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Vb mangels
Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Zur
Begründung führt sie sinngemäß aus:
Die Erstreckung des Mindestlohntarifvertrages auf nicht Tarifgebundene
verstößt weder gegen die positive noch gegen die negative
Koalitionsfreiheit der Bf. Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden,
dass die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen mit
Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist. Gleiches gilt, wenn die Geltung des
Tarifvertrages durch Rechtsverordnung auf Außenseiter
übertragen wird. Auch eine entsprechende Verordnung kann nur
erlassen werden, wenn zumindest eine der tarifschließenden
Parteien dies beantragt hat und die Außenseiter Gelegenheit zur
Stellungnahme hatten. Die Erstreckung des Mindestlohntarifvertrages auf
Außenseiter ist durch die staatliche Mitwirkung im Rahmen der
Verordnungsgebung hinreichend demokratisch legitimiert. Auch ist die
gesetzliche Grundlage für den Erlass der BauArbbV bestimmt genug,
wie die Kammer weiter ausführt.
Beschluss vom 18. Juli 2000 - Az. 1 BvR 948/00 -
Karlsruhe, den 31. Juli 2000
|