Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 102/2002 vom 28. November 2002
Dazu Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99 -
Zum Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) mehrerer beschwerdeführender Eigentümer
(Bf), deren Grundstücke in der An- und Abflugschneise des Flugplatzes
Hamburg-Finkenwerder liegen, mit Beschluss vom 11.November 2002 nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In Hamburg-Finkenwerder besteht ein Flugzeugwerk der Deutschen
Aerospace Airbus GmbH. Für Flugzeuge der europäischen Airbus-Produktion
werden dort Großbauteile hergestellt sowie die Innenausstattung und
Endausrüstung ausgeführt. Seit 1992 findet hier auch die Endmontage von
Flugzeugen des Typs Airbus A 321 und seit 1996 des Typs Airbus A 319
statt. Zu dem Werk gehört ein Flugplatz für den Werkflugbetrieb. Auf
Antrag des Unternehmens stellte die Freie und Hansestadt Hamburg im
März 1993 den Plan für die Änderung des Sonderlandeplatzes
Hamburg-Finkenwerder zur Anpassung der Flugbetriebsflächen
(Verlängerung der Start- und Landebahn um 393 Meter, Änderung der
Rollwege und Abstellflächen) an die geänderte Produktion fest. Nach den
Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses wird der Betrieb des
Sonderlandeplatzes eingeschränkt. Durch den Werkflugbetrieb darf ein
Dauerschallpegel von 55 dB (A) außerhalb eines näher bestimmten
Gebietes grundsätzlich nicht überschritten werden. Seit Mai 1993 ist
die Verlängerung der Start- und Landebahn fertiggestellt. Die
Grundstücke der Bf sind zum Teil als besonders geschütztes Wohngebiet
ausgewiesen, teilweise liegen sie im Außengebiet. Vor dem
Verwaltungsgericht klagten die Bf vergeblich auf Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise auf planergänzende Maßnahmen
zum Schutz ihrer Gesundheit und ihres Eigentums. Rechtsmittel blieben
ohne Erfolg. Mit ihrer Vb rügen sie die Verletzung ihres
Eigentumsgrundrechts.
Zur Begründung heißt es in der Entscheidung der Kammer:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb zur Entscheidung liegen
nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu noch hat sie Aussicht auf Erfolg.
Die Vb ist unzulässig, soweit die Bf geltend machen, der Ausschluss
privatrechtlicher Abwehransprüche sei im Falle so genannter
privatnütziger Planfeststellungen mit der Eigentumsgarantie nicht
vereinbar. Mit dieser Rüge könnte sich das Bundesverfassungsgericht
zulässigerweise erst nach erfolgloser Ausschöpfung des dafür gegebenen
Zivilrechtsweges befassen. Weder der Planfeststellungsbeschluss noch
die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen haben über diese
privatrechtlichen Abwehransprüche unmittelbar entschieden.
Die Bf rügen weiter die Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts, weil die
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen die Beeinträchtigungen ihrer
Grundstücke, die dem planfestgestellten Flugplatz zurechenbar sind, für
gerechtfertigt halten. Auch insoweit bleibt die Vb erfolglos.
Die Zulassung dieser Beeinträchtigungen führt nicht zu einer
Enteignung. Dennoch berührt der Planfeststellungsbeschluss die Belange
der von den Immissionen betroffenen Grundstückseigentümer nachteilig.
Für einen solchen Fall kollidierender Interessen muss der Gesetzgeber
durch öffentlich-rechtliche wie durch bürgerlich-rechtliche
Vorschriften einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des
Einzelnen und der Allgemeinheit, aber auch zwischen den möglicherweise
widerstreitenden Belangen verschiedener Privater herbeiführen. Dafür
hat der Gesetzgeber im Luftverkehrsgesetz Vorsorge getroffen. Dessen
Bestimmungen ermöglichen es der Planfeststellungsbehörde, einerseits
dem Interesse des Unternehmers an dem angestrebten Betrieb des
Flughafens Rechnung zu tragen, andererseits aber auch im Rahmen der
gebotenen Abwägung die Belange der benachbarten Grundstückseigentümer
zu berücksichtigen und sie vor unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen
zu bewahren.
Dabei ist eine solche Planfeststellung zugunsten eines privatnützigen
Flughafens weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der
luftverkehrsgesetzlichen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen.
Dies gebietet auch nicht die Verfassung. Ein solcher Ausschluss würde
insbesondere den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des
Unternehmers nicht gerecht. Vielmehr ist im konkreten Fall ein
Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu finden. Dient das
Vorhaben im Rahmen der Ziele des Luftverkehrsgesetzes privaten
Interessen des Unternehmers, so sind bei der notwendigen Abwägung
gegenläufige Interessen Dritter jedenfalls dann überwindbar, wenn das
Vorhaben grundrechtliche Positionen nicht beeinträchtigt. Soweit sich
der privatnützige Flughafen auch positiv auf die Allgemeinheit auswirkt
(Besserung der regionalen Infrastruktur, Schaffung von Arbeitsplätzen),
können diese Wirkungen miteinbezogen werden, auch wenn ihr Eintritt
nicht in jeder Hinsicht feststeht. Die insoweit von der
Planfeststellungsbehörde bei der Planungsentscheidung zu treffende
Prognose kann berücksichtigen, ob ergänzende staatliche
Infrastrukturinvestitionen die Verwirklichung des Vorhabens in der
Weise unterstützen, dass eine begründete Aussicht besteht, den
angestrebten Zweck dauerhaft zu erreichen. Von Bedeutung kann auch
sein, ob die belastenden Wirkungen für Dritte wieder entfallen, wenn
sich später herausstellen sollte, dass der Zweck der Maßnahme nicht
dauerhaft erreicht wird.
Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen entsprechen diesem Maßstab.
Sie haben das Eigentumsgrundrecht der Bf hinreichend beachtet. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Erweiterung des Flugplatzes als
privatnützig gewertet, ist aber auch von einer mittelbaren Förderung
des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Mehrung von
Arbeitsplätzen sowie an der Belebung der Wirtschaft der Stadt Hamburg
ausgegangen. Seine dazu im Einzelnen getroffenen Feststellungen sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Beschluss vom 11. November 2002 - Az. 1 BvR 218/99 -
Karlsruhe, den 28. November 2002
|